Gefährliche Körperverletzung - Kann ich mich gegen diese Verfahrenseinstellung wehren?

18. August 2004 Thema abonnieren
 Von 
sun_moon_stars
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Gefährliche Körperverletzung - Kann ich mich gegen diese Verfahrenseinstellung wehren?

Hallo,

ich habe am 30.08.2003 Anzeige wegen gefährlicher Körperverletzung machen müssen. Das war auch schon meine dritte Anzeige in meinem Leben wegen Körperverletzung. Und auch diesmal wurde das Verfahren eingestellt. Kann ich mich gegen diese Verfahrenseinstellung wehren? Denn ich habe hierbei nicht nur äußerliche Verletzungen erlitten sondern viel schlimmere psychische Qualen.

Vielen Dank für die Infos.

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"Gruß

sun_moon_stars"

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16 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Nach welcher Vorschrift wurde denn eingestellt? § 170 StPO ? Dagegen kann man Rechtsbehelf bei der Generalstaatsanwaltschaft einlegen. Nur ob es viel bringt? Die StA hat die Chancen für eine Anklage geprüft, und befunden daß eine Verurteilung nicht wahrscheinlich ist. Das sieht die GStA meistens genauso.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#2
 Von 
sun_moon_stars
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Also der genaue Wortlaut in dem Schreiben der Staatsanwaltschaft lautet wie folgt:

Die auf Ihre Angzeige vom 30.08.2003 wegen gefährlicher Körperverletzung am 30.08.2004 gegen 02:55 Uhr, Lokal "Steinpilz" eingeleiteten Ermittlungen haben bisher nicht zur Feststellung des Täters geführt. Ich habe deshalb das Verfahren eingestellt.

Das dubiose an diesem ganzen Fall war, dass damals vier Typen in dieses Lokal gekommen sind und wahrlos eine Schlägerei angefangen haben. Drei von diesen Typen wurden unmittelbar danach gefasst. Diese Typen gaben zur Aussage, dass der vierte, der die Frau, also mich, geschlagen hat, nicht dabei ist. Kann die Staatsanwaltschaft denn auch nicht diese gefassten drei Typen zu einer Namensaussage zwingen? Dann hätte doch auch die Staatsanwaltschaft den Täter, der mich so extrem verletzte.


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"Gruß

sun_moon_stars"

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Ach so, der Täter konnte nicht ermittelt werden. Dann hat die Beschwerde gar keinen Sinn. Die anderen 3 können

a) behaupten, den Namen nicht zu kennen.
b) die Aussage nach § 55 StPO verweigern, da sie selber Strafverfolgung zu fürchten haben.
c) behaupten, sie wären mit dem 4. verwandt oder verschwägert (Aussageverweigerung nach § 52 StPO ) Wird man natürl. kaum glauben, wenn alle 3 das sagen.


Aber wenn z.B: einer sagt, er kennt den 4. nicht, der andere verweigert die Aussage aus Angst vor Selbstbelastung und der letzte sagt, er ist mit Nr. 4 verwandt, hat die StA keine Möglichkeit eine Aussage zu erzwingen.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

-- Editiert von !streetworker! am 18.08.2004 22:09:43

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#4
 Von 
sun_moon_stars
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Super! Das ist das deutsche Recht! Wie gesagt, musste schon drei mal Anzeige wegen Körperverletzung machen und jedesmal wurde das Verfahren eingestellt. Ich fühle mich echt vom deutschen Rechtsstaat im Stich gelassen. Könnte es eventuell was bringen, wenn ich mich diesbezüglich an die Medien wenden würde? Da hat man ja schon öfter Berichte gesehen nachdem ein bisschen Dampf gemacht wurde... Falls ja, wohin könnte ich mich denn da wenden???

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"Gruß

sun_moon_stars"

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#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Ich kann Deinen Ärger schon verstehen, aber wenn man den Täter nicht ermitteln kann, kann man es nicht ändern.

Die Zeit in der "das deutsche Recht" Aussagen mit Folter erpresst hat, sind Gott sei dank vorbei.

Die Aussageverweigerungsrechte sind Teil der deutschen Rechtsordnung.

Es kommt immer auf die Sichtweise an: Wenn z.B. Dein Mann/Vater/Bruder/Sohn eine Straftat begangen hätte, wärst Du sicherlich auch nicht erfreut gegen ihn aussagen/ihn verraten zu müssen.

In Deutschland muß man einem Täter die Schuld beweisen, nicht der Täter muß seine Unschuld beweisen. Und das ist m.E. auch gut so, auch wenn sich für einzelne "Ungerechtigkeiten" ergeben können.

Wie gesagt: von 1933 - 1945 hatten wir es auch schon mal anders. Ich glaube, diese Zeit sollte sich niemand zurückwünschen.

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Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#6
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Hinzu kommt, dass die anderen drei ja auch Beschuldigte waren und deshalb nichts sagen müssen.
Mit dem Rechtsstaat ist das so eine Sache. Leider sucht sich jeder immer nur die Rosinen heraus. Stell dir vor, du wärst einer von den dreien und hättest nichts gemacht. Wie würdest du es finden, wenn du sozusagen im Wege der Sippenhaft bestraft werden würdest? Der Vorteil an unserem System ist ja immer noch, dass einem Täter die Schuld bewiesen werden muss. Dabei kann es ja nun keine Rolle spielen, dass es deine dritte Anzeige ist. Sozusagen nach dem Prinzip, dass irgendwann ja mal jemand verurteilt werden muss, weil ja nun schon so viele Anzeigen erstattet worden sind. Das ist unlogisch. Das mit der Presse ist auch immer wieder so eine Drohung von Anzeigenden, die dem Staatsanwalt außergewöhnlich egal ist. Was kann denn die Presse schon berichten? Doch nur, was ihr vom Anzeigenden, also von dir, mitgeteilt wird. Und dass das nicht zwingend objektiv ist, kann sich sogar ein Journalist denken. Wie oft hast du schon solche vermeintlichen Skandale in der Presse wahrgenommen? Im Zweifel selten bis nie. Wenn die Bildzeitung in den Jahren, die ich in der Justiz bin, jede Drohung eines Anzeigenden mit der Presse rausgebracht hätte, würde das Blatt als Fachpostille für frustrierte Anzeigenerstatter gelten.
Also im Ernst: Gegen die Einstellung kann man sich binnen zwei Wochen ab Zugang beschweren. Ist die Frist um, kann man es auch noch, ohne dass ein Unterschied in der Sachprüfung der Generalstaatsanwaltschaft läge. Nur das Klageerzwingungsverfahren wäre nicht mehr möglich, aber das kann sowieso kein Anwalt.

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#7
 Von 
sun_moon_stars
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Informationen!

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#8
 Von 
Lothar Fischer
Status:
Beginner
(96 Beiträge, 13x hilfreich)

Es gibt nicht nur das Strafrecht sondern auch das Zivilrecht. Sie können hier auf Schadensersatz klagen und zwar nach § 830 I,II BGB sowohl gegen Täter als auch gegen Anstifer und Gehilfen.


MfG
LoFi

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#9
 Von 
sun_moon_stars
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Aha, na das hört sich aber interessant an! Und wie muss ich das anstellen? Muss ich mir diesbezüglich einen Anwalt auf eigene Kosten nehmen oder kann man dies auch alleine durchkämpfen? Denn wie schon erwähnt, die Rechtschutz übernimmt die Kosten erst, wenn mein Schläger namentlich bekannt ist. Das ist ein wirklich sehr nützlicher Hinweis! Vielen Dank schon mal hierfür!

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"Gruß

sun_moon_stars"

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#10
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Um gegen den Täter klagen zu können, muß sie ihn haben (kennen). Und wegen Anstiftung/Mittäterschaft ist hier auch niemand belangt worden. Natürl. ist ein Zivilgericht nicht an den Ausgang des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gebunden, aber ich sehe hier nur eine sehr, sehr geringe -bis überhaupt keine Chance ein Zivilverfahren zu gewinnen.

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#11
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Das sehe ich auch so. Das Zivilgericht würde die Ermitlungsakten anfordern und dann selbst sehen, dass kein Täter ermittelt worden ist. Ich sehe es daher genauso wie Bob.

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#12
 Von 
Thomas.Newton
Status:
Praktikant
(608 Beiträge, 62x hilfreich)

Ehrlich gesagt, ist mir das doch ein bischen sehr viel Stochern im Nebel. Wenn vier Leute zusammen eine Kneipe betreten, kann es natürlich so sein, daß drei Leute ausgerechnet den, der einen andern schlägt, nicht kennen. Scheint mir aber doch etwas unglaubwürdig.
Ohne Aktenkenntnis kann man den Fall überhaupt nicht beurteilen. Und bevor ich anfange, aussichtslose Zivilklagen anzuleiern - gegen wen den überhaupt? - würde ich mir Akteneinsicht besorgen.

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#13
 Von 
Lothar Fischer
Status:
Beginner
(96 Beiträge, 13x hilfreich)

Über einen Anwalt kann man Akteneinsicht bekommen. Auf diese Weise erfährt man die Adressen von beteiligten Personen. Diese beteiligten Personen kann man zivilrechtlich verklagen. Sinnvoll ist es dabei nicht sofort Klage zu erheben sondern zunächst außergerichtlich gegen die beteiligten Personen vorgzugehen und Schadensersatz oder Schmerzensgeld zu fordern. Anspruchsgrundlage gegen die ermittelten Perosonen wäre dann eben §§ 823,830 BGB . Mit etwas Glück bekommet einer der ermittelten Personen kalte Füße und ihm fällt der Name eines möglichen andereren Tatbeteiligten doch ein.


MfG
LoFi

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#14
 Von 
sun_moon_stars
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Sehr interessant! Und würde das denn dann die Rechtschutz übernehmen müssen?

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"Gruß

sun_moon_stars"

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#15
 Von 
sun_moon_stars
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Im endefekt könnte es doch auch sein, dass bereits einer der gefassten drei "mein Schläger" ist. Kann doch auch sein, dass die sich gut abgesprochen haben und mein Haupttäter bereits namentlich bekannt ist.

Und wie würde das mit der Zivilklage ablaufen müssen? Was wäre hierbei von mir zu veranlassen, dass es, wie sie geschrieben haben, erst einmal über eine ausergerichtliche Klärung versucht wird?



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"Gruß

sun_moon_stars"

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#16
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Wenn Sie eine Rechtschutzversicherung haben, gehen Sie num Anwalt. Der schreibt die Beteiligten an.

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