Gegen Einstellung nach Beschluss 153a als Nebenkläger vorgehen

7. Februar 2023 Thema abonnieren
 Von 
EmiKlei
Status:
Beginner
(79 Beiträge, 42x hilfreich)
Gegen Einstellung nach Beschluss 153a als Nebenkläger vorgehen

Vor etlichen Jahren hat mich ein Bekannter mehrmals absichtlich mit dem Auto überfahren. Ich kam zwar mit angerissenen Senen, Prellungen, etc. ins Krankenhaus, hatte jedoch keine lebensbedrohlichen Verletzungen.
Nachdem ich Anzeige bei der Polizei gemacht hatte, wurde wegen Gefährlicher Körperverletzung ermittelt.

Die Akte wurde an unterschiedliche Orte gesendet, da sich kein Gericht zuständig fühlte. Dabei gingen auch Teile der Akte verloren.
Die Akte landete schließlich bei einem Amtsgericht.

Nach kapp über 5 Jahren erhielt ich nun den Beschluss des Amtsgerichts über die Einstellung des Verfahrens nach 153a unter Zahlung von rund 3000 Euro. Eine Anhörung gab es nicht. Auch wurden keinerlei Zeugen befragt oder anderweitige Ermittlungen angestellt bspw. wie eine Untersuchung des Tatfahrzeuges oder ähnliches.

Mein Anwalt sagte, dass ich zwar noch eine Anhörung beantragen könnte, jedoch diese nur an der Kostenentscheidung, nicht an dem Beschluss an sich etwas ändern könnte und dass er so etwas noch nie erlebt hatte.
Ich bin aufgrund der schwere der Vorwürfe natürlich geschockt von diesem Vorgehen. Was kann man in einem solchen Fall tun?


-- Editiert von User am 7. Februar 2023 16:01

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16531 Beiträge, 9305x hilfreich)

siehe hier:
https://strafverteidiger-berlin.info/rechtsmittel-einstellung-strafverfahren/
(Für Sie relevant: Nr. 6)

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
EmiKlei
Status:
Beginner
(79 Beiträge, 42x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
https://strafverteidiger-berlin.info/rechtsmittel-einstellung-strafverfahren/

Das heißt trotz der schwere der Tat und trotz der zahlreichen Rechtsfehler beim Vorgehen, kann das Gericht hier tatächich wie geschehen einfach einstellen, ohne Anträge von der Nebenklage zu berücksichtigen?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2021 Beiträge, 532x hilfreich)

Zitat (von EmiKlei):
Das heißt trotz der schwere der Tat und trotz der zahlreichen Rechtsfehler beim Vorgehen, kann das Gericht hier tatächich wie geschehen einfach einstellen, ohne Anträge von der Nebenklage zu berücksichtigen?


Richtig

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 926x hilfreich)

Warst Du tatsächlich Nebenkläger? Die Nebenklage war also im Strafverfahren zugelassen? Falls ja, warum warst dann nicht Dur oder Dein Anwalt beim Verfahren anwesend und es wurden entsprechende Fragen gestellt?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
EmiKlei
Status:
Beginner
(79 Beiträge, 42x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Warst Du tatsächlich Nebenkläger?

Ja, die Nebenklage wurde bewilligt.
Mein Anwalt hatte auf die Anfragen keinerlei Rückmeldung erhalten. Die Akte hat er erst jetzt mit dem Einstellungsbeschluss erhalten. Fragen wurden durch Polizei/Staatsanwaltschaft/Gericht seit der Anzeige bei der Polizei keine gestellt. Es gab auch keine mündliche Verhandlung.
Die Einladung zur ersten mündlichen Verhandlung wurde mir zwar zugesendet und der Termin wäre für Ende diesen Monats angesetzt gewesen, allerdings wurde der Termin nun mit Einstellungsbeschluss aufgehoben.

