Gefährliche Körperverletzung. Anzeige zurückgezogen?

11. Juni 2007 Thema abonnieren
 Von 
Razorsedge
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Gefährliche Körperverletzung. Anzeige zurückgezogen?

Hallo zusammen,

ich hoffe hier kann man mir ein wenig weiterhelfen. Zum Sachverhalt:
Ich (22 Jahre alt) habe mich eines Abends in einer Gaststätte begeben und dort zuviel getrunken (ca. 13 Bier und 6 Whiskey).
Nach einiger Zeit fingen ich und eine mir fremde Person an sich verbal zu Streiten, dabei sind gegenseitige Beleidigungen gefallen. Das Endresultat war, dass ich ihn mit einem schweren Porzellanaschenbecher ins Gesicht geschlagen habe und er darauf hin auf den Boden stürzte. Nach diesem Vorfall habe ich die Gaststätte verlassen.
Zwei Tage später habe ich durch den Wirt seine Telefonnummer bekommen und mich bei ihm gemeldet und entschuldigt.
Er musste ins Krankenhaus und die Platzwunde am Kopf mit 5 Stichen genäht werden. Eine Anzeige bei der Polizei hat er bereits aufgegeben, jedoch möchte er sie nach unserem Gespräch zurückziehen.
Da hier ja eine schwere Körperverletzung vorliegt, wird denke ich das öffentliche Interesse an einer sTrafverfolgung bejaht werden und die Anzeige wird weiterlaufen.
Mein Frage ist nun, sollte ich zur Vorladung der Polizei gehen und dort Aussage machen (ich weiss nicht mehr allzuviel vom Vorfall) oder nur mit Anwalt hingehen oder überhaupt keine Aussage machen.
Welche rechtlichen Konsequenzen können auf mich zukommen (bin bis jetzt noch nicht Vorbestraft) und welche Kosten können entstehen?
Danke für ein baldige Antwort :)

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
jakin7
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 8x hilfreich)

siehe unter dem Thema Berufung
aber du bist ja Deutscher und kein Jude, Du kriegst Geldstrafe keine 7 Monate auf Bewährung wie ich (auch nicht vorbestraft, das angebliche Opfer hatte keine Verletzungen, in meinem Fall, nicht einmal ein blaues Augen).

Mach bloß keine Aussage bei der Polizei, verweigere die Aussage, das ist Dein gutes Recht als Bürger, und hingehen oder gar absagen musst Du nicht. In Deinem Fall würde ich einen Anwalt nehmen. Schweigen ist Gold. Du kennst die Akte nicht, die Polizei schon. Die Polizei will oft den Täter schnell überführen und sich Arbeit sparen, das kann man verstehen, deshalb wenn Du dahin gehst und was sagst, egal was, bist Du schon überführt. Also: nicht auf die Vorladung der Polizei antworten und zum Anwalt gehen.

-- Editiert von jakin7 am 11.06.2007 23:25:19

-- Editiert von jakin7 am 11.06.2007 23:30:12

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
C.Konert
Status:
Praktikant
(663 Beiträge, 92x hilfreich)

Auf die Bemerkungen meines Vorposters will ich gar nicht näher eingehen.

Eine Anzeige in Deutschland kann man nicht zurücknehmen, da dies lediglich eine Meldung einer Straftat an die Verfolgungsbehörden darstellt.

Zurücknehmen kann man einen Strafantrag. Bei der gefährlichen Körperverletzung (wie hier vorliegend) ist kein Strafantrag erforderlich, es handelt sich hier um ein offizialdelikt, das von Amts wegen verfolgt wird.

Mindeststrafe für Gefährliche KV sind 6 Monate.

-----------------
"stud.iur Hr. C.Konert
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg"

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Recht-oder-Unrecht-egal
Status:
Schüler
(214 Beiträge, 16x hilfreich)

shalom jakin7,
was hat der jüdische Glauben nun damit zutun,
ob nun Deutscher oder Jude ?! Es wurde eine Straftat in Deutschland begangen dann wird auch nach deutschen Recht verurteil. Ein Mörder aus der USA hätte sogar das Glück an Leben zu beiben und nach so 15 Jahren vielleicht wieder frei sein...

