Gefährliche Körperverletzung - milderne Umstände für den Angeklagten?

31. Mai 2005 Thema abonnieren
 Von 
nasty
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Gefährliche Körperverletzung - milderne Umstände für den Angeklagten?

Guten Tag,

es ist folgender Fall :
Ein betrunkener Mann von der Party der Nachbarn fängt an, das Fahrrad unserers Besuchers zu demolieren, daraufhin läuft unser Besucher aus dem Haus und schlägt ihn, um ihn von dem Fahrrad wegzukriegen.
Dabei hat er einmal den nicht mehr stehenden Betrunken mit seinem Fuss geschlagen, was die Sache zu einer gefährlichen Körperverletzung macht, weil der Schuh als Waffe benutzt wird um einer sitzenden bzw. liegenden Person Schaden zuzufügen.
Hinterher stellt sich heraus, dass der Betrunkene psychisch behindert ist und wahrscheinlich wegen Alkohol unzurechnungsfähig war.

Die Frage ist, wie hart könnte die Strafe für den Besucher ausfallen, hätte die Tatsache, dass das Opfer psychisch behinderter ist, eine Auswirkung für den Angeklagten und/oder würde die Sachbeschädigung des Fahrrads milderne Umstände für den Angeklagten bringen?

Ich danke im Voraus für mögliche Antworten

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-- Editiert von nasty am 31.05.2005 17:11:09

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22 Antworten
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#1
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Guten Tag,

(1) es fand zwar ein rechtswidriger Angriff gegen das Eigentum Ihres Besuchers statt, so dass Ihr Besucher zu Notwehrhandlungen im Rahmen des rechtfertigenden Notstandes greifen durfte, um sein Eigentum zu schützen. Es muss jedoch berücksichtigt werden, dass es sich hier, nach Ihren Schilderungen, um einen psychisch kranken und zudem betrunkenen Mann gehandelt hat. Die Alkoholisierung spielt je nach Umständen des Promillegehalts eine Rolle. In diesen Fällen muss die Anwendung von Gewalt als Abwehrmaßnahme eingeschränkt werden. Hier hätte es einer defensiven Schutzwehr, anstatt der zurückschlagenden Trutzwehr bedurft. Die zurückschlagende Trutzwehr ist dagegen nur unter größtmöglicher Schonung des Angreifers zulässig. Diese Grenze hat Ihr Besucher deutlich überschritten, indem er den Täter weiterhin mit dem beschuhten Fuße trat, obwohl dieser bereits am Boden lag und der Angriff gegen das Eigentum bereits abgewendet war.

(2) Die Tritte gegen die Person des Täters, als dieser schon am Boden lag, werden generell nicht mehr von den Notwehrhandlungen mitumfasst, da der rechtswidrige Angriff auf das Eigentum des Besuchers schon abgewendet worden war (ich nehme an, dass der alkoholisierte und psychisch kranke Täter nicht plötzlich wieder aufgestanden wäre, um den Angriff gegen das Eigentum des Besuchers fortzusetzen).

(3) Ihr Besucher hat sich somit einer gefährlichen Körperverletzung strafbar gemacht. Sofern es für diesen erkennbar war ist es strafschärfend zu berücksichtigen, dass er auf einen psychisch kranken Mann eingetreten hat, sofern dieser durch seine psychische Erkrankung schuldlos handelte.

Die Alkoholisierung des Täters führt nur in Ausnahmefällen zu einer Einschränkung der Verteidigungshandlung, wenn der Täter dadurch vermindert schuldfähig handelt und die Umstände des Einzelfalls dieses zu berücksichtigen geben.

Desweiteren ist strafschärfend zu berücksichtigen, dass Ihr Besucher auf den bereits am Boden liegenden Täter eingetreten hat, obwohl der Angriff auf das Eigentum bereits abgewehrt war.

(4) Bezüglich der zu erwartenden Strafe ist das Alter des Täters und dessen Einträge in den Registern relevant.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -




-- Editiert von stud. jur. Hr. J. Roenner am 31.05.2005 17:44:00

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#2
 Von 
nasty
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die antwort,

anzufügen ist, dass der Besucher nicht wusste, dass der Betrunkene psychisch behindert ist, es war nicht ersichtlich.

