Hallo,
ich habe 2015 bis 2019 Physik studiert und das Studium mit einem Master abgeschlossen, das Problem ist ich hatte nie ein Abitur, sondern hab dieses für die Studienbewerbung gefäscht...
Meine Exfreundin hat sich vor kurzem vor mir getrennt, sie weiß von dem gefälschten Abi-Zeugnis und verlangt nun Geld, um stillzuhalten.
Was soll ich tun? Wird mir das Studium aberkannt, wenn sie mich anschwärzt? Soll ich sie einfach bezahlen und hoffen, dass sie mich nicht verrät?
Gefäschtes Abi und Erpressung
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?



ZitatWird mir das Studium aberkannt, wenn sie mich anschwärzt? :
In Ermangelung hellseherischer Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten.
Denkbar ist es jedoch.
ZitatSoll ich sie einfach bezahlen und hoffen, dass sie mich nicht verrät? :
Das wird in der Regel ein Fass ohne Boden und irgendwann ist man ausgelutscht wie eine Zitrone ...
Reinen Tisch machen, nimmt jedem Erpresser den Wind aus den Segeln oder weiter eine Lüge leben. Du hast die Wahl.
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Kann man die Erpressung beweisen? Erpressung ist ebenfalls strafbar. Sie hätte dann selbst einige Probleme.
Wenn das ganze 5Jshre her wäre, wäre der Betrug verjährt und man würde den Abschluss behalten.
-- Editiert von User am 30. April 2023 22:02
Die Urkundenfälschung kam ja 2015 zum Einsatz, müsste doch schon verjährt sein?
Die Erpressung wohl erst dieses Jahr = keine Verjährung?
ZitatDie Urkundenfälschung kam ja 2015 zum Einsatz, müsste doch schon verjährt sein? :
Nicht unbedingt.
Zumal die anderen Straftaten (wie z.B. der Betrug) ja weiterhin kontinuierlich begangen werden.
ZitatWird mir das Studium aberkannt, wenn sie mich anschwärzt? :
Wahrscheinlich ja.
Die meisten Studienordnungen sehen vor, dass bis zu 5 Jahre ab Datum der Diplom/Masterurkunde der Abschluss rückwirkend aberkannt werden kann, wenn die Zulassung zum Abschluss in Täuschungsabsicht erschlichen wurde. Die 5 Jahre sind noch nicht vorbei.
Nachtrag:
Betrug liegt nicht vor.
Die Urkundenfälschung bei Einschreibung zum Studium ist verjährt.
Falls man zur Prüfungsanmeldung das gefälschte Abiturzeugnis nochmal vorlegen musste (war an meiner Uni so), dann wäre die Urkundenfälschung jedoch nicht verjährt (dann wäre die gefälschte Urkunde ja nochmal verwendet worden).
Für den Entzug des Abschlusses kommt es aber nicht auf die Verjährung der Urkundenfälschung an, sondern auf die Regelungen der Studienordnung.
Sollte der Abschluss entzogen werden, müsste man das dem aktuellen Arbeitgeber beichten - sonst würde man einen Betrug verwirklichen. Wenn der Arbeitgeber sich aus dem Anlass die Bewerbungsunterlagen nochmal anschaut und da das Abitur erwähnt wird, könnte der Arbeitgeber wegen der falschen Angaben in der Bewerbung auch wieder Anzeige wegen Betrugs erstatten ....
-- Editiert von User am 1. Mai 2023 03:21
ZitatReinen Tisch machen, nimmt jedem Erpresser den Wind aus den Segeln oder weiter eine Lüge leben. Du hast die Wahl. :
Ich würde der "Dame" deutlich sagen, dass sie von mir keinen Cent kriegt und ihr außerdem mit einer Anzeige wegen Erpressung drohen, für den Fall, dass sie noch mal wegen Geld ankommt oder mich anschwärzt.