*** Razorsedge ***

Es kann die Strafanzeige nicht wieder zurücktgezogen werden !!!
Dennoch kannst Du da wieder ohne überhaupt eine Strafe da rauskommen...
Strafe ist dafür da einen Täter zu bestrafen,
wenn das Opfer aber keinen Wert auf die Bestrafung legt kommt es nur selten zu einer Verurteilung besonders dann nicht,wenn Opfer und Täter eigentlich beide daran die Schuld haben,dass es erst zu der Straftat gekommen ist.
Tipp..gehe einfach noch mal zu ihn hin und frage,
ob er mit zur Polizei kommt oder es Dir schriftlich gibt...
Dann kannst Du einfach den Täter-Opfer-Ausgleich mit ihn machen.. Der TOA muss nicht mal gross von Wert sein z.B. einfach mal ein Kino,dass Opfer gibt die Meldung ab,dass es mit den Täter in Kino war und die Staatsanschaft lässt dann die Sache einfach wieder fallen

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
C.Konert
Status:
Praktikant
(663 Beiträge, 92x hilfreich)

Ich hab die alkoholisierung vergessen, wenn die dokumentiert ist, dann dürfte bei der Menge verminderte Schuldfähigkeit vorliegen, dies senkt dann den Strafrahmen.

-----------------
"stud.iur Hr. C.Konert
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg"

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
jakin7
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 8x hilfreich)

dass der Poster aus Halle auf meine Bemerkungen nicht näher eingehen will, kann ich gut nachvollziehen. Martin Luther der Antisemit (historisch bewiesen, keine Straftat dies zu behaupten, es sei denn sie wollen hier einen Antisemitismus-Streit hier anfangen) lässt grüssen...
Dass Muslemische und Persiche Menschen hier in Deutschland von der Justiz bevorzugt sind, ist bekannt, das meinte ich damit, sonst hätten wir nicht den 11. September.


-- Editiert von jakin7 am 12.06.2007 00:02:32

-- Editiert von jakin7 am 12.06.2007 00:04:35

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Razorsedge
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Bitte keine Streitereien über die Rechtslage in Deutschland.
Der Alkohol wert ist nicht nachgewiesen, da ich wie beschrieben das Lokal verlassen habe und die Sache erst am nächsten Tag der Polizei bekannt wurde.
Aber ich danke erstmal allen für Ihre Beiträge um diese Uhrzeit.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
jakin7
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 8x hilfreich)

OK

-- Editiert von jakin7 am 12.06.2007 00:35:16

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Wie schon gesagt wurde, ist gef. KV ein Offizialdelikt und wird weiterverfolgt. Auch der von Nice-Man vorgeschlagene Täter-Opfer Ausgleich wird bei diesem Tatvorwurf wohl nicht klappen, da das ein Instrument ist, daß hauptsächlich im Jugendrecht eingesetzt wird, daß bei Ihnen aber nicht mehr in Frage kommt. Dennoch kann natürl. eine für Sie positve Aussage des Opfers sich günstig aufs Strafmaß auswirken. Ohne Strafe wird es hier aber nicht abgehen.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Recht-oder-Unrecht-egal
Status:
Schüler
(214 Beiträge, 16x hilfreich)

@Streetworker

Leider muss ich Dir
SAGEN / SCHREIBEN habe doch RECHT mit den TOA

www.call-nrw.de/broschuerenservice/download/91/TaeterOpferAusgleich.pdf

Genau so ein Fall ist es
und Staatanschaft hat die Strafsache nach den TOA eingestellt..

Zwei Männer kommen in der Knappe in Streit dieser fang erst mit Worten an und dann kommt die Tat mit den Aschenbecher auf den Kopf die Verletzung ist erheblich...

-- Editiert von Nice-Man am 12.06.2007 18:10:47

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

quote:
Der TOA muss nicht mal gross von Wert sein z.B. einfach mal ein Kino,dass Opfer gibt die Meldung ab,dass es mit den Täter in Kino war und die Staatsanschaft lässt dann die Sache einfach wieder fallen


Ich glaube, Du hast deinen eigenen link nicht richtig gelesen. So einfach kommt man definitiv nicht um eine Strafe wegen gefährlicher Körperverletzung herum.

Das aufgrund eines solchen TOA ein Verfahren eingestellt wird, kommt in der Praxis eher selten vor und ist keineswegs häufig und erst Recht nicht einfach.

Das würde ja auch dem Grundsatz widersprechen, daß nicht das Opfer die Strafe bestimmt, sondern der Staat.

Natürlich gibt es die Möglichkeit des TOA, aber meistens ist es so, daß sich ein wieder gutes Verhältnis zum Opfer lediglich im Strafmaß bemerkbar macht.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Recht-oder-Unrecht-egal
Status:
Schüler
(214 Beiträge, 16x hilfreich)

Es ist eine Brosche von Justizministerium
des Landes Nordrhein-Westfalen wo genau so eine Straftat durch den TOA geregelt wurde
in Pdf-Format zum Downloaden der link ist richtig habe es eben
noch mal getestet

www.call-nrw.de/broschuerenservice/download/91/TaeterOpferAusgleich.pdf

Es eigentlich der gleich Tat ablauf gewesen wie bei den Fragesteller hier und die Staatsanwaltschaft hat es eingestellt
nach den TOA.... Der einzige Unterschied war da Geld an Opfer ...

-- Editiert von Nice-Man am 12.06.2007 19:09:08

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