Vor etlichen Jahren hat mich ein Bekannter mehrmals absichtlich mit dem Auto überfahren. Ich kam zwar mit angerissenen Senen, Prellungen, etc. ins Krankenhaus, hatte jedoch keine lebensbedrohlichen Verletzungen.
Nachdem ich Anzeige bei der Polizei gemacht hatte, wurde wegen Gefährlicher Körperverletzung ermittelt.
Die Akte wurde an unterschiedliche Orte gesendet, da sich kein Gericht zuständig fühlte. Dabei gingen auch Teile der Akte verloren.
Die Akte landete schließlich bei einem Amtsgericht.
Nach kapp über 5 Jahren erhielt ich nun den Beschluss des Amtsgerichts über die Einstellung des Verfahrens nach 153a unter Zahlung von rund 3000 Euro. Eine Anhörung gab es nicht. Auch wurden keinerlei Zeugen befragt oder anderweitige Ermittlungen angestellt bspw. wie eine Untersuchung des Tatfahrzeuges oder ähnliches.
Mein Anwalt sagte, dass ich zwar noch eine Anhörung beantragen könnte, jedoch diese nur an der Kostenentscheidung, nicht an dem Beschluss an sich etwas ändern könnte und dass er so etwas noch nie erlebt hatte.
Ich bin aufgrund der schwere der Vorwürfe natürlich geschockt von diesem Vorgehen. Was kann man in einem solchen Fall tun?
-- Editiert von User am 7. Februar 2023 16:01
Gegen Einstellung nach Beschluss 153a als Nebenkläger vorgehen
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
siehe hier:
https://strafverteidiger-berlin.info/rechtsmittel-einstellung-strafverfahren/
(Für Sie relevant: Nr. 6)
Zitathttps://strafverteidiger-berlin.info/rechtsmittel-einstellung-strafverfahren/ :
Das heißt trotz der schwere der Tat und trotz der zahlreichen Rechtsfehler beim Vorgehen, kann das Gericht hier tatächich wie geschehen einfach einstellen, ohne Anträge von der Nebenklage zu berücksichtigen?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
ZitatDas heißt trotz der schwere der Tat und trotz der zahlreichen Rechtsfehler beim Vorgehen, kann das Gericht hier tatächich wie geschehen einfach einstellen, ohne Anträge von der Nebenklage zu berücksichtigen? :
Richtig
Warst Du tatsächlich Nebenkläger? Die Nebenklage war also im Strafverfahren zugelassen? Falls ja, warum warst dann nicht Dur oder Dein Anwalt beim Verfahren anwesend und es wurden entsprechende Fragen gestellt?
ZitatWarst Du tatsächlich Nebenkläger? :
Ja, die Nebenklage wurde bewilligt.
Mein Anwalt hatte auf die Anfragen keinerlei Rückmeldung erhalten. Die Akte hat er erst jetzt mit dem Einstellungsbeschluss erhalten. Fragen wurden durch Polizei/Staatsanwaltschaft/Gericht seit der Anzeige bei der Polizei keine gestellt. Es gab auch keine mündliche Verhandlung.
Die Einladung zur ersten mündlichen Verhandlung wurde mir zwar zugesendet und der Termin wäre für Ende diesen Monats angesetzt gewesen, allerdings wurde der Termin nun mit Einstellungsbeschluss aufgehoben.
-- Editiert von User am 7. Februar 2023 17:58
Der Nebenkläger hat halt kein Rechtsmittel gegen diese Art der Einstellung.
siehe Paragraph 400 Abs. 2 StPO
Und für die Einstellung nach 153a StPO ist halt auch seine Zustimmung nicht notwendig
-- Editiert von User am 7. Februar 2023 18:13
Die Auskunft Ihres Rechtsanwalts kann ich nicht nachvollziehen.
An wen sollen die 3000 Euro gezahlt werden? Isz die Zahlung bereits erfolgt? Erfolgte die Einstellung vorläufig oder endgültig? Welche Erklärungen hat die Staatsanwaltschaft hierzu abgegeben?
Sie können sich durch Beschwerde an den Leitenden Oberstaatsanwalt bzw. an die Generalstaatsanwaltschaft wenden. An dem strafrechtlichen Ausgang der Angelegenheit kann/wird das aber womöglich auch nichts mehr ändern können.
Eine Chance önnte darin bestehen, dass in der Tat nun doch ein versuchter Totschlag gesehen wird. Angesichts der geschilderten Begehungsweise ist das nicht gerade fernliegend.
Unabhängig von derstrafrechtlichen Entscheidung können Sie Schmerzensgeld und im Übrigen Schadenersatz (insbesondere Anwaltskosten) geltend machen und ggf. einklagen. Dazu berät Sie Ihr Rechtsanwalt.
ZitatAn wen sollen die 3000 Euro gezahlt werden? :
Die rund 3000 Euro sollen an eine gemeinnützige Organisation gezahlt werden.