-- Editiert von User am 1. Mai 2023 08:30
ZitatMeine Exfreundin hat sich vor kurzem vor mir getrennt, sie weiß von dem gefälschten Abi-Zeugnis und verlangt nun Geld, um stillzuhalten. :
Hast du das schriftlich?
ZitatWas soll ich tun? :
Siehe Beitrag #7.
Und dann eben abwarten, was passiert.
Ändern kannst du es sowieso nicht, und wenn du einmal bezahlst, wird das ein Fass ohne Boden.
Natürlich kann der Master Titel jetzt oder auch in 30 Jahren noch entzogen werden. Es geht eben nicht um Strafverfolgung und damit auch nicht um Verjährungsfristen. Es wird einfach aus verwaltungstechnischer Sicht ein Fehler korrigiert. Man lese den Fall der Annette Schavan.
Das lässt sich überhaupt nicht sagen, ohne zu wissen, an welcher Hochschule das Studium absolviert wurde.Zitat:Natürlich kann der Master Titel jetzt oder auch in 30 Jahren noch entzogen werden.
Der Fall ist überhaupt nicht mit diesem hier vergleichbar. Im Falle der früheren Bildungsministerin bestand das Problem darin, dass aufgeflogen ist, dass die Dame bei der Erlangung des Bildungsfragdes vorsätzlich und systematisch getäuscht hat, nämlich die erforderliche Prüfungsleistung eigentlich gar nicht erbracht hat. Der Threadersteller aber hat ordnungsgemäß studiert und Prüfungsleistungen erbracht. Er hatte nur im Vorfeld des Studiums über Zulassungsbedingungen getäuscht.Zitat:Man lese den Fall der Annette Schavan.
Bezüglich der Täuschung über Zulassungsbedingungen beschränken manche Prüfungsordnungen die Möglichkeit der Aberkennung auf 5 Jahre nach Erlangung des Abschlusses. Manche Prüfungsordnungen sehen diese Aberkennung überhaupt nicht vor. Insbesondere kann es sein, dass das Bestehen der Bachelor-/Masterprüfung ewaige Mängel bei der Zulassung zu dieser Prüfung geheilt hat.
Zumindest für das Master-Studium gilt sowieso: Das Abitur ist womöglich gar keine Zulassungsbedingung. Zulassungsbedingung ist vielmehr der Bachelor-Grad. Das kann vor allem dann einen entscheidenden Unterschied ausmachen, wenn zwischendurch ein Wechsel der Hochschule erfolgt ist.
Bezüglich der Urkundenfälschung muss man aber in strafrechtlicher Hinsicht noch bedenken, dass schon jede erneute Vorlage des gefälschten Zeugnisses eine neue Urkundenfälschung ist. Insbesondere wenn das Abiturzeugnis bei späteren Bewerbungen vorgelegt worden sein sollte, dann ist diese Tat noch nicht verjährt.
Diese Vorschrift hier könnte relevant sein: § 154c StPO
Diese Vorschrift hier könnte relevant sein: § 154c StPO In der Tat - ich zitiere mal: Ist eine Nötigung oder Erpressung (§§ 240, 253 des Strafgesetzbuches) durch die Drohung begangen worden, eine Straftat zu offenbaren, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Tat, deren Offenbarung angedroht worden ist, absehen, wenn nicht wegen der Schwere der Tat eine Sühne unerläßlich ist. Und da der Versuch der Erpressung auch schon strafbar ist, könnte man jetzt hingehen und quasi der Schnellere mit einer Anzeige sein...
-- Editiert von User am 1. Mai 2023 18:35
Das ist schon mal Unfug.Zitat:Zumindest für das Master-Studium gilt sowieso: Das Abitur ist womöglich gar keine Zulassungsbedingung. Zulassungsbedingung ist vielmehr der Bachelor-Grad.
Und hier ist wohl klar, dass es sich um ein Studium aus Bachelor undZitat:ich habe 2015 bis 2019 Physik studiert und das Studium mit einem Master abgeschlossen, das Problem ist ich hatte nie ein Abitur
Master handelt, bei dem das Abitur Zugangsvoraussetzung war. Oder warum sollte der TE sonst wohl seine Feage stellen?
