Geldstrafe - vorsätzliche Körperverletzung

8. Juli 2008 Thema abonnieren
 Von 
ramp
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Geldstrafe - vorsätzliche Körperverletzung

Hallo, ich wollte mich über vorsätzliche Körperverletzung informieren.

Hintergrund:
Auf einem Fest wurde Person A leicht an der Hand verletzt, zudem wurde ein Bierkrug nach Person A geworfen. Person B wollte, als er kurze Zeit später Person A blutend sah, mit diesem zur Toilette gehen (Wunde reinigen bzw. anschauen).

Auf dem Weg nach draußen kam der Täter, der Person A verletzte, auf die beiden zu. Nach startendem Gerangel zwischen Täter und Person A, kamen drei weitere Personen auf direktem Wege hinzu. Hierbei wertete Person B diese drei als Angreifer, schubste diese dabei weg und bei einer schnellen Drehung erwischte Person B mit dem Ellenbogen Person C. Person C verlor hierbei zwei Schneidezähne. Danach war das Gerangel beendet und die Polizei wurde verständigt.

Person B wartete auf das Eintreffen der Polizei und stellte sich diesen. Danach ging Person B ins Krankenhaus, hierbei wurde die entstandene Wunde am Ellenbogen genäht.

Hinweis:
Alle waren stark alkoholisiert, wobei die Polizei vor Ort bei Person B zwei Promille Mundalkohol gemessen hat.

1.) Wenn Person B der Person C ohne rechtfertigenden Grund zwei Zähne ausschlägt - Ist eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen a. 20 € (1.000 €) ein hohes Strafmaß oder eher milde?

2.) Kann nach einem Strafbefehl (Geldstrafe 1.000 € + ca. 60 € Gerichtsgebühr) die Person C noch auf Schmerzensgeld zusätzlich bestehen?

3.) Ist Bedrohung bzw. Angst vor einem Angriff, die Person B hatte nicht ein rechtfertiger Grund?

4.) Durch eine Drehung im Gerangel wurde Person C von Person B durch dessen Ellenbogen verletzt, und nicht durch einen Faustschlag, wie im Strafbefehl steht. Ist ein Einspruch gegen den Strafbefehl hierbei sinnvoll?

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Allgemein würde der Fall doch unter Notwehr fallen, dachte ich. Wobei zusätzlich Schmerzensgeld verlangt werden kann (z.B. von der Zahnpraxis usw.).

Was meint ihr?

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32894 Beiträge, 17273x hilfreich)

Hi,

Sie wollen offenbar auf Notwehr hinaus. Sie können natürlich Einspruch einlegen, aber ob Ihnen das was bringt, kann man von hier aus nicht sagen. Schließlich wird in der Verhandlung nicht nur Ihre Aussage eine Rolle spielen, sondern auch die anderen Aussagen, die nicht mit Ihrer identisch sein müssen.
Klar kann man nur eines sagen: Selbstverständlich kann Person C Schmerzensgeld verlangen. Die verhängten 1000 Euro haben damit ja nichts zu tun - das ist nur der strafrechtl. Teil. Würden Sie wg. Notwehr freigesprochen, wäre die Durchsetzung eines zivilrechtl. Anspruch für C zumindest schwieriger.

Gruß vom mümmel

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