-- Editiert von User am 7. Februar 2023 17:58

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2021 Beiträge, 532x hilfreich)

Der Nebenkläger hat halt kein Rechtsmittel gegen diese Art der Einstellung.

siehe Paragraph 400 Abs. 2 StPO


Und für die Einstellung nach 153a StPO ist halt auch seine Zustimmung nicht notwendig

-- Editiert von User am 7. Februar 2023 18:13

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Die Auskunft Ihres Rechtsanwalts kann ich nicht nachvollziehen.

An wen sollen die 3000 Euro gezahlt werden? Isz die Zahlung bereits erfolgt? Erfolgte die Einstellung vorläufig oder endgültig? Welche Erklärungen hat die Staatsanwaltschaft hierzu abgegeben?

Sie können sich durch Beschwerde an den Leitenden Oberstaatsanwalt bzw. an die Generalstaatsanwaltschaft wenden. An dem strafrechtlichen Ausgang der Angelegenheit kann/wird das aber womöglich auch nichts mehr ändern können.

Eine Chance önnte darin bestehen, dass in der Tat nun doch ein versuchter Totschlag gesehen wird. Angesichts der geschilderten Begehungsweise ist das nicht gerade fernliegend.

Unabhängig von derstrafrechtlichen Entscheidung können Sie Schmerzensgeld und im Übrigen Schadenersatz (insbesondere Anwaltskosten) geltend machen und ggf. einklagen. Dazu berät Sie Ihr Rechtsanwalt.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
EmiKlei
Status:
Beginner
(79 Beiträge, 42x hilfreich)

Zitat (von Zuckerberg):
An wen sollen die 3000 Euro gezahlt werden?

Die rund 3000 Euro sollen an eine gemeinnützige Organisation gezahlt werden.

Zitat (von Zuckerberg):
Erfolgte die Einstellung vorläufig oder endgültig? Welche Erklärungen hat die Staatsanwaltschaft hierzu abgegeben?

Die Einstellung erfolgte vorläufig. ("Das Verfahren wird hinsichtlich des Angeklagten XY gem. §153a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StPO vorläufig eingestellt. Dem Angeklagten wird zur Auflage gemacht: Geldauflage... an die XY-StiftungY......")

Die Staatsanwaltschaft hat keine Erklärung abgegeben. Die Begründung ist ein Vierzeiler.
"Der Angeklagte ist hinreichend verdächtig, das in der Anklageschrift genannte Vergehen begangen zu haben. Die schwere der Schuld steht einer Einstellung nicht entgegen. Das Verfahren wird daher mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und das Angeklagten gegen Erfüllung der vorgenannten Auflage/Weisung vorläufig eingestellt."

Laut Rechtsanwalt ist das Verfahren dann bei Zahlung eingestellt, welcher der Angeklagte vermutlich auch sofort nachkommt.

Der Rechtsanwalt hatte auch erklärt, dass ich gute Chancen auf Schadensersatz habe, jedoch aufgrund des Urteils vermutlich in verschwindend geringer Höhe. Ich als Opfer hab eine Ermittlung und eine angemessene Strafe erwartet und bin daher etwas "geschockt" von dieser Arbeitsweise.
An Finanzkraft mangelt es beiden Beteiligten nicht, so dass ein niedriger Schadensersatz vermutlich den Aufwand nicht wert wäre.

Wäre denn trotz der Einstellung ein neues Verfahren mit einem anderen Straftatbestand -z.B. "versuchter Totschlag" zu einem späteren Zeitpunkt möglich?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2021 Beiträge, 532x hilfreich)

Zitat (von EmiKlei):
Vor etlichen Jahren hat mich ein Bekannter mehrmals absichtlich mit dem Auto überfahren.


Kannst du das mal genauer schildern? Überfahren? Deinen Fuß? Dein Bein? Dein Oberkörper auch?


Zitat (von EmiKlei):
Wäre denn trotz der Einstellung ein neues Verfahren mit einem anderen Straftatbestand -z.B. "versuchter Totschlag" zu einem späteren Zeitpunkt möglich?