Hast Du verstanden, um was es geht? Wohl nicht. Es ging einfach darum, dass eine Hochschule einen solchen Fehler auch noch mehr als 30 Jahre später korrigieren kann. Ob nun nicht ausreichende Prüfung einer Arbeit auf Plagiate oder die Fehlangaben / Zeugnis des TE zum Abitur, das von der Hochschule nicht weiter geprüft wurde.Zitat:Der Fall ist überhaupt nicht mit diesem hier vergleichbar. I
Ich denke mal, das hauptsächliche Problem ist nicht die strafrechtliche Verfolgung von throwaway. Das Hauptproblem ist der Entzug der Titel. Und in diesem Zusammenhang kommt es lediglich darauf an, ob die Voraussetzungen für die Erlangung der Titel bei deren Erwerb vorlagen. Das Nichtvorliegen kann inhaltliche oder formelle Gründe haben.
wirdwerden
Das ist gleich in mehrfacher Hinsicht eine überaus gewagte Behauptung. Denn zum einen lässt sich eine Aussage über die geltenden Zulassungsbedingungen nur dann treffen, wenn die genaue Prüfungsordnung oder wenigstens die Hochschule bekannt ist. Und zum anderen widerspricht die dieser Behauptung wohl zugrundeliegende Annahme jeder Wahrscheinlichkeit.Zitat:Das ist schon mal Unfug.
Das ist keineswegs "klar", sondern würde wiederum nur jeder Wahrscheinlichkeit widersprechen. Deutlich wahrscheinlicher hingegen dürfte es sein, dass es sich nicht um ein Studium, sondern um eine Kombination aus einem grundständigen Bachelorstudium und einem konsekutiven Masterstudium handelt. Verleihung des Mastergrades, die entsprechende Aberkennung und Zugangsvoraussetzungen regelt dann allein die Prüfungsordnung für letzteres Studium.Zitat:hier ist wohl klar, dass es sich um ein Studium aus Bachelor und Master handelt
Weil er wissen möchte, ob ihm sein Mastergrad aberkannt werden kann, weil er nicht über ein Abitur verfügt und er irgendwann einmal etwas Gegenteiliges behauptet hat. Dass diese Möglichkeit besteht, hat ihm seine (verwaltungsrechtlich wohl ebenso wie er selbst nicht besonders kundige) frühere Lebensgefährtin angedroht.Zitat:Oder warum sollte der TE sonst wohl seine Feage stellen?
In unserem Fall hier und in dem Fall Schavan liegen zwei völlig verschiedene Formen des "Fehlers" vor.Zitat:einen solchen Fehler
Ich schon. Aber worum ging es denn nun in dem Fall Schavan? Damals etwa nur die Überschriften der Zeitungsberichte gelesen?Zitat:Hast Du verstanden, um was es geht?
Und das soll keinen verwaltungsrechtlichen Unterschied machen können? Das ist wohl wiederum eine mehr als gewagte Behauptung. Aus welcher gesetzlichen Vorschrift soll sich denn Gleichbehandlung dieser beiden "Fehler" ergeben? Aus welcher gesetzlichen Vorschrift soll sich die Möglichkeit der Aberkennung des Mastergrades in dem vorliegenden Fall ergeben? Woraus soll sich die Frist von 30 Jahren (oder noch länger) ergeben?Zitat:Ob nun nicht ausreichende Prüfung einer Arbeit auf Plagiate oder die Fehlangaben / Zeugnis des TE zum Abitur, das von der Hochschule nicht weiter geprüft wurde.
Ich finde es schon etwas seltsam, von einem "Fehler" zu sprechen, wenn die Hochschule sich amtliche Urkunden hat vorlegen lassen und dabei schlichtweg Geschädigte einer Straftat geworden ist. Von einer unterlassenen "Prüfung" des Abiturs durch die Hochschule kann ich auch nichts lesen. Die Vorlage einer amtlichen Urkunde ist doch wohl gerade Bestandteil einer solchen Prüfung.