Das Alter des Besuchers ist 23 Jahre und gegen ihn liefen bereits vor etwa zwei Jahren zwei Körperverletzungverfahren noch im Jugendrecht, wäre mit einer Bewährungs- oder Gefängnisstrafe zu rechen?

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-- Editiert von nasty am 31.05.2005 18:02:40

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

(1) Bei einem Alter von 23 Jahren ist Erwachsenenstrafrecht anzuwenden.

(2) Dass gegen Ihren Besucher bereits Körperverletzungsverfahren liefen ist strafschärfend auszulegen, sofern die StA und das Gericht davon Kenntnis erlangen. Es kommt somit an, welche Einträge sein Bundeszentralregister und Persönliches Führungszeugnis aufweist.

(3) Eine genaue Prognose des Urteils ist aufgrund der Diversität der Rechtsprechung und dem Ermessen des Gerichts nicht möglich. Generell lässt sich jedoch sagen: Wer eine gefährliche Körperverletzung begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Je nach Umständen kann diese Freiheitsstrafe auch zur Bewährung ausgesetzt werden, oder, je nach Urteil, in eine Geldstrafe umgewandelt werden. Hier sind die Umstände im Einzelfall zu berücksichtigen.


Gern geschehen.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


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#4
 Von 
Miad
Status:
Lehrling
(1195 Beiträge, 181x hilfreich)

Trutzwehr ... schöner Euphemismus ... muss ich mir merken

m.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Trutzwehr ... schöner Euphemismus ... muss ich mir merken

Kein Euphemismus, sondern eine korrekte jur. Unterscheidung:

http://jung.jura.uni-sb.de/thema2.htm

Zur Klärung der Frage, welche Einschränkungen der Provokateur hinnehmen muß, kann auf die Rspr. des BGH und die von ihm entwickelte sog. Drei-Stufen-Theorie zurückgegriffen werden: Ausweichen, Schutzwehr, Trutzwehr.


Trutzwehr/Schutzwehr

Von Schutzwehr spricht man bei einer defensiven Verteidigung (z.B. Ausweichen, Flucht). Von Trutzwehr bei aktiver Abwehr (z.B. Gegenangriff).

Eine Beschränkung der Notwehr auf Schutzwehr kommt nur in speziellen Fällen in Frage, z.B. Angriffen von Kindern, offensichlich Irrenden und schuldlos Handelnden





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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#6
 Von 
Mia21286
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 6x hilfreich)

Hallo,

vor einigen Tagen wurde mein Freund von einem meiner Nachbarn durch einen völlig unerwarteten Faustschlag ins Gesicht(der Schläger hatte einen Ring auf und verursachte so, dass mein Freund im Gesicht genäht werden musste)zu Boden gestürzt und blieb dort für einige Sekunden bewusstlos liegen.Als er versuchte sich wieder aufzurichten,jedoch unfähig sich in irgendeiner Form zu wehren, wurde er erneut durch einen Faustschlag niedergestreckt.Als er dann vor Schmerzen gekrümmt auf dem Boden lag und stark aus dem Mund blutete, trat der Täter trotzdem noch auf ihn ein.Er traf meinen Freund dabei im Brust- und Kopfbereich und ließ dann durch meine Schreie von ihm ab.Als der Täter gerade wieder in sein Auto gestiegen war, und mein Freund sich zum wiederholten Male versuchte aufzurichten, wollte der Täter wieder aussteigen um erneut auf ihn loszugehen,ich denke er wurde dadutch, dass ich ihm angedroht habe ihn anzuzeigen davon abgehallten.Jedenfalls haben wir dann sofort die Polizei und einen Krankenwagen gerufen und eine Anzeige gemacht. Die Polizei hat dann die Strafanzeige wegen gefährlicher Körperverletzung gestellt.Ich habe das beschriebene mit eigenen Augen aus nächster Nähe verfolgt, konnte jedoch nicht eingreifen weil ich zu schockiert war.
Wegen des Vorfalls sind für uns schon Kosten enstanden und es werden noch weitere entstehen.Teilweise wurden Kleidungsstückevon uns beiden (meinem Freund und mir) so verdreckt (durch Blut), dass diese unbrauchbar sind.Hinzu kommen Arzt - und Anwaltskosten.

