Geldstrafe Refrendariat in 5, Verbeamtung in 7 Jahren ?

28. Februar 2020 Thema abonnieren
 Von 
flow2
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Geldstrafe Refrendariat in 5, Verbeamtung in 7 Jahren ?

Hallo,
ich habe im November auf einem Stand mitgearbeitet, wo u.a. CBD-Produkte verkauft wurden.
Ich war mir der Linie der Staatsanwaltschaft in München nicht bewusst, der Stand und alles an Ware wurde von der Polizei konfisziert. Ich und ein Freund, der auch auf dem Stand ausgeholfen hat, haben eine Anzeige wegen vorsätzlichem unerlaubtem Handeltreiben von Betäubungsmitteln erhalten. Der (nicht anwesende) Geschäftsführer eine Anzeige wegen gerblichem unerlaubtem Handeltreiben mit BtM.
Ich weiß nicht, ob mich hier jemand aus strafrechtlicher Sicht beraten kann, in München sind schon öfter CBD-Shops (und wahrscheinlich auch deren Mitarbeiter) angezeigt worden, es wäre sehr interessant zu wissen, wie die Fälle ausgegangen sind.

Aber zum Arbeitsrechtlichen:


Nun habe ich einen Strafbefehl über 90 Tagessätze a 20€ erhalten.
Ich studiere aktuell im ersten Semester Lehramt für berufliche Schulen, bei meiner Einstellung bzw. Verbeamtung wird also sicherlich ein erweitertes Führungszeugnis angefordert. Ich habe auch gelesen, dass Führungszeugnisse für Behörden sich vom Inhalt dazu noch weiter unterscheiden (?).
Ich habe keine weiteren Einträge im Bundeszentralregister, somit sollte nach einer Frist von 3 oder 5 Jahren das Vergehen in keinem Führungszeugnis mehr auftauchen, oder?

Diese Information wäre für mich aus dem Grund sehr wichtig, weil ich ansonsten entweder sicher Einspruch einlegen werde (nach Chancen) oder mir wohl ein anderes Studium suchen muss, weil ich nie im Staatsdienst arbeiten kann.

Vielen Dank :)

-- Editiert von Moderator am 28.02.2020 18:34

-- Thema wurde verschoben am 28.02.2020 18:34

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5 Antworten
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#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32886 Beiträge, 17271x hilfreich)

Ich habe keine weiteren Einträge im Bundeszentralregister, somit sollte nach einer Frist von 3 oder 5 Jahren das Vergehen in keinem Führungszeugnis mehr auftauchen, oder? Bei einer Verbeamtung wird das BZR gecheckt, nicht das Führungszeugnis. Und im BZR ist das dann nach 5 Jahren raus.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
!!Streetworker!!
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Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat (von flow2):
somit sollte nach einer Frist von 3 oder 5 Jahren das Vergehen in keinem Führungszeugnis mehr auftauchen, oder?


In einem Führungszeugnis taucht es nie auf, wenn nichts weiter dazu kommt. Im BZR für 5 Jahre.

Du könntest aber ein Problem mit § 25 JArbSchG haben. Grundsätzlich gilt der zwar nicht für "Lehrer" im Allgemeinen, aber im Rahmen der Berufsausbildung. Und somit wohl auch für Berufsschullehrer, denn zumindest nach meinem Verständnis gehört die Berufsschule zur Berufsausbildung im Sinne von § 1(1)1 JArbSchG. Und § 25 JArbSchG verbietet Dir halt für die Dauer von 5 Jahren Jugendliche auszubilden, anzuleiten, zu beaufsichtigen, oder mit diesen Tätigkeiten "beauftragt" zu werden, z.B. im Rahmen von Praktika. Und ein Praktikum wirst Du innerhalb der nächsten 5 Jahre sicher mal machen müssen, oder?

Dein "Glück" wäre insoweit, dass der § 25 nicht im Führungszeugnis auftaucht, solange der Grundeintrag, also die Geldstrafe, nicht auftaucht. Was sich halt erst dann ändern würde, wenn noch eine 2. Verurteilung dazu kommt. Das Verbot des § 25 besteht aber natürlich trotzdem.

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#3
 Von 
flow2
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die beiden hilfreichen Antworten.
Mein erstes Schulpraktikum hat bereits begonnen, ich wurde damals in keiner Form nach etwaigen Verurteilungen gefragt, geschweige denn wurde ein Führungszeugnis verlangt, wenn ich mein Praktikum beende, begehe ich also wieder eine Straftat?
Macht der Satz "Wo kein Kläger, da kein Richter" hier Sinn?
Bei einer etwaigen Gerichtsverhandlung würde ich wohl explizit auf dieses Verbot hingewiesen?

Außerdem, bei dem Vorfall im November wurde vom Kriminalkomissar eine Aussage schriftlich verfasst und mir im Anschluss zur Unterzeichnung gegeben. Außerdem hat der KK zu mir gesagt, im Normalfall wäre es schlau keine Aussage zu machen, er empfehle mir jedoch eine bestimmte Aussage zu machen, weil das ein Fallenlassen der Anzeige begünstigen würde. Im Endeffekt habe ich mich mit der Aussage wohl selbst belastet.
Eigentlich sollte das so nicht sein, oder? Ich kann mir zwar vorstellen, dass der Polizist wirklich davon ausging, dass unsere Anzeigen fallengelassen werden (so hat er sich uns gegenüber auch mehrmals geäußert), die Staatsanwaltschaft unterstellt aber vorsätzliches Handeltreiben.

Noch etwas anderes, der Geschäftsführer der Firma hat ums gegenüber gesagt, mit den vorliegenden Laborzertifikaten (THC-Gehalt unter 0,18%) seien wir rechtlich auf der sicheren Seite. Ich weiß, Unwissenheit schützt vor Strafe nicht, aber in dem Fall wurden wir doch auf jeden Fall vom Geschäftsführer getäuscht (wenn auch eventuell, weil er selber nicht Bescheid wusste).
Auf dem Strafbefehl steht auch 'Wie sie wussten, besaßen sie nicht die für den Handel mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis'. Ich wusste aber nicht einmal, dass für CBD-Blüten eine solche erforderlich ist, wurde darüber erst von den Polizisten aufgeklärt.
Außerdem sahen wir den Betrieb des Standes für den abwesenden GF als Freundschaftsdienst, nach dem Vorfall haben wir keine Entschädigung bzw. 'Lohn' von ihm erhalten. Kann man uns dann wirklich eine Gewinnabsicht unterstellen?

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#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32886 Beiträge, 17271x hilfreich)

Wann haben Sie den SB denn erhalten? Wenn das noch keine 14 Tage her ist, dann legen Sie halt Einspruch ein und stellen einen Beweisantrag auf Ladung des Geschäftsführers.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#5
 Von 
!!Streetworker!!
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Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

@flow2

Ich habe gerade einen ellenlangen Beitrag geschrieben, der dann durch einen "Tastaturklemmer" im Nirwana verschwunden ist. Heute mag ich das nicht alles nochmal schreiben. Morgen wieder.

Grundsätzlich sehe ich es wie Mümmel: Wenn Du mit dem Strafbefehl nicht leben kannst, leg Einspruch ein, bevor Du die Frist verpasst. Später kannst Du ihn immer noch zurücknehmen (bis zum Beginn der Hauptverhandlung ohne Weiteres), wenn Du es Dir anders überlegst. Du kannst ihn aber nicht später noch einlegen, wenn Du jetzt die Frist zum Einlegen verpasst.

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