Sie hat die Forderung als WhatsApp-Sprachnachricht gestellt.ZitatHast du das schriftlich? :
Für den Master musste ich mich neu bewerben, dazu hat das Bachelor-Zeugnis ausgereicht. Das Abiturzeugnis brauchte ich allgemein nie wieder einzusetzen.ZitatUnd hier ist wohl klar, dass es sich um ein Studium aus Bachelor und :
Master handelt, bei dem das Abitur Zugangsvoraussetzung war.
In der Studienordnung steht tatsächlich so etwas: "Hat der Student die Zulassung zur Prüfung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss über die Rechtsfolge. ... Eine Entscheidung ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen." ist das damit gemeint? Dann wäre ich ja fein raus, zumindest mit dem Bachelor.ZitatBezüglich der Täuschung über Zulassungsbedingungen beschränken manche Prüfungsordnungen die Möglichkeit der Aberkennung auf 5 Jahre nach Erlangung des Abschlusses. :
Ja, genauso ist es.ZitatIch denke mal, das hauptsächliche Problem ist nicht die strafrechtliche Verfolgung von throwaway. Das Hauptproblem ist der Entzug der Titel. :
Ich habe bereits öfter in vergleichbaren Fällen (laienhaft) beraten und möchte gerne - ungeachtet der durchweg zutreffenden Kommentare der geschätzten Vorredner - eine Bedienungsanleitung gem. der mir zur Verfügung stehenden, bescheidenen Lebenserfahrung hinterlassen.
ZitatWas soll ich tun? Wird mir das Studium aberkannt, wenn sie mich anschwärzt? Soll ich sie einfach bezahlen und hoffen, dass sie mich nicht verrät? :
1. Kein Geld bezahlen.
2. Selbstanzeige wg. Urkundenfälschung (wird eingestellt, da nach 5 Jahren verjährt).
3. AStA und Rektorat über Täuschung, Studienleistungen und Erpressungsversuch informieren.
4. Strafanzeige (direkt bei der zuständigen StA) wg. 253 StGB stellen.
Gerne kann ich auf Nachfrage elaborieren, weshalb dies m.E. der beste Weg ist.
-- Editiert von User am 2. Mai 2023 03:12
Wenn ich die Studienordnung richtig verstehe, wird die Uni nach 5 Jahren nichts mehr unternehmen. Wäre es also nicht besser, einfach die paar Monate noch abzuwarten?Zitat3. AStA und Rektorat über Täuschung, Studienleistungen und Erpressungsversuch informieren. :
Ob die eine Strafe für die Erpressung bekommt, ist mir zurzeit ehrlich gesagt egal. Aber verliere ich das Studium, bin ich komplett am Ende...Zitat4. Strafanzeige (direkt bei der zuständigen StA) wg. 253 StGB stellen. :
Wie sind die vergleichbaren Fälle ausgegangen?
Ich zitiere mal einen Anwalt:
Zitat:
Da die Immatrikulation aufgrund eines gefälschten Zeugnisses erfolgte, wurde diese durch Täuschung verursacht. Im Falle einer Aufdeckung der Täuschung kann die Immatrikulation mit Wirkung von Anfang an gemäß § 48 VwVfG oder entsprechendem Landesrecht zurückgenommen werden. Folge der Rücknahme ist, dass Sie nie immatrikuliert gewesen sind.
Ohne Immatrikuation besteht auch nicht das Recht Hochschulprüfungen abzulegen. Da diese im Falle der rückwirkenden Immatrikulation ungültig sind, könnte wohl auch der erlangte akademische Grad aberkannt werden.
Hieran ändert auch der Umstand, dass durch das Bestehen der Hochschulprüfung die Befähigung zum erfolgreichen Studium nachweisbar is, nichts.
