Geldstrafe wegen Beleidigung und Bedrohung

26. Juni 2014 Thema abonnieren
 Von 
miko91
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Geldstrafe wegen Beleidigung und Bedrohung

Hi Leute, bin neu hier und hätte eine Frage.

Habe heute einen Brief vom Amtsgericht bekommen wo drin steht:

Eine Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15 Euro (750 Euro) festgesetzt.

Ihnen wird Ihre Fahrerlaubnis entzogen. Ihr Führerschein wird eingezogen. Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, Ihnen vor Ablauf von 12 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Die Staatsanwaltschaft beschuldigt Sie am xx.xx.xxx in xxxx durch 2 selbständige Handlungen

I. einen anderen beleidigt zu haben,

II. einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn gerichteten Verbrechens bedroht zu haben.

Ihnen wird Folgendes zur