Der Täter war zum Zeitpunkt der Straftat mindestens 23 Jahre alt und ob er vorbestraft ist ,weiß ich nicht.
Nun zu meinen Fragen:Wir haben schon einen Anwalt zur Vertretung unserer Interessen kontaktiert.Da wir aber nur über ein geringes Einkommen verfügen, wollen wir PKH beantragen.Inwieweit können dabei Kosten für uns entstehen?Haben wir Anspruch auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld?Wie könnte die Strafe des Täters ausfallen?
Wir sind sehr wütend und möchten die höchste Strafe rausschlagen (in meinen Augen verständlich, da mein Freund weder in der Lage ist vernünftig zu sprechen oder zu essen.Ausserdem leidet er unter dröhnenden Kopfsch- und Ohrenschmerzen!!)

Im Voraus vielen Dank!

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Wir sind sehr wütend und möchten die höchste Strafe rausschlagen

10 Jahre -das wäre die höchste Strafe- wird er wohl kaum bekommen.

Ansonsten hat Ihnen Ihr Anwalt doch sicherlich schon einiges dazu gesagt?!

Natürl. haben Sie, der Sachverhaltsschilderung nach, Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadenersatz. Wie hoch dieser Anspruch letztlich betitelt wird, kann Ihnen im Moment noch keiner vorhersagen. Ebensowenig, ob (oder wann) der zivilrechtliche Anspruch real durchsetzbar sein wird (ggf. Zahlungsunfähigkeit des Täters).

Strafrechtlich sieht es ähnl. aus. Die gef. KV wird mit 6 Monaten bis zu 10 Jahren bestraft. Was real dabei rauskommt, hängt u.a. von den Vorstrafen ab. Es ist mithin zum jetzigen Zeitpunkt und von hier aus nicht vorhersehbar.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#8
 Von 
Mia21286
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 6x hilfreich)

Hallo,

danke für die Antwort,und nur um das richtig zu stellen:Wir wollen nicht die HÖCHSTstrafe rausschlagen,sondern die höchste Strafe die man in genau diesem Fall durchsetzen kann(so steht es auch in meinem Beitrag!!).Trotzdem danke

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#9
 Von 
Hunter54
Status:
Schüler
(444 Beiträge, 26x hilfreich)

An Hr.J.Roenner
Was bedeutet Cand.jur.?
Welchen juristischen Abschluss haben Sie inne?

-- Editiert von Hunter54 am 14.12.2006 20:51:51

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Ich springe- das Einverständnis von J. Roenner vorausgesetzt- mal ein:

Cand(idatus) jur. ist in Deutschland kein akedemischer Grad (im Gegensatz zu z.B. Belgien).

Der cand(idatus) jur. steht zwischen dem stud(iosus) jur. und dem ref(erandar) jur.

Den Titel ref.jur darf derjenige (bzw. dann vormalige) cand.jur. führen, der die erste juristische Prüfung (entspr. der jew. landesrechtlichen Regelung, z.B. für BAWÜ = § 35(3) JAPrO) bestanden hat.

Bei uns in Niedersachsen und einigen (oder allen??) anderen Bundesländern kann man nach bestandener 'erster Prüfung' auch den akademischen Grad 'Dipl.-Jur.' (also Diplomjurist) führen.

In Kreisen von Jurastudenten, insb. auch in stark von Jurastudenten frequentierten Foren ist die Führung der Bezeichnungen stud.jur., cand.jur. oder ref.jur. Gang und Gäbe.

Weiter Informationen über den 'cand.jur.' gibt es auch bei Wikipedia:

http://de.wikipedia.org/wiki/Candidatus

-- Editiert von !streetworker! am 14.12.2006 23:09:26

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#11
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

<small>Zitat von Mia21286</small>
und nur um das richtig zu stellen:Wir wollen nicht die HÖCHSTstrafe rausschlagen,sondern die höchste Strafe die man in genau diesem Fall durchsetzen kann(so steht es auch in meinem Beitrag!!)


Ja, daß hab ich auch so verstanden (mein Hinweis war auch keineswegs 'böse' gemeint), nur kann man 'die in genau diesem Fall durchsetzbare höchste Strafe ' nicht beziffern, bis auf die Nennung der gesetzlichen Obergrenze, eben der 10 Jahre. Alles dazwischen ist zum einen nicht vorhersehbar und zum anderen hat man als Geschädigter auch herzlich wenig Einfluß auf das Strafmaß. Ein klein wenig steigern liesse sich der Einfluss, wenn man dem Strafverfahren als Nebenkläger beitritt, da man dann -zumindest- auch einen eigenen Strafmaßantrag stellen kann. Nebenbei ist es auch so, daß das selbe Delikt von 2 verschiedenen Gericht völlig unterschiedlich bestraft werden kann. So kann man z.B. für Gericht A an Ort B, daß z.B. 3 Jahre für die Tat auswirft, sagen 'Oh Mann, daß war die höchste Strafe die vor diesem Gericht für diese Tat zu erwarten war; während man bei Gericht X an Ort Y (das ebenfalls 3 Jahre auswirft) evtl. sagen könnte:'Oh, wenn man sich die Strafmaße anderer, ähnlicher Verfahren vor diesem Gericht anschaut, ist es in diesem Fall am unteren Rand im Verhältnis zu seinem sonstigen Strafzumessungsverhalten geblieben. Das mit der 'höchsten Strafe' ist als o alles sehr, sehr relativ. Aber es ist -wie gesagt- schon klar was Sie meinen, und dieser Wunsch ist auch durchaus verständlich.

Ansonsten ist vielleicht noch interessant zu erwähnen, daß das Gericht, falls es zu dem Ergebnis kommt, hier eine Bewährungsstrafe zu verhängen (was bis zu einem Strafrahmen von 2 Jahren möglich ist), die Möglichkeit hat, im Rahmen einer Bewährungsauflage Schmerzensgeldzahlungen aufzuerlegen. Das ist für den Fall interessant, daß der Täter tatsächlich zahlungsunfähig (im Sinne von Unpfändbarkeit nach § 850c ZPO ) sein sollte, weil er kein oder nur geringes Arbeitseinkommen hat. Denn im Gegensatz zu einer Schmerzensgeldforderung, die zivilrechtlich tituliert ist, gilt die Pfändungsfreigrenze des § 850c ZPO nicht für Zahlungen, die per strafrechtlicher Auflage verhängt werden. Daher ist es bei zahlungsunfähigen Tätern sehr viel wahrscheinlicher real an das Geld zu kommen, wenn die Zahlung als strafrechtliche Sanktion auferlegt wurde.


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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
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#12
 Von 
Louis Cypher
Status:
Schüler
(497 Beiträge, 180x hilfreich)

@ Cand. jur. Hr. J. Rönner

Zitat: Es muss jedoch berücksichtigt werden, dass es sich hier, nach Ihren Schilderungen, um einen psychisch kranken und zudem betrunkenen Mann gehandelt hat.

Hierzu hätte ich noch Klärungsbedarf:

Inwieweit muss ich den körperlichen und geistigen Zustand eines Angreifers bei meiner Notwehrhandlung berücksichtigen?

Ist es nicht irrelevant, welche Behinderung mein gegenüber hat, sofern ich bei der Wahl der Mittel geeignet und angemessen reagiere. Als Beispiel:

1.)
A (nüchtern und gesund) greift mich mit Fäusten an. Es gelingt mir, den Angreifer mit einem glücklichen Schlag auf die Nase (tut sehr weh) außer Gefecht zu setzen und entferne mich dann.

2.)
A (betrunken) handelt wie oben. Durch den Alkohol ist er aber etwas schmerzunempfindlicher. Also benötige ich noch einen zweiten Schlag auf den Solarplexus (da bleibt kurzzeitig die Luft weg) um ihn zu stoppen.

Habe ich demzufolge durch den zweiten Schlag meine Notwehr überschritten, weil ich erkennen konnte, dass A bereits zweiacht auf dem Kessel hatte und ich bei einem nüchternen Gegner weniger aggresiv vorgegangen wäre?