ZitatErfolgte die Einstellung vorläufig oder endgültig? Welche Erklärungen hat die Staatsanwaltschaft hierzu abgegeben? :
Die Einstellung erfolgte vorläufig. ("Das Verfahren wird hinsichtlich des Angeklagten XY gem. §153a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StPO vorläufig eingestellt. Dem Angeklagten wird zur Auflage gemacht: Geldauflage... an die XY-StiftungY......")
Die Staatsanwaltschaft hat keine Erklärung abgegeben. Die Begründung ist ein Vierzeiler.
"Der Angeklagte ist hinreichend verdächtig, das in der Anklageschrift genannte Vergehen begangen zu haben. Die schwere der Schuld steht einer Einstellung nicht entgegen. Das Verfahren wird daher mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und das Angeklagten gegen Erfüllung der vorgenannten Auflage/Weisung vorläufig eingestellt."
Laut Rechtsanwalt ist das Verfahren dann bei Zahlung eingestellt, welcher der Angeklagte vermutlich auch sofort nachkommt.
Der Rechtsanwalt hatte auch erklärt, dass ich gute Chancen auf Schadensersatz habe, jedoch aufgrund des Urteils vermutlich in verschwindend geringer Höhe. Ich als Opfer hab eine Ermittlung und eine angemessene Strafe erwartet und bin daher etwas "geschockt" von dieser Arbeitsweise.
An Finanzkraft mangelt es beiden Beteiligten nicht, so dass ein niedriger Schadensersatz vermutlich den Aufwand nicht wert wäre.
Wäre denn trotz der Einstellung ein neues Verfahren mit einem anderen Straftatbestand -z.B. "versuchter Totschlag" zu einem späteren Zeitpunkt möglich?
ZitatVor etlichen Jahren hat mich ein Bekannter mehrmals absichtlich mit dem Auto überfahren. :
Kannst du das mal genauer schildern? Überfahren? Deinen Fuß? Dein Bein? Dein Oberkörper auch?
ZitatWäre denn trotz der Einstellung ein neues Verfahren mit einem anderen Straftatbestand -z.B. "versuchter Totschlag" zu einem späteren Zeitpunkt möglich? :
Nein, ein anderes Verfahren nicht. Worauf Zuckerberg wohl raus will ist, dass nur ein Verfahren, welches ein "Vergehen" zum Gegenstand hat (z.B. gefährliche Körperverletzung) gemäß § 153a StPO eingestellt werden kann. Würd ein dem Verfahren ein "Verbrechen" im Raum stehen (z.B. versuchter Totschlag), dann wäre es nicht möglich das Verfahren gemäß § 153a StPO einzustellen.
Und dann könntest sogar du als Nebenkläger gegen den Beschluss vorgehen, obwohl du eigentlich gar kein "Beschwerderecht" hast (z.B. OLG Hamm, 3 Ws 638/99).
Da würde ich mal mit dem Anwalt drüber reden und dann evt. den Ratschlag von Zuckerberg befolgen.
Aber ich habe da nicht so große Hoffnung. Wenn die Staatsanwaltschaft von gefährlicher Körperverletzung ausgeht und sogar zustimmt das Verfahren wegen "geringer Schuld" einzustellen, bin ich unsicher ob man das am Ende zu einem versuchten Totschlag bringen kann.
ZitatWäre denn trotz der Einstellung ein neues Verfahren mit einem anderen Straftatbestand -z.B. "versuchter Totschlag" zu einem späteren Zeitpunkt möglich? :
Nein.
Durch den §153a StPO tritt Strafklageverbrauch ein.
D.h. wegen dieser Tat kann keine neue Anklage mehr erfolgen, auch nicht wegen eines anderen Straftatbestandes.
ZitatDurch den §153a StPO tritt Strafklageverbrauch ein. :
D.h. wegen dieser Tat kann keine neue Anklage mehr erfolgen, auch nicht wegen eines anderen Straftatbestandes.
Eigentlich doch. Gerade wenn sich herausstellt, dass ein anderer Straftatbestand vorliegt, nämlich ein Verbrechen anstatt einem Vergehen. Das ist der Fall, wo das Verfahren "wiederaufgenommen" werden kann, weil diesbezüglich kein Strafklageverbraucht vorliegt.
ZitatEigentlich doch. Gerade wenn sich herausstellt, dass ein anderer Straftatbestand vorliegt, nämlich ein Verbrechen anstatt einem Vergehen. Das ist der Fall, wo das Verfahren "wiederaufgenommen" werden kann, weil diesbezüglich kein Strafklageverbraucht vorliegt. :
Muss ich hier irgendwelche Fristen beachten, wenn ich mich nochmal an die Staatsanwaltschaft wenden will?
Es könnte theoretisch Schadensersatz gefordert werden, das Ganze Zivilrechtlich aufgearbeitet werden und sofern zivilrechtlich etwas rauskommt, das Ganze an die Staatsanwaltschaft geleitet werden? (Wissend, dass zivilrechtlich die Beweislast nochmal anders ist).
In Ihrem eigenen Interesse dürfte die "so schnell wie möglich" der richtige Zeitpunkt sein.Zitat:Muss ich hier irgendwelche Fristen beachten, wenn ich mich nochmal an die Staatsanwaltschaft wenden will?