Wird die Täuschung entdeckt, wird es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Aberkennung der erlangten akademischen Grade kommen.
Und dann lese man § 48 VwVfG:
Zitat:
Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Beim Lesen des Threads sollte dem TE für mein Dafürhalten mittlerweile ein Licht aufgehen und er sollte merken, dass sie seine berufliche Zukunft quasi nicht mehr existent ist.
ZitatUnd in diesem Zusammenhang kommt es lediglich darauf an, ob die Voraussetzungen für die Erlangung der Titel bei deren Erwerb vorlagen. :
Entscheidend kommt darauf an, ob über das Vorliegen der Voraussetzungen vorsätzlich getäuscht wurde (was hier ja der Fall ist). In allen anderen Fällen (etwa wenn durch einen Formfehler eine Voraussetzung eigentlich nicht vorgelegen hat - dummes Beispiel, durch eine Verwechslung wird vom Prüfungsamt angenommen, der Betreffende habe eine Klausur bestanden) wird das in der Regel von der Prüfungsordnung so gehandhabt, dass das Bestehen der Prüfung den Voraussetzungsmangel heilt.
Es ist tatsächlich so, dass möglicherweise die Abschlüsse nach einer bestimmten Zeit nicht mehr aberkannt werden können. Jedoch ist jede Prüfungsordnung individuell zu betrachten. Hier ein Ausschnitt einer Prüfungsordnung von der Uni Dortmund:
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass
die Kandidatin oder der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache
erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das
Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung
vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung
des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die
Rechtsfolgen.
(3) Vor einer Entscheidung gemäß Absatz 1 und 2 ist der oder dem Betroffenen Gelegenheit
zur mündlichen oder schriftlichen Äußerung zu geben.
(4) Bei einer Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 ist das unrichtige
Prüfungszeugnis einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine
Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren
nach Ausstellung des Zeugnisses ausgeschlossen
Wie man sehen kann, kann der Abschluss nach fünf Jahren nicht aberkannt werden, wenn die Voraussetzungen gefehlt haben, zumindest so sollte das zu interpretieren sein. Tatsächlich wurde sogar einem Arzt der vor 22 Jahren über die Zulassung getäuscht hatte, der Abschluss nicht aberkannt. Dort wurde erwähnt, dass einem Zeitraum von elf Jahren eine besondere Bedeutung beigemessen wird. Hier der Link: https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE170006781&psml=bsbawueprod.psml&max=true&doc.part=L&doc.norm=all
Nicht alle Prüfungsordnungen haben eine Frist bezüglich der Aberkennung eines Abschlusses, jedoch sollte man nach ungefähr 11 Jahren relativ sicher sein. Man sollte die Prüfungsordnung der jeweiligen Hochschule sich anschauen.
Tatsächlich ist noch arbeitsrechtlich zu klären, welche Folgen eine Aberkennung haben könnte, beispielsweise wenn "nur" der Master aberkannt wird, aber der Bachelor nicht. Hierbei müsste man berücksichtigen, ob es auch zu dieser Anstellung nur mit Bachelor gekommen wäre, bzw. ob es einen Vertrauensverlust gibt.
Auch könnte einem Anstellungsbetrug vorgeworfen werden, jedoch ist dafür die Bedingung, dass die Arbeitsleistung so mangelhaft war, dass es zu einem Vermögensverlust gekommen ist. Wurde die Arbeit ordnungsgemäß durchgeführt und handelt sich um einen Beruf, der theoretisch auch ohne Berufsqualifikation durchgeführt werden dürfte laut Gesetzt, sollte Anstellungsbetrug ausgeschlossen sein.
Wurde bei der Bewerbung um den Arbeitsplatz angegeben, dass man Abitur hat? Wenn man dies nicht gemacht hat, könnte es arbeitsrechtlich keine Folgen geben. Deswegen ist jetzt die Frage, ob bei der Bewerbung im Lebenslauf gelogen wurde.
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