Gehilfenvorsatz

5. März 2011 Thema abonnieren
 Von 
interstella555
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 14x hilfreich)
Gehilfenvorsatz

Hey Leute ich würde mich echt freuen, wenn sich ein paar kluge Köpfe kurz Zeit für folgende Frage nehmen könnten :)

Ich sitze gerade an meiner Strafrecht HA und habe ein Problem entdeckt.
A und B bitten den gemeinsamen Bekannten C bei einem Diebstahl Schmiere zu stehen. Als sie am Tatort sind bekommt C jedoch kalte Füße und möchte nicht mehr mitmachen. Daraufhin bedroht ihn A mit einem Messer, sodass C am Ende doch Schmiere steht und der Diebstahl gelingt.

So! Wenn ich jetzt die Beihilfe zum Diebstahl bei C prüfe, muss ich dann bereits seinen Vorsatz bezüglich der Haupttat oder des Hilfeleistens verneinen oder erst bei der Schuldfrage §35 StGB anführen??

Vielen Dank im voraus

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11 Antworten
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#1
 Von 
!Paragraphenreiter!
Status:
Schüler
(231 Beiträge, 92x hilfreich)

Sehr interessante Frage...
Wenn man die Sache Schritt für Schritt durchleuchtet, könnte es erst einmal so aussehen:

quote:<hr size=1 noshade>A und B bitten den gemeinsamen Bekannten C bei einem Diebstahl Schmiere zu stehen. <hr size=1 noshade>


Er ist einverstanden => Vorsatz zur Beihilfe zur Begehung der Straftat.

quote:<hr size=1 noshade>Als sie am Tatort sind bekommt C jedoch kalte Füße <hr size=1 noshade>


Könnte als Rücktritt vom Versuch (und damit vom Vorsatz gesehen werden). In diesem Falle wäre eine Strafbarkeit für Person C ab diesen Moment nicht mehr gegeben.
Hier ist §24 Abs. 2 StGB zu beachten (Rücktritt bei mehreren Beteiligten).

Wenn man nun davon ausgeht, dass er sich so ohne
quote:<hr size=1 noshade>bedroht ihn A mit einem Messer <hr size=1 noshade>

nicht mehr strafbar gemacht hätte, da er von der Begehung der Straftat zurückgetreten ist, so wäre bei der Schuldfrage §35 StGB anzuführen, da er sich ja durch
quote:<hr size=1 noshade>sodass C am Ende doch Schmiere steht und der Diebstahl gelingt. <hr size=1 noshade>

ohne §35 StGB ja "erneut" nach seinem Rücktritt strafbar machen würde. Da er ohne Messer von der Tat zurückgetreten wäre spielt alles andere keine Rolle mehr.
Er hat die Tat nur begangen, da er bedroht wurde und das ist ein typischer Fall von §35 StGB .

Es sei denn ein Rücktritt war an dem Zeitpunkt, an dem er kalte Füße bekommen hat aufgrund des "Fortschrittes der Tat" nicht mehr möglich. Dann hätte er sich so oder so (mit Messer oder ohne Messer) wegen Beihilfe strafbar gemacht.

So sehe ich die Sitaution, lass mich aber gerne eines besseren belehren.

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#2
 Von 
interstella555
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 14x hilfreich)

!Paragraphenreiter! Vielen Dank für deine sehr ausführliche Antwort. Ich hatte mir so was ähnliche auch gedacht allerdings plagen mich beim Aufbau einige Zweifel. Einerseits weil die Tat am Ende gelungen ist. Dann kann ich kaum einen Versuch prüfen, oder? und wenn ja, wie genau würde das aussehen?

I. Versuchter Diebstahl in Mittäterschaft (-)
II. Beihilfe zum Diebstahlsversuch
1. Beihilfe (+)
2. Rücktritt (-)
III. Beihilfe zum Diebstahl

????

...und andererseits sehe ich nicht wirklich weshalb §35 StGB eingreifen sollte. Als C genötigt wurde Schmiere zu stehen sah er sich unmittelbar mit A konfrontiert...aber später ist A ja weggegangen um die Sachen zu stehlen, da hätte C doch weglaufen können, oder stelle ich mir das zu einfach vor?

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#3
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1121x hilfreich)

quote:
da hätte C doch weglaufen können


Das hängt dann wieder am Sachverhalt. Handelte es sich um eine punktuelle Drohung (die mit dem Entfernen des A aus der unmittelbaren Nähe des C beendet war) oder um eine fortdauernde à la "wenn du das nicht durchziehst, finde ich dich und steche dich ab"?

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#4
 Von 
interstella555
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 14x hilfreich)

Naja...also C war mit A und B befreundet sodass ich davon ausgehe, dass sie wohl gewusst haben wo er wohnt. So abwegig ist das also nicht.

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!Paragraphenreiter!
Status:
Schüler
(231 Beiträge, 92x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. <hr size=1 noshade>


quote:<hr size=1 noshade>(2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.
<hr size=1 noshade>


Hab oben das in diesem Fall zutreffende hervorgehoben.