Nein, ein anderes Verfahren nicht. Worauf Zuckerberg wohl raus will ist, dass nur ein Verfahren, welches ein "Vergehen" zum Gegenstand hat (z.B. gefährliche Körperverletzung) gemäß § 153a StPO eingestellt werden kann. Würd ein dem Verfahren ein "Verbrechen" im Raum stehen (z.B. versuchter Totschlag), dann wäre es nicht möglich das Verfahren gemäß § 153a StPO einzustellen.

Und dann könntest sogar du als Nebenkläger gegen den Beschluss vorgehen, obwohl du eigentlich gar kein "Beschwerderecht" hast (z.B. OLG Hamm, 3 Ws 638/99).

Da würde ich mal mit dem Anwalt drüber reden und dann evt. den Ratschlag von Zuckerberg befolgen.

Aber ich habe da nicht so große Hoffnung. Wenn die Staatsanwaltschaft von gefährlicher Körperverletzung ausgeht und sogar zustimmt das Verfahren wegen "geringer Schuld" einzustellen, bin ich unsicher ob man das am Ende zu einem versuchten Totschlag bringen kann.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16531 Beiträge, 9305x hilfreich)

Zitat (von EmiKlei):
Wäre denn trotz der Einstellung ein neues Verfahren mit einem anderen Straftatbestand -z.B. "versuchter Totschlag" zu einem späteren Zeitpunkt möglich?

Nein.
Durch den §153a StPO tritt Strafklageverbrauch ein.
D.h. wegen dieser Tat kann keine neue Anklage mehr erfolgen, auch nicht wegen eines anderen Straftatbestandes.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2021 Beiträge, 532x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Durch den §153a StPO tritt Strafklageverbrauch ein.
D.h. wegen dieser Tat kann keine neue Anklage mehr erfolgen, auch nicht wegen eines anderen Straftatbestandes.


Eigentlich doch. Gerade wenn sich herausstellt, dass ein anderer Straftatbestand vorliegt, nämlich ein Verbrechen anstatt einem Vergehen. Das ist der Fall, wo das Verfahren "wiederaufgenommen" werden kann, weil diesbezüglich kein Strafklageverbraucht vorliegt.

2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
EmiKlei
Status:
Beginner
(79 Beiträge, 42x hilfreich)

Zitat (von Dirrly):
Eigentlich doch. Gerade wenn sich herausstellt, dass ein anderer Straftatbestand vorliegt, nämlich ein Verbrechen anstatt einem Vergehen. Das ist der Fall, wo das Verfahren "wiederaufgenommen" werden kann, weil diesbezüglich kein Strafklageverbraucht vorliegt.

Muss ich hier irgendwelche Fristen beachten, wenn ich mich nochmal an die Staatsanwaltschaft wenden will?

Es könnte theoretisch Schadensersatz gefordert werden, das Ganze Zivilrechtlich aufgearbeitet werden und sofern zivilrechtlich etwas rauskommt, das Ganze an die Staatsanwaltschaft geleitet werden? (Wissend, dass zivilrechtlich die Beweislast nochmal anders ist).

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Zitat:
Muss ich hier irgendwelche Fristen beachten, wenn ich mich nochmal an die Staatsanwaltschaft wenden will?
In Ihrem eigenen Interesse dürfte die "so schnell wie möglich" der richtige Zeitpunkt sein.

Insbesondere ist das Verfahren bisher nur vorläufig eingestellt. Wobei sich die endgültige Einstellung (nämlich durch Auflagenerfüllung) wohl sowieso nicht mehr durch Sie (oder die Staatsanwaltschaft) verhindern lässt.

Irgendwann (in einigen Jahren) würde zudem Verjährung eintreten.

Insgesamt verschwindet das Interesse der Öffentlichkeit und der Staatsanwaltschaft an Fällen mit der Zeit immer mehr, je weiter diese zurückliegen.

Nach xx Jahren kann sich auch kein Zeuge mehr erinnern usw.

Der Staatsanwalt, dessen Beförderung Sie durch Dienstaufsichtsbeschwerde vielleicht verhindern wollen könnten, der ist bis dahin vielleicht längst schon befördert?

