Geldstrafe - Warum besteht das Gericht auf schnellste Vollstreckung?

8. Juli 2006 Thema abonnieren
 Von 
Silberlöwe
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Schüler
(220 Beiträge, 8x hilfreich)
Geldstrafe - Warum besteht das Gericht auf schnellste Vollstreckung?

Hallo

Nur ernste Antworten bitten
Bekannte hat eine Geldstrafe aufgebrummt bekommen. Leider konnte sie sich keinen Anwalt leisten. Hatte vor Gericht keine Chance. 1500€. Kann sie aber nicht bezahlen weil:
1. Hat leider nur ALG 2
immer och arbeitslos
2. Vor einem Jahr private Insolvenz eingereicht leider auch aufgrund der langen Arbeitslosigkeit.
Hat bei Gericht einen Antrag gestellt auf Ratenzahlung erstmals 10€, wurde abgelehnt weil die Strafe zu hoch ist. Soll gemeinnützige Arbeit leisten, ansonsten droht man mit schnellster Vollstreckung eventuell Haftstrafe.
Nóchmals geschrieben Einspruch hat 20€ geboten auch zu gering, wieder abgelehnt, soll gemeinnützige Arbeit leisten ansonsten droht Vollstreckung. Kann aber nicht mehr zahlen.
Gericht hat Unterlagen über Einkommen vorliegen.
Nochmals Einspruch diesmal und ja man will es ja vermeiden hat sie mitgeteilt das private Insolvenz eingereicht ist. Hat 30€ geboten. Mehr geht aber nicht. Noch kein Bescheid.
Soll das jetzt dem Insolvenzverwalter mitgeteilt werden, ich denke schon will sie auch machen. Denn man darf ja kaum mehr wo was zahlen wovon Insolvenzverwalter nicht unterrichtet ist.
Mit gemeinnütziger Arbeit findet sie es auch nicht in Ordnung.
1. Es besteht jederzeit die Möglichkeit eine Arbeit zu bekommen, zweitens ist sie auch körperlich nicht in der Lage alles zu verrichten, sei es auch wenn mal eine Arbeit bekommt. Dann wäre es unzumutbar auch noch zusätzliche Arbeit zu leisten. Warum besteht das gericht auf schnellste Vollstreckung. Sollen m al lieber die Triebtäter nicht sofort wieder laufen lassen und dort härter Durchgreifen.
Eine Vollstreckung bzw. Haftstrafe wäre auch der Ruin, denn somit kann für diese Zeit nicht gewährleistet werden eine Arbeit zu bekommen.

Sie will sich einen Anwalt nehmen.

Wer weiss da dringenden Rat.
Danke




33 Antworten
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#1
 Von 
holiday357
Status:
Praktikant
(739 Beiträge, 114x hilfreich)

So etwas hätte sie sich vorher überlegen müssen.
Auch wenn es etwas hart klingt, aber eine Strafe soll ja weh tun.
Und wenn sie dem Gericht erst 10, dann 20, dann 30€ anbietet, was soll das Gericht dann denken? Hätte sie auch gleich 30 anbieten können.

Sie sollte anfangen mit der gemeinnützigen Arbeit, ob sie es in Ordnug findet oder nicht ist dabei irrelevant.

Gruß Holger

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#2
 Von 
C.Konert
Status:
Praktikant
(662 Beiträge, 93x hilfreich)

Also den Einwand mit den Triebtätern finde ich echt das letzte. Ihre bekannte hat eine Straftat begangen und ist deswegen verurteilt worden, zu einer Geldstrafe. Wenn sie diese Strafe nicht zahlen kann / will muss man eben gemeinnützige Arbeit ableisten, wenn man das nicht kann / will dann wird die Strafe vollstreckt, so einfach ist das.
Strafe muss sein, und nur weil jemand die Strafe nicht zahlen kann wird die Strafe noch lange nicht erlassen, wo kämen wir dahin.
Das Angebot 30 € / Monat zu zahlen ist meiner Ansicht nach geradezu lachhaft. Ihre Bekannte müßte dann 50 Monate (!) lang die Strafe abzahlen, ich glaube kaum, dass die Staatsanwaltschaft darauf eingehen wird.
So wie ich es sehe bleiben nur 2 Möglichkeiten: 1. Gemeinnützige Arbeit ableisten oder
2. Die Strafe absitzen.

