Geldstrafe vs. allgemeinnützige Arbeit

4. März 2007 Thema abonnieren
 Von 
John.wiedemann
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Geldstrafe vs. allgemeinnützige Arbeit

Mir wurde eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen a 23€ auferlegt. Ich habe erfahren, dass man dies in allgemeinnützige Arbeit umwandeln kann.
Ich möchte gern wissen, welche Schritte ich einleiten muss.
Ist dies generell möglich, oder ist es vom jeweiligen Richter abhängig?

John




2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1436x hilfreich)

Sehr geehrter Herr Wiedemann,

Gemäß der sog. Tilgungsverordnung ist es möglich, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch Ableistung gemeinnütziger Arbeit abzuwenden. Dabei entsprechen sechs Stunden gemeinnützige Arbeit einem Tagessatz Ersatzfreiheitsstrafe.

Soll von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, ist ein entsprechender Antrag bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zu stellen. Diese schaltet die Gerichtshilfe ein, welche wiederum Kontakt zur/zum Verurteilten aufnimmt und ihr/ihm einen Platz bei einer gemeinnützigen Einrichtung verschafft und die Ableistung der gemeinnützigen Arbeit überwacht.

Mit freundlichen Grüßen,

- Rönner -

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9550x hilfreich)

Ergänzend zum Kollegen Rönner:

Es besteht grundsätzlich keine Wahlmöglichkeit, ob man zahlen will, oder gemeinnützige Arbeit leisten. Ist man in der Lage zu zahlen, muß man zahlen. Zur Not in Raten.

Ansonsten wie beschrieben:

Formloser Antrag an die zust. Staatsanwaltschaft. Der dortige zust. Rechtspfleger setzt sich dann mit Ihnen in Verbindung, fordert Belege (Einkommen, Miete, Raten usw.) an und übersendet ein Formblatt zum ausfüllen. Danach entscheidet er über den Antrag.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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