Wenn er noch kalte Füße bekommen hat, bevor die anderen Beteiligten mit dem Diebstahl begonnen haben, so hat er die weitere Ausführung der Tat noch rechtzeitig aufgegeben.
Die Tat wäre dann unabhängig, wenn sie denn dann ohne ihn gelungen wäre von seinem "früheren Tatbeitrag begangen worden".

quote:<hr size=1 noshade>Einerseits weil die Tat am Ende gelungen ist. Dann kann ich kaum einen Versuch prüfen, oder? <hr size=1 noshade>


Ein Versuch ist da auch nicht zu prüfen...
Auch wenn die Tat gelungen ist, so war C, bzw. wäre C ohne Bedrohung nicht mehr daran beteiligt. Sein frührer Tatbeitrag wäre dann irrelevant, es sei denn er hat bereits begonnen aufzupassen und schon einen relevanten Tatbeitrag geleistet (hat schon ne Zeit lang aufgepasst).
Ab dem Zeitpunkt könnte man sagen: Mitgehangen mitgefangen; und zwar weil er einen Beitrag geleistet hat, der für den Erfolg durchaus von Bedeutung ist und nicht mehr gut gemacht werden kann, soweit die anderen Beteiligten da nicht mitspielen.

Wenn denn §35 StGB wirkt, da es sich:
quote:<hr size=1 noshade>um eine fortdauernde à la "wenn du das nicht durchziehst, finde ich dich und steche dich ab" <hr size=1 noshade>


Bedrohung gehandelt hat, hat sich der Fall strafrechtlich und zeitlich wohl so abgespielt:

1) C wird überredet zum gemeinschaftlichen Diebstahl, also wird er erstmals zum Mittäter.

2) C bekommt (rechtzeitig) kalte Füße, noch bevor er am abschließenden Erfolg der Tat in relevanter Weise mitgewirkt hat. §24 Abs. 2 StGB
Dadurch kehrt er wieder in "die Legalität zurück".

3) Mittäter bedroht im mit dem Messer. Es handelt sich um keine Bedrohung aus der man fliehen könnte (weglaufen).
Es tritt ein entschuldigender Notstand ein (§35 StGB ).

4) Er steht Schmiere, lediglich der §35 StGB bewahrt in dieses mal vor einer erneuten Strafbarkeit.

5) Der Diebstahl gelingt


Es handelt sich insgesamt nur um eine Straftat, warum du oben einmal "Versuchter Diebstahl" und dann wieder "Beihilfe zum Diebstahl" erwähnst habe ich nicht verstanden.

Schließlich kann der eine Diebstahl nicht einmal kurz versucht und dann sofort gelungen und vollendet sein, denn dann wäre der Versuch und die Vollendung ja sozusagen in Tateinheit was ja total sinnfrei ist.
Oder war das nur eine Aufzählung von Möglichkeiten?
Hätte das so als zeitlichen Ablauf von dir verstanden.

Hoffe ich konnte helfen...

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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
alpinski
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 21x hilfreich)

Das problem stellt sich doch im Aufbau. WIe kommt man zu der Rücktrittsprüfung, wenn man ein vollendetes Delikt angefangen hat zu prüfen. ich kenne es nur so, dass man wenn die vollendung gescheitert ist und man den Versuch prüft, dann zu dem Rücktritt kommt.


und dann prüft man doch auch § 35 vor dem Rücktritt also komm ich in meinem Aufbau garnicht soweit..


Und warum soll C Mittäter sein. Ich dachte er ist lediglich Teilnehmer?

Danke!

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
interstella555
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 14x hilfreich)

Alpinski genau das is auch mein Problem! Vielleicht bin ich zu blöd und erkenne das nicht...aber bisher hatte ich auch immer angenommen, dass man den Rücktritt ja NUR in Verbindung mit Versuch prüfen kann und wenn dann ja NACH der Schuldfrage.

Bei mir ist C übrigens auch NUR Teilnehmer...weil Schmiere stehen für mich keine Mittäterschaft begründet. C sollte auch nicht an der Beute beteiligt werden etc.

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0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12308.03.2011 10:24:50
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 4x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
dem User forever known as Mortinghale
Status:
Student
(2350 Beiträge, 451x hilfreich)

quote:
C sollte auch nicht an der Beute beteiligt werden

Nur risc, kein fun ?



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0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
interstella555
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 14x hilfreich)

quote:
Nur risc, kein fun ?


XD Ja mann muss schon sagen unser C ist ein armes dummes *******. Am Ende hat er ja von der Sache nur Nachteile gehabt...ist ja von A mit einem Springmesser im Gesicht verletzt worden :(

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0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
alpinski
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 21x hilfreich)

das einzige was mir wirklich einfallen würde ist zu sagen, dass (egal ob wir jetzt bei dem gehilfenvorstaz rausfliegen, oder danach bei der schuld) die beihilfe zum raub nicht gelungen ist und als nächsten prüfungspunkt die beihilfe zum raubversuch prüfen. hier wäre C noch nicht entschuldigt und hätte auch noch gehilfenvorsatz, da damit die zeitspanne umfasst wäre bis er die hunde hört. von diesem versuch kann er dann zurücktreten. nachvollziehbar?
das einzige problem was ich dabei habe ist, dass ich doch keinen versuch prüfen kann, wenn die tat von a und b vollendet wurde. aber was anderes fällt mir absolut nicht ein!
Was sagst du dazu?

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