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#3
 Von 
holiday357
Status:
Praktikant
(739 Beiträge, 114x hilfreich)

bei 10€ wären es 12 1/2 Jahre! ;)

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#4
 Von 
guest123-1156
Status:
Lehrling
(1816 Beiträge, 513x hilfreich)

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#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9552x hilfreich)

Die Sache befindet sich anscheinend bereits im Vollstreckungsverfahren (es wurden bereits 2 Ratenanträge abgelehnt, daß dauert iaR. etwas länger als die 7 Tage Berufungsfrist) ist somit rechtskräftig. Daher ist Berufung nicht mehr möglich.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#6
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 386x hilfreich)

quote:
zweitens ist sie auch körperlich nicht in der Lage alles zu verrichten, sei es auch wenn mal eine Arbeit bekommt. Dann wäre es unzumutbar auch noch zusätzliche Arbeit zu leisten.



Mit anderen Worten Sie meinen, Sie wären körperlich(!!!) nicht in der Lage neben einer sozialversicherungspflichtigen regulären Beschäftigung `freie Arbeit´ zu Erledigung der Ersatzfreiheitsstrafe zu leisten? Dies sei im Übrigen nicht zumutbar?

Ich will das gar nicht weiter kommentieren, nur noch den ergänzenden Hinweis erteilen, daß, jedenfalls in Brandenburg, persönliche Verhältnisse des Verurteilten insoweit berücksichtigt werden können, als in Ausnahmefällen der Anrechnungsmaßstab von sechs Stunden auf drei Stunden freie Arbeit je Tagessatz reduziert werden kann. Die von Ihnen geschilderten Unzumutbarkeitskriterien dürften bei einer solchen Entscheidung aber kaum eine Rolle spielen.

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#7
 Von 
Silberlöwe
Status:
Schüler
(220 Beiträge, 8x hilfreich)

An Karl May
Angeblich haette sie Wohngeld beantragt zu unrecht, der typ der auf dem Gericht war konnte es auch nicht so beweisen. Zweitens hat sie ein Handy verkauft, das aber angeblich nie angekommen ist.- Der kaufpreis wurde aber erstattet. Hatte wie gesagt meine Chance. Nun ist es so sie hat seit einem Jahr die private Insolvenz beantragt bzw. die ist am laufen. Hat auch Insolvenzverwalter. Den wird sie unterrichten. Abgesehen davon das sie nicht das geld hat was zu zahlen, der Insolvenzverwalter muss ja über diese Dinge wenn was gezahlt werden soll unterrichtet werden. Man hat ihr auch schon ein Sparbuch worauf sich ganze 240€ befanden, zumZeitpunkt der Insolvenzbeantragung war es 2€, dann wurden ihr von Bekannte das geld überwiesen was sie mal vor langer Zeit verborgt hat. Leider sie wusste nicht das das Sparbuch sofort weg war, sonst hätte sie diese Nummer des Buches nie als Überweisung angegeben. Sie sendet dem Insolvenzverwalter alles zu, sie würde ja was zahlen, kann aber wie gehabt nur maximal 30€ zahlen, denn es ist nichts mehr vorhanden. Gibt es da eine Möglichkeit. Sie würde ja auch was zahlen aber wovon, bisher sind leider hört sich dusselig an alle Versuche eine Arbeit zu finden fehlgeschlagen trotz Superausbildung und 33 Jahre Berufszeit. Wahrscheinlich aufgrund des Alters. 51. Gibt es eine Möglichkeit?

Bitte nur ernstgemeinte Antworten.

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#8
 Von 
guest123-1156
Status:
Lehrling
(1816 Beiträge, 513x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#9
 Von 
Thomas.Newton
Status:
Praktikant
(608 Beiträge, 63x hilfreich)

Also man kann nur staunen: die Verurteilte ist langjährig arbeitslos und die Ableistung von gemeinnütziger Arbeit ist ihr nicht zumutbar, weil sie ja vielleicht Arbeit bekommen könnte? und sie ist körperlich nicht in der Lage die gemeinnützige Arbeit zu verrichten? und um das zu vermeiden, erhöht sie ihr Angebot von 10 über 20 auf 30 Euro? Vielleicht habe ich das nicht kapiert. Aber selbst die Justiz vergattert schwache Frauen nicht zur Schwerstarbeit. Warum nimmt sie nicht einfach das Angebot an und versucht es mit der gemeinnützigen Arbeit? Zumindest ein Versuch wäre es doch wert.

