Gefärhliche Körperverletzung gemäß §§223, 224 StGB

24. Mai 2005 Thema abonnieren
 Von 
SeppelF
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Gefärhliche Körperverletzung gemäß §§223, 224 StGB

Hoffe auf hilfe, habe eine große dummheit beganen. Vor ca. 3-4 Wochen ist eine bekannte von mir von einem Typ geschlagen worden, ich habe mir dummerweise in den Kopfgesetzt ihn zu erwischen. Dies habe ich dann auch hatte leider einen Baseballschläger dabei und hatte 1,07 Promille. Habe ihm eine übergezogen er ist weggerannt irgendwann kam die Polizei und hat mich festgenommen. Da ich noch nie probleme mit der Plizei hatte, wurde alles aufgenommen. Jetzt meine frage, habe einen Zettel bekommen wo draufsteht verdacht auf gefährliche Körperverletzung gemäß §§223, 224. Da ich noch nie auffälig gewesen bin und Alkohol getrunken habe, würde ich gerne mal wissen wie es jetzt weiter geht. Hoffe mir kann jemand helfen. Mit was für eine Strafe habe ich zu rechnen.
Vielen Dank im vorraus

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
holiday357
Status:
Praktikant
(739 Beiträge, 114x hilfreich)

§ 224
Gefährliche Körperverletzung

(1) Wer die Körperverletzung

1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Baseballschläger zählt definitiv als Waffe, inwieweit der Alkoholspiegel das Strafmaß beeinflußt kann ich nicht sagen.
Vielleicht kann jemand anders etwas genaueres beisteuern.

Gruß Holger

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#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Sind Sie 21 oder älter?

In diesem Fall müssen Sie (da aufgrund des Baseballschlägers in der Tat der Tatbestand der gef. KV erfüllt ist) mit einer Freiheitstrafe von mindestens 6 Monaten rechnen. Da Sie nicht vorbestraft sind, wird diese Strafe sicherlich zur Bewährung ausgesetzt werden.

Sind Sie noch jünger kann (bzw. unter 18 muß) Jugendrecht angewendet werden. Im Jugendrecht gelten die Mindeststrafandrohungen des allg. Strafrechts nicht. Daher wäre hier auch eine mildere Strafe -z.B. Freizeit-, Kurz-, oder Dauerarrest- möglich.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#3
 Von 
SeppelF
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank erstmal. Wollte noch wissen ob ich keine Chance habe nach Jugendstrafrecht verurteilt zu werden? Bin 22 Jahre alt. Und zu einer Verhandlung wird es auf jedenfall kommen oder?

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Nein, mit 22 geht Jugendrecht keinesfalls mehr, und ja, zu einer Verhandlung wird es kommen.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#5
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

So ist es. Mit 1,07 %o waren Sie auch nicht so alkoholisiert, dass Ihre Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit herabgesetzt wäre. In diesem Bereich ist das alkoholische Enthemmung. Und diese Form von Selbstjustiz spricht auch nicht gerade für einen minderschweren Fall.

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#6
 Von 
pilgrem
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

hi leute ... hoffe auf hilfe... mittels eines gefählichen gegenstandes ist bei mir angesagt!!! es handelt sich um einen totenkopfring am rechten ringfinger! kneipenschlägerei... die waren zu, 4 ich allein!! die opfer haben behauptet es wäre ein messer... jetzt habe ich die anklageschrift... da heisst es jetzt" in 2 fällen einen andern mittels eines gefährlichen werkzeugs körperlich misshandelt zu haben!!!! meine vorstrafen liegen etwa 13 jahre zurück... bin 43 jahrealt und kein unbeschriebenes blatt... gebe ich zu!!! für mich is das so ... die haben aufgrund ihrer zahlenmässigen überlegenheit gemeint sie können mit mir rummachen. und als sie gesehen haben das dass nicht klappt da haben sie die cops geholt, un d behauptet ich hätte ein messer benutzt...das stimmt aber nicht!!! die cops haben mir nicht mal zugehört... über resosanz freue ich mich sehr!!!! gruss F

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#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32869 Beiträge, 17264x hilfreich)

Hi,

1. Machen Sie einen eigenen Thread auf.
2. Stellen Sie irgendeine KONKRETE Frage.
3. Entscheiden Sie sich mal, ob Ihnen nun KV durch einen Totenkopfring ODER durch ein Messer vorgeworfen wird.

Gruß vom mümmel

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#8
 Von 
Salvatori
Status:
Praktikant
(944 Beiträge, 280x hilfreich)

Schließe mich muemmel zu (1) und (2) an.

Zu (3) wäre anzumerken, daß "pilgrem" doch schreibt, daß ihm ein Messer zur Last gelegt wird, es aber nach seiner Aussage nur ein "Totenkopfring" gewesen sei.

quote:
die cops haben mir nicht mal zugehört


Was ist denn nun mit dem angeblichen Messer? Das müßte ja wohl sichergestellt worden sein, oder wohin ist es verschwunden?

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#9
 Von 
pilgrem
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

in der anklageschrift ist kein wort mehr vom messer zu hören... hab ich ja auch nich gehabt.... dann heisst es noch mein blutalkoholwert war 1,86%... die cops haben bei meinen gegnern etwa das selbe festgestellt... das steht nich in der anklageschrift...! hat das relevanz???

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0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32869 Beiträge, 17264x hilfreich)

Hi,

ja, welches "gefährliche Werkzeug" steht denn in der Anklageschrift? Was denn Suff anbelangt - Betrunkene zu schlagen ist nicht legaler als das Schlagen nüchterner Menschen. Interessant wäre es nur für die Glaubwürdigkeit. Aber keine Sorgen - das die Anderen auch blau waren, werden die Polizisten schon erzählen, wenn sie vor Gericht aussagen...

Gruß vom mümmel

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#11
 Von 
pilgrem
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

kein messer ... kein messer gefunden... keine blutspuren... und man muss sich mal vorstellen, ich hätte meinen gegner unterhalb des kinns aufrecht mit einem messer in den hals gestochen... wie das wohl gespritzt hätte?

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0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Solange Sie sich -trotz nun mehrfacher Nachfrage- weiterhin hartnäckig weigern uns mitzuteilen, was in der Anklageschrift steht, also welcher "gefährliche Gegenstand" dort genannt ist wird man Ihnen hier nicht weiterhelfen können....

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

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