Gefährliche Körperverletzung unter Alkoholeinfluss mit Gesichtsverletzungen

9. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
Hallo.
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Gefährliche Körperverletzung unter Alkoholeinfluss mit Gesichtsverletzungen

Hallo,
Ich bräuchte Hilfe und Rat.
Vor kurzem war ich mit einem Freund feiern und wir waren schon sehr betrunken.
Habe von der tat auch keine Erinnerung mehr desshalb erzähle ich die Version meines Freundes.
Auf dem weg von einer Party zur anderen kam es anscheinend zu einem Wortgefecht und ich wurde niedergeschlagen sodass ich am Boden lag und mir aufgeholfen werden musste.
Daraufhin soll ich zu dieser Person hin sein und diese so geschlagen haben dass sie sich das Kiefer und das Jochbein gebrochen hat.
Darauf wurde der Krankenwagen gerufen und wir zogen weiter.
Nach einer weile als wir Nachhause fahren wollten griff uns die Polizei auf befragte uns und wir mussten einen Alkoholtest machen.
Danach durften wir Nachhause.
Wie gesagt, weis ich von der Tat nichts mehr geschweige denn dass ich auch niedergeschlagen wurde, hatte aber trotzdem auch den nächsten Tag schmerzen im Gesicht, im unteren Rückenbreicht und blaue flecken.
Meine Hand war aber auch unversehrt und schmerzte auch nicht.
Zu mir: Ich bin 18 Jahre alt, Azubi, nicht vorbestraft und noch nie auffällig geworden und hatte über 2 Promille wenn ich dass noch richtig gelesen habe.
Binn auch überhaupt kein Schläger, habe zuvor noch nie zugeschlagen und gehe diesen Sachen immer aus dem wege.
Binn sehr niedergeschlagen wegen dieser Sache...
Mich würde jetzt interessieren was auf mich zukommen wird und was ich dagegen tun kann.
Danke im Voraus.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Mich würde jetzt interessieren was auf mich zukommen wird und was ich dagegen tun kann.


Dagegen kannst Du gar nichts tun.

Wenn hinreichender Tatverdacht besteht, wird Anklage erhoben werden. Im Erwachsenenstrafrecht wäre die Mindeststrafe 6 Monate Freiheitsstrafe. Mit 18 wirst Du aber zu 99% noch nach Jugendrecht behandelt. Was da rauskommt, kann man schwer sagen, da das im Jugendrecht immer so eine Sache für sich ist. Insoweit Du nicht strafrechtlich vorbelastet bist und vor Gericht einen halbwegs vernünftigen Eindruck machst, wird es wohl maximal Jugendarrest (bis zu 4 Wochen) geben. Völlig ausgeschlossen ist auch eine (echte) Jugendfreiheitsstrafe nicht. Das wären dann min. 6 Monate, die aber zieml. sicher zur Bewährung ausgesetzt würden.

Strafmildernd ist der vorangegange Angriff und ggf. auch die Alkoholisierung zu werten.

Daneben kann und wird derjenige natürlich wohl Schmerzensgeld von Dir fordern und ggf. einklagen, wenn Du nicht freiwillig zahlst. Bei den beschriebenen Verletzungen bewegen wir und da im 4stelligen Bereich plus seine Anwaltskosten, wenn er einen nimmt. Auch kann es passieren (wird nicht immer gemacht, bei relativ jungen Tätern, die noch kein eigenes Einkommen haben), dass die Krankenversicherung die Behandlungskosten von Dir einfordert. Das würde dann auch noch mal teuer.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 09.01.2018 18:42

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Hallo.
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke fürs erste.
Kann mir da ein Anwalt noch behilflich sein?
Ist auch eine aussergerichtliche Einigung noch möglich?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Außergerichtlich kann man sich mit dem Geschädigten über Schmerzensgeld einigen und (wenn sie den damit ankommt) mit der Krankenversicherung über den Schadenersatz.

In der Strafsache der gefährlichen Körperverletzung kann man sich nicht außergerichtlich einigen. Für eine grds. mögliche Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft (ohne das es eine Verhandlung gibt) wiegt die Tat zu schwer. Wobei man auch erst mal abwarten muss, ob überhaupt gefährliche Körperverletzung angeklagt wird, oder nur einfache (kommt drauf an, welches der 5 Regelbeispiele der gefährlichen Körpverletzung hier erfüllt sein soll. Hier kommen ja wohl nur Nr. 3-5 in Frage)

Zitat:
1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung


Aber selbst bei einfacher KV wird es hier sicherlich zu einer Verhandlung kommen, um den genauen Tathergang zu beleuchten und auch aufgrund der Schwere der Verletzungen.

Ein Anwalt kann immer helfen, kostet aber auch Geld. Wenn es zur Verhandlung kommt, mindestens 4stellig.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 09.01.2018 19:28

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Hallo.
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die schnelle Antwort

0x Hilfreiche Antwort

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