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#10
 Von 
guest123-1156
Status:
Lehrling
(1816 Beiträge, 513x hilfreich)

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#11
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9872 Beiträge, 1437x hilfreich)

Der Antrag ist an die nach der Gnadenordnung des jeweiligen Bundeslandes zuständige Gnadenbehörde (meist Staatsanwaltschaft) zu richten, mit dem Ziel rechtskräftig verhängte Strafen zu erlassen, umzuwandeln, zu ermäßigen oder zur Bewährung auszusetzen. Aufgrund des geschilderten Sachverhaltes und dem daraus resultierenden Unverständnis hinsichtlich der Unfähigkeit zur Ableistung gemeinnütziger Arbeit aufgrund der Möglichkeit eine reguläre Arbeit zu bekommen, ist es sehr unwahrscheinlich, dass dem Gnadenantrag stattgegeben wird.

Die Möglichkeiten der Ableistung gemeinnütziger Arbeit, der vollen Abzahlung der Geldstrafe oder akzeptabler Raten, oder letztlich der Umwandlung in einer Ersatzfreiheitsstrafe, wurde Ihnen seitens der Staatsanwaltschaft bereits erläutert.


Mit freundlichen Grüßen,

- Rönner -

-- Editiert von cand. jur. Hr. J. Rönner am 08.07.2006 17:31:56

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#12
 Von 
Silberlöwe
Status:
Schüler
(220 Beiträge, 8x hilfreich)

von cand. jur. Hr. J. Rönner an diesen netten Herrn

Das ist ja was ärgert, es wurden keine Zahlungsvorschläge seitens der Justiz gemacht. Es kam der Bescheid über die Höhe und weiter nichts. Darauf sofort Antrag auf ratenzahlung gestellt. Was ist denn bei eigereichter privater Insolvenz. Man will es ja nicht geschenkt bekommen, kleine Raten ok. Es geht halt nicht mehr. Wie muss der Gnadengesuch aussehen?

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#13
 Von 
Silberlöwe
Status:
Schüler
(220 Beiträge, 8x hilfreich)

Thomas.Newton -Der beitrag ist wohl etwas dreist. Für die Arbeitslosigkeit kann diejenige wirklich nun nichts. Aber so redet jemand der Arbeit hat und sich deshalb keine Sorgen machen braucht. Reicht es wenn man schreibt bestimmt 1000 Bewerbungen, das Arbeitsamt kennt alle, alles nur absagen. Ist ja nicht so das man zu faul ist zum Arbeiten. Also bitte etwas vorsichtiger mit den Behauptungen. Und was vorher geschriebenwurde, mit den "Triebtätern". Das sollte nur ein Vergleich sein, das die eigentlich immer mit sehr milden Strafen davon kommen im Vergleich zur Tat.

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#14
 Von 
Marc007
Status:
Schüler
(265 Beiträge, 39x hilfreich)

Also ich sehe da kaum gestaltungsspielraum, nen Gnadenantrag, naja kann mann versuchen, aber glaub ich hier kaum.

Ihre Bekannte sollte mit dem Insovenzverwalter sprechen, der sich dann mit der STA in verbindung setzen wird um eine Lösung zu erziehlen. Ich finde 150 TS aber für den geschilderten Sacheverhalt extrem hoch. Sie hätten Berufung einlegen sollen.

Jetzt müssen Sie wohl zahlen oder eben absitzen, das bei 150 TS sind das 3 mon. bis 6 mon. zahlt das Sozialamt die Miete weiter. Ausserdem ist es möglich das der strafrest nach 2/3 zur bewährung ausgesetzt wird. Ich fürchte an der JVA führt kein Weg vorbei.


MFG

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#15
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9872 Beiträge, 1437x hilfreich)

Hallo Marc,

quote:
Ausserdem ist es möglich das der strafrest nach 2/3 zur bewährung ausgesetzt wird.
Das ist leider nicht richtig. Wer eine Geldstrafe nicht bezahlen kann, muss nach geltendem Recht «ersatzweise» ins Gefängnis. Nach einem Grundsatzbeschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken kann eine solche Ersatzfreiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Ausdrücklich geregelt ist die Frage im Gesetz nicht. Das resultiert daraus, dass inzwischen immerhin die gesetzliche Möglichkeit bestehe, eine Geldstrafe, die ein Verurteilter nicht aufbringen könne, auch durch gemeinnützige Tätigkeiten abzuarbeiten. Daher bestehe für eine Strafaussetzung zur Bewährung in Fällen der «Zahlungsunfähigkeit» kein Bedürfnis mehr.

Die 2/3-Regelung bezieht sich auf Haftstrafen. Diese sind von Ersatzfreiheitsstrafen zu differenzieren. Wissen Sie, was der Unterschied ist? Bitte erläutern Sie!