Zitat:
Es könnte theoretisch Schadensersatz gefordert werden, das Ganze Zivilrechtlich aufgearbeitet werden und sofern zivilrechtlich etwas rauskommt
Sie sollten sich keine Illusionen darüber machen, wie viele jahre so etwas dauern könnte, wenn das vor Gericht geht.

Aktuell könnte es in Ihrem Interesse sein, zumindest die (zivilrechtliche) Verantwortlichkeit des Täters gerichtlich feststellen zu lassen und dabei auch klären zu lassen, dass die Forderung durch unerlaubte Handlung entstanden ist. Das könnte später einen Unterschied bei der Verjährung oder einer Insolvenz machen. Ihre Anwalt kann Sie dazu beraten.

Zitat:
An Finanzkraft mangelt es beiden Beteiligten nicht, so dass ein niedriger Schadensersatz vermutlich den Aufwand nicht wert wäre.
Unter Berücksichtigung dieses Umstandes könnten Schadenersatz und Schmerzensgeld aber vielleicht auch etwas höher ausfallen.

Übrigens:

Der Täter war vermutlich zuvor nie strafrechtlich aufgefallen, sonst wäre eher keine Einstellung erfolgt. Eine etwaige Freiheitsstrafe wäre dann mit ziemlicher Sicherheit zur Bewährung ausgesetzt worden. Neben reiner Symbolik hätte die Verurteilung dann "nur" bewirkt, dass das Führungszeugnis des Täter für einige Jahre ruiniert gewesen wäre.

Davon abgesehen hätte der Täter aber sowieso keine empfindlichen Konsequenzen spüren müssen. Insofern macht die "Quasi-Strafe" in Höhe von 3000 Euro plus Anwaltskosten gar nicht so viel weniger her als "nur" eine Bewährungsstrafe gekonnt hätte.

Außerdem können Sie davon ausgehen, dass Ihre Krankenversicherung mit beachtlichen Forderungen an den Täter herangetreten ist. Zudem hat vielleicht Ihr Arbeitgeber einen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Täter.


-- Editiert von User am 8. Februar 2023 17:22

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
EmiKlei
Status:
Beginner
(79 Beiträge, 42x hilfreich)

Zitat (von Zuckerberg):
Aktuell könnte es in Ihrem Interesse sein, zumindest die (zivilrechtliche) Verantwortlichkeit des Täters gerichtlich feststellen zu lassen und dabei auch klären zu lassen, dass die Forderung durch unerlaubte Handlung entstanden ist. Das könnte später einen Unterschied bei der Verjährung oder einer Insolvenz machen. Ihre Anwalt kann Sie dazu berat

Alternativ zum Feststellungsverfahren könnte auch der Weg eines Adhäsionsverfahren beschritten werden. Hierfür müsste es jedoch vermutlich erst zur Anklage kommen? Zudem würde vermutlich nur im Falle einer motivierten Staatsanwaltschaft ein Ergebnis herauskommen (z.B. Schmerzensgeld würde gleichzeitig mit straftrechtlicher Verurteilung geltend gemacht werden können), während im zivilrechtlichen Feststellungsverfahren eine gewisse gerichtliche Ausforschungspflicht besteht, sofern die Ansprüche glaubhaft gemacht und belegt worden sind?
Sehe ich das richtig?

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Zitat:
Alternativ zum Feststellungsverfahren könnte auch der Weg eines Adhäsionsverfahren beschritten werden. Hierfür müsste es jedoch vermutlich erst zur Anklage kommen?
Angesichts der gerade erst erfolgten vorläufigen Einstellung des Strafverfahrens ist das eine etwas illusorische Überlegung.

Zitat:
während im zivilrechtlichen Feststellungsverfahren eine gewisse gerichtliche Ausforschungspflicht besteht
Es gilt der Grundsatz, dass der Kläger den anspruchsbegründenden Sachverhalt substantiiert darlegen und beweisen können muss. Eine Ausforschung durch das Gericht erfolgt so gut wie nicht.

Fragen Sie sich selbst, was Ihre Ziele sind, und beraten Sie sich dann mit Ihrem Rechtsanwalt.

-- Editiert von User am 9. Februar 2023 02:43

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.992 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen