Wenn eine Straftat (Nötigung, falsche Verdächtigung und Verleumdung) von 2 Personen begangen worden ist, aber ein Strafantrag nur gegen die 1. Person gerichtet ist (Beschuldigter), wird die Staatsanwaltschaft automatisch auch gegen die 2. Person ermitteln?
Im Strafantrag wird auch die Beteiligung der 2. Person geschildert.
Eine weitere Frage, wenn die 2. Person Rechtsanwalt ist, kann er die 1. Person verteitigen, obwohl er ja Beteiligter ist?
Gegen wen wird ermittelt?
Zumindest Nötigung und falsche Verdächtigung sind Offizialdelikte, bei denen es keinem Strafantrag, sondern nur einer Strafanzeige bedarf. Die Strafanzeige wird "von Amts wegen" erstattet werden, wenn sich eine Tatbeteiligung von Person 2 ergibt.
Wenn das Verfahren gegen beide gleichzeitig stattfindet, kann B den A natürl. nicht verteidigen, da er nicht gleichzeitig verteidiger und (Mit)angeklagter sein kann (widerstreitende Interessen).
Fall gegen einen von beiden ein rechtskräftiges
Urteil ergeht, bevor die verandlung gegen den anderen beginnt
, müßte eine Verteidigung möglich sein, da dann keine widerstreitenden Interessen mehr zum Tragen kommen. Ich weiß es aber auch nicht 100%, es kann sein, daß die Berufsordnung für Rechtsanwälte trotzdem "etwas dagegen hat".
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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"
wird die Staatsanwaltschaft automatisch auch gegen die 2. Person ermitteln?
Wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt, welches auch ohne Strafantrag verfolgt werden kann, dann ja.
wenn die 2. Person Rechtsanwalt ist, kann er die 1. Person verteitigen, obwohl er ja Beteiligter ist?
Nein, §138a StPO
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