Insbesondere ist das Verfahren bisher nur vorläufig eingestellt. Wobei sich die endgültige Einstellung (nämlich durch Auflagenerfüllung) wohl sowieso nicht mehr durch Sie (oder die Staatsanwaltschaft) verhindern lässt.
Irgendwann (in einigen Jahren) würde zudem Verjährung eintreten.
Insgesamt verschwindet das Interesse der Öffentlichkeit und der Staatsanwaltschaft an Fällen mit der Zeit immer mehr, je weiter diese zurückliegen.
Nach xx Jahren kann sich auch kein Zeuge mehr erinnern usw.
Der Staatsanwalt, dessen Beförderung Sie durch Dienstaufsichtsbeschwerde vielleicht verhindern wollen könnten, der ist bis dahin vielleicht längst schon befördert?
Sie sollten sich keine Illusionen darüber machen, wie viele jahre so etwas dauern könnte, wenn das vor Gericht geht.Zitat:Es könnte theoretisch Schadensersatz gefordert werden, das Ganze Zivilrechtlich aufgearbeitet werden und sofern zivilrechtlich etwas rauskommt
Aktuell könnte es in Ihrem Interesse sein, zumindest die (zivilrechtliche) Verantwortlichkeit des Täters gerichtlich feststellen zu lassen und dabei auch klären zu lassen, dass die Forderung durch unerlaubte Handlung entstanden ist. Das könnte später einen Unterschied bei der Verjährung oder einer Insolvenz machen. Ihre Anwalt kann Sie dazu beraten.
Unter Berücksichtigung dieses Umstandes könnten Schadenersatz und Schmerzensgeld aber vielleicht auch etwas höher ausfallen.Zitat:An Finanzkraft mangelt es beiden Beteiligten nicht, so dass ein niedriger Schadensersatz vermutlich den Aufwand nicht wert wäre.
Übrigens:
Der Täter war vermutlich zuvor nie strafrechtlich aufgefallen, sonst wäre eher keine Einstellung erfolgt. Eine etwaige Freiheitsstrafe wäre dann mit ziemlicher Sicherheit zur Bewährung ausgesetzt worden. Neben reiner Symbolik hätte die Verurteilung dann "nur" bewirkt, dass das Führungszeugnis des Täter für einige Jahre ruiniert gewesen wäre.
Davon abgesehen hätte der Täter aber sowieso keine empfindlichen Konsequenzen spüren müssen. Insofern macht die "Quasi-Strafe" in Höhe von 3000 Euro plus Anwaltskosten gar nicht so viel weniger her als "nur" eine Bewährungsstrafe gekonnt hätte.
Außerdem können Sie davon ausgehen, dass Ihre Krankenversicherung mit beachtlichen Forderungen an den Täter herangetreten ist. Zudem hat vielleicht Ihr Arbeitgeber einen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Täter.
-- Editiert von User am 8. Februar 2023 17:22
ZitatAktuell könnte es in Ihrem Interesse sein, zumindest die (zivilrechtliche) Verantwortlichkeit des Täters gerichtlich feststellen zu lassen und dabei auch klären zu lassen, dass die Forderung durch unerlaubte Handlung entstanden ist. Das könnte später einen Unterschied bei der Verjährung oder einer Insolvenz machen. Ihre Anwalt kann Sie dazu berat :
Alternativ zum Feststellungsverfahren könnte auch der Weg eines Adhäsionsverfahren beschritten werden. Hierfür müsste es jedoch vermutlich erst zur Anklage kommen? Zudem würde vermutlich nur im Falle einer motivierten Staatsanwaltschaft ein Ergebnis herauskommen (z.B. Schmerzensgeld würde gleichzeitig mit straftrechtlicher Verurteilung geltend gemacht werden können), während im zivilrechtlichen Feststellungsverfahren eine gewisse gerichtliche Ausforschungspflicht besteht, sofern die Ansprüche glaubhaft gemacht und belegt worden sind?
Sehe ich das richtig?
Angesichts der gerade erst erfolgten vorläufigen Einstellung des Strafverfahrens ist das eine etwas illusorische Überlegung.Zitat:Alternativ zum Feststellungsverfahren könnte auch der Weg eines Adhäsionsverfahren beschritten werden. Hierfür müsste es jedoch vermutlich erst zur Anklage kommen?
Es gilt der Grundsatz, dass der Kläger den anspruchsbegründenden Sachverhalt substantiiert darlegen und beweisen können muss. Eine Ausforschung durch das Gericht erfolgt so gut wie nicht.Zitat:während im zivilrechtlichen Feststellungsverfahren eine gewisse gerichtliche Ausforschungspflicht besteht
Fragen Sie sich selbst, was Ihre Ziele sind, und beraten Sie sich dann mit Ihrem Rechtsanwalt.
-- Editiert von User am 9. Februar 2023 02:43
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
3 Antworten
-
5 Antworten
-
6 Antworten
-
10 Antworten
-
6 Antworten
-
7 Antworten