Mit freundlichen Grüßen,

- Rönner -

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#16
 Von 
Silberlöwe
Status:
Schüler
(220 Beiträge, 8x hilfreich)

an von cand.jur.Hr. J. Rönner

Kannmomentan so und so nicht klar denken. Hatte vor Gericht keine Chance ich finde das auch alles hoch. Man hat wie schon geschrieben nicht mal einen Mindesratenvorschlag gemacht. Wenn das so wäre kann man ja überlegen obwohl ich nicht weiss woher. Na ich werde nochmals 100€ anbieten, die ich eigentlich nicht habe, bzw. das Leben dann halt noch enger werden würde wie es schon ist. Werde auch den Insolvenzverwalter informieren vielleicht kann der was erreichen. Meinen sie ein Angebot von 100€, egal muss gehen wie gesagt das Leben wird dann noch enger, damit kann man es versuchen.

Danke

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest123-1156
Status:
Lehrling
(1816 Beiträge, 513x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#18
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 386x hilfreich)

Hallo Justin,

mir sind insoweit:

quote:
Nach einem Grundsatzbeschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken


nur Koblenzer Beschlüsse aus 2002 bekannt. Kannst Du mir vielleicht Az und Datum des Beschlusses kurz mailen? Eine Googlerecherche blieb leider erfolglos.

Danke

T.

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#19
 Von 
Silberlöwe
Status:
Schüler
(220 Beiträge, 8x hilfreich)

An Karl May

Würdest du freiwillig in den Knast gehen. Vor allem es war keine Chance vor Gericht. Ich denke mal mit einem Anwalt schon. Aber ohne Kohle kein Anwalt. Ausserdem sind noch Kods vorhanden. Super was.

An thosim

Sende ich gerne aber nicht über dieses Portal. Deine Mailadresse dann gerne, was kann man daraus ersehen?

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#20
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 386x hilfreich)

quote:
An thosim

Sende ich gerne aber nicht über dieses Portal. Deine Mailadresse dann gerne, was kann man daraus ersehen?



Ich habe Sie gar nicht gemeint, wie sich zwanglos der Anrede aus meinem Beitrag von heute, 20:02 Uhr, entnehmen läßt.

Trotzdem, ähh --- Danke!

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Thomas.Newton
Status:
Praktikant
(608 Beiträge, 63x hilfreich)

@silberlöwe: da haben Sie mich wohl mißverstanden. Selbstverständlich wollte ich Ihnen nicht die Arbeitslosigkeit vorwerfen. Was ich allerdings weiterhin auch nach Ihren Nachträgen nicht verstehe ist, was dagegen spricht, daß Sie einfach das Angebot der gemeinnützigen Arbeit annehmen? Im Ergebnis haben Sie ja offensichtlich nur zwei realistische Möglichkeiten: entweder die gemeinnützige Arbeit abzuleisten oder die Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüßen.

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#22
 Von 
Marc007
Status:
Schüler
(265 Beiträge, 39x hilfreich)

@Rönner

Dieser Beschluß, war mir nicht bekannt, die von Ihnen dargeleten Ausführungen lassen sich aber durch mich nachvollziehen, obschon der Gesetzgeber ja den Geldstrafen im unteren Strafrahmen den Vorschub vor Freiheitsstrafe gab.

Es ist in soweit nicht nachzuvollziehen, wieso Erstazfreiheitsstrafen in Zeiten voller JVA´s nicht zur Bewährung ausgesetzt werden können -Strafreste-. Ein bedürfniss sehe ich in soweit von seitens der JVA´s schon. Auch wenn das OLG ZWB sicher was anderes gemeint hat. *G*

Können sie mir nen Link oder das Urteil senden.

Email: Marc008NRW@freenet.de


Vielen Dank.


MFG

Marc

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Silberlöwe
Status:
Schüler
(220 Beiträge, 8x hilfreich)

An Marc 007
ja kann ich machen wird aber erst heute Abend was weil ich es erst einscannen muss. Versteh eigentlich die Welt nicht.
Na mal sehen obich was beim Insolvenzverwaltrer erreiche. Bin auch bereit mehr zu zahlen wie gesagt obwohl ich es eigentlich nicht habe, aber es muss dann halt gehen.

Danke

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
holiday357
Status:
Praktikant
(739 Beiträge, 114x hilfreich)

Ich denke der letzte Beitrag war nicht direkt für sie gedacht, silberlöwe. ;)

Wie darf man das eigentlich verstehen?

'Bin auch bereit mehr zu zahlen wie gesagt obwohl ich es eigentlich nicht habe, aber es muss dann halt gehen.'

Entweder sie können das zahlen, auch wenns wehtut, oder nicht.

Nur das zu zahlen, was nicht in den Luxus schneidet wird kein Gericht akzeptieren, wenn mehr möglich ist.

Gruß Holger

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 413x hilfreich)

@Holger:
Ich fürchte, es geht hier weniger um Luxus, sondern um die Aufrechterhaltung einer halbwegs menschenwürdigen Existenz. Beim Bezug von Sozialhilfe, bei dem schon ein Teil an andere Gläubiger abgeführt wird, besteht sicherlich irgendwann nicht mehr die Möglichkeit ohne etwa eine ausgewogene Ernährung in gesundheitsschädlicher Weise einzuschränken, weitere Zahlungen noch an die Staatskasse zu leisten. Sowas für die Dauer von 1 oder 2 Monaten zu machen ist vielleicht nicht tragisch, wenn man hier aber über 15 Monate redet, sieht das schon ganz anders aus.

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 386x hilfreich)

Ja eben, deshalb sind die Landesregierungen ja auch ermächtigt worden (Art. 293 EGStGB) Verordnungen über die Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit zu erlassen. Das niemand gerne in den Knast geht, davon geht offenkundig auch der Verordnungsgeber aus, wenn dem Verurteilten die Möglichkeit eingeräumt wird eine uneinbringliche Geldstrafe durch freie Arbeit zu tilgen. Der Antrag des Verurteilten zur Tilgung der Geldstrafe durch freie Arbeit, darf im Übrigen nur in Ausnahmefällen abgelehnt werden.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9552x hilfreich)

Eben. Das ist mir auch nicht so ganz klar, warum hier seitens der Verurteilten die Möglichkeit der Ableistung durch freie Arbeit nicht in Betracht gezogen wird. Man schont den Geldbeutel und leistet noch einen sinnvollen Beitrag für die Gemeinschaft. Und es ist ja auch nicht so -wie schon jemand sagte- daß man zu unzumutbaren Arbeiten verdonnert wird, oder zu solchen, die man körperlich nicht in der Lage ist, zu bewältigen. In der Einrichtung, in der ich arbeite, beschäftigen wir auch regelmäßig 3-5 'Geldstrafenabarbeiter', z.B. in der angegliederten Teestube. Aufgaben: Kaffee/Tee kochen, ausschenken und kassieren, Fertiggerichte in der Microwelle aufwärmen, ausgeben und kassieren. Geschirrspüler ein- und ausräumen. Nach Teestubenschluß kurz durchfegen. Das sollte auch für jemanden leistbar sein, der ansonsten keine schweren körperlichen Arbeiten leisten kann. Zumal wenn derjenige ja offenbar auf der Suche nach 'normaler' Arbeit ist. Dort werden ja auch gewisse Anforderungen gestellt.

Ein Gnadengesuch ist hier m.E. verschwendete Zeit. Die Verurteilte hätte zunächst Berufung gegen das Urteil einlegen sollen, wenn sie nicht damit einverstanden war.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9552x hilfreich)

@ thosim/marc

Habt Ihr das AZ vom Zweibrückener OLG -Urteil jetzt schon bekommen?

Falls nicht, hier ist es:

OLG Zweibrücken 1 Ws 152/01

Im www. finde ich es allerdings nicht im Volltext (bzw. nur kostenpflichtig).


@ marc

quote:<hr size=1 noshade>Es ist in soweit nicht nachzuvollziehen, wieso Erstazfreiheitsstrafen in Zeiten voller JVA´s nicht zur Bewährung ausgesetzt werden können -Strafreste-. <hr size=1 noshade>


Ein Grund ist sicherlich der, daß das Gericht mit der Geldstrafe eine Strafe ausurteilen wollte, die auch real vollstreckt wird. Es würde ja auch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, wenn der 'liquide' Verurteilte zahlen müßte (zur Not gepfändet wird), während der nicht liquide Verurteile -aufgrund dessen- im Nachhinein Bewährung bekommt. Will das Gericht von vornherein auf (quasi) 'Geldstrafe auf Bewährung' erkennen, hat es diese Möglichkeit ja über §§ 59, a, b StGB

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 386x hilfreich)

quote:
Habt Ihr das AZ vom Zweibrückener OLG -Urteil jetzt schon bekommen?


Ja!

Dank an Dich und Justin für seine Mail!

:)

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9872 Beiträge, 1437x hilfreich)

Gerne! :)


Viele Grüße!


0x Hilfreiche Antwort

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