Ich danke für die Antwort.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Klagdichreich
Status:
Bachelor
(3126 Beiträge, 483x hilfreich)

Sie gehen ja richtig analytisch vor beim Zuschlagen. Haben Sie vielleicht gar einen Ratgeber dabei, in welche Regionen man unter welchen Umständen wie oft schlagen muss, um eine Wirkung zu erzielen? :)

Hut ab - hätte das der Axel Schulz mal so berücksichtigt...

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"Niveau sieht nur von unten aus wie Arroganz."

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Hunter54
Status:
Schüler
(444 Beiträge, 26x hilfreich)

Das Gericht wird feststellen ob es Notwehr war oder nicht!
Ein Schlag auf den Solar Plexus dürfte nicht darunter fallen, da er lebensgefährlich ist!Es sei denn der Gegner hatte eine für mich
lebensgefährliche Waffe in der Hand oder er hat mich so aggressiv angegriffen, dass mir keine andere
Abwehrmöglichkeit zur Verfügung stand. Und zwar immer nur wenn der Angriff unmittelbar erfolgt.

-- Editiert von Hunter54 am 15.12.2006 23:23:24

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Louis Cypher
Status:
Schüler
(497 Beiträge, 180x hilfreich)

@ Klagdichreich

Als Ratgeber habe ich nur ca. 20 Jahre Kampfsporterfahrung. Allerdings möchte ich auch gegen Axel Schulz nicht im Ring stehen. Das wäre sicher nicht schön für mich.

@ Hunter 54

Das ein Schlag auf den Solarplexus lebensgefährlich ist, ist mir neu. Mir ist bekannt, dass eine Verletzung des Brustbeins (etwas tiefer angesiedelt) unter Umständen böse Folgen haben kann. Aber selbst im Kampfsport (übrigens auch im Boxen) ist der Solarplexus erlaubte Trefferzone.

Nichtsdestotrotz bleibt meine Frage bestehen:

Habe ich in diesem Fall meine Notwehr überschritten?

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

quote:
Inwieweit muss ich den körperlichen und geistigen Zustand eines Angreifers bei meiner Notwehrhandlung berücksichtigen?


Das wurde schon ausführlich erörtert. Bei geistig behinderten Menschen oder sonstwie Schuldunfähigen darf man nicht die üblicherweise erlaubte Trutzwehr anwenden.

Trutzwehr ist in diesen Fällen nur zulässig, wenn keine andere Möglichkeit besteht, sich selbst zu schützen.

Normalerweise gilt der Grundsatz: Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen.

Daher ist auch die Zulässigkeit der Trutzwehr gegeben. Allerdings nicht in obigem Fall. Dort hat man sich auf die Schutzwehr zu beschränken.

Bisher wurde aber auch nicht darauf eingegangen, daß der Täter (also das opfer, daß sich wehrte) nichts von der Schuldunfähigkeit des Täters (Angreifers) wußte.
In diesem Fall könnte ein sogenannter Erlaubnistatbestandsirrtum gegeben sein, der im Ergebnis dazu führt, daß trotz der angewendeten Trutzwehr eine Strafbarkeit ausscheidet.

Insgesamt betrachtet dürfte sich ein Weg zum Anwalt lohnen.

Gruß Justice

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Hallo Louis Cypher,

ich schließe mich den zutreffenden Ausführungen meines Kollegen justice an.

Mit freundlichen Grüßen,

- Rönner -

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1431x hilfreich)

Hallo Hunter54,

mein Kollege Bob (Streetworker) hat Ihnen Ihre Frage schon beantwortet. Dieser korrekten Antwort schließe ich mich an.

Mit freundlichen Grüßen,

- Rönner -

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Louis Cypher
Status:
Schüler
(497 Beiträge, 180x hilfreich)

@ Justice
@ Rönner

Danke für die Erläuterungen. Damit sehe ich klarer und habe wieder etwas gelernt. :grins:

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Mia21286
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 6x hilfreich)

Hallo,

der Schläger ist nun wegen gefährlicher Körperverletzung angezeigt,muss vor Gericht,wir treten als Nebenkläger auf...

Es hat sich rausgestellt, dass der Täter in einem Boxverein ist..ist das relevant für den Fall?

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" "

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Mia21286
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 6x hilfreich)

Hallo nochmal,

bitte um Antwort auf Frage.Danke!!


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" "

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Mia21286
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 6x hilfreich)

HALLO??

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