Gefälschtes Semesterticket bei Bahnfahrt

1. Juni 2015 Thema abonnieren
 Von 
IngwerTee
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Gefälschtes Semesterticket bei Bahnfahrt

Hallo,

Person A ist mit einem gefälschtem Semesterticket in der S-Bahn erwischt worden. Person A ist ü21 und ist in keinster weise vorbestraft (Person A ist ebenfalls bisher nicht 1x schwarz gefahren - erstes Mal 40€ Bußgeld). Kontrolleur hat Person A den gefälschten Ausweis abgenommen (Person A war früher Student und hat Kopie des alten Ausweis abgeändert und das Hologram vom alten Ausweis einfach draufgeklebt). Die 40€ hat Person A sofort überwiesen.
Person A hat den Ausweis vorher nie benutzt (es war das 1. und letzte Mal! - sonst wurden immer rechtmässig Karten gekauft) und zeigt Reue (hat sich am selben Tag ein Jahresabo angelegt). Person A ist sich bewusst, dass es eine ziemliche Dummheit war.

Ich habe bereits andere Forenbeiträge gelesen, aber möchte dennoch einige Fragen stellen:
1) Person A erhält sicherlich bei Zeiten einen Brief der Polizei. Soll sich Person A in einer Art und Weise äußern? (Person A zeigt ernsthaft Reue, bereits Jahresabo abgeschlossen, Person A hatte bisher nie "Kontakt" mit Polizei o. Gesetz).
2) Soll Person A sich nicht äußern und warten was passiert?
3) Wie wahrscheinlich ist die Einstellung nach §153a StPO gegen eine Geldbuße?
3a) Wie könnte Person A erreichen, dass es zu einer Einstellung kommt?
4) Person A hat ein geregeltes Einkommen. Sollte es zu einem Strafbefehl kommen, mit wievielen TS muss Person A rechnen? Wie wird der "Schaden" ermittelt? Werden die TS an dem Schaden angesetzt? Person A verdient ~ 1800€ netto. Kann es vorkommen, dass Person A dann z.B. 30 TS bekommt, was bedeuten würde 1800€ zahlen zu müssen? Oder ist das Abhängig vom angerichteten "Schaden" (a la - ein normales Semesterticket ist 6 Monate gültig (d.h. Person A könnte ihn theoretisch(!) solange nutzen), 6x80€ [Monatskarte für einen Erwachsenen] = 480€ ??)
4a) Was wäre in diesem Fall überhaupt der entstandene Schaden?

Danke für die Antworten.

-- Editier von IngwerTee am 01.06.2015 18:26

-- Editier von IngwerTee am 01.06.2015 18:27

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3484x hilfreich)

Es liegt versuchter Betrug (§ 263 StGB ) + Urkundenfälschung (§ 267 StGB ) vor.

Ich würde als Strafe mit mind. 30 TS (= 1 Nettogehalt) rechnen.

-- Editiert von hamburger-1910 am 01.06.2015 18:39

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
IngwerTee
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Noch eine Frage: Wann wird Person A nach dem Einkommen gefragt? Bzw wird die Person überhaupt gefragt oder wird geschätzt? Habe mehrfach gelesen, dass es auch zum Teil geschätzt wird.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3484x hilfreich)

Im Anhörungsbogen wird nach Beruf etc. gefragt.

Sie müssen diese Fragen jedoch nicht beantworten, sondern nur Angaben nach § 111 OWiG machen.

Sie brauchen auch einer polizeilichen Vorladung nicht Folge leisten.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zumindest dann, wenn ein Strafbefehl angedacht ist, wird iaR. auch nach dem Einkommen gefragt. Wenn das "regionale" Formblatt diese Frage nicht "vorgedruckt" enthält, gibt es entspr. Freitextfelder. Beantworten muß man die Frage nicht. Tut man es nicht, wird geschätzt.

Im Übrigen:

1. und 2. ) Das muß A selber wissen

3. irgendwo zwischen 10 und 80%

3a. indem man geständig ist, Reue zeigt und um eine Einstellung bittet.

4. um die 30-40

Zitat:
Wie wird der "Schaden" ermittelt? Werden die TS an dem Schaden angesetzt?


Gar nicht - nein

Zitat:

Kann es vorkommen, dass Person A dann z.B. 30 TS bekommt, was bedeuten würde 1800€ zahlen zu müssen?


Das könnte vorkommen, ja. Aber nur dann, wenn der einzelne Tagessatz mit 60,00 € angesetzt würde. Wären es z.B. 50,00 €, wären nur 1.500 zu zahlen.

4a) der Preis eines Einzelfahrscheins und der imaterielle Schaden, den der Verstoß gegen die Rechtsordnung hervorgebracht hat. Es muß nicht immer einen meßbaren Schaden geben, damit etwas strafbar ist. Bei z.B. versuchtem Mord gibt es auch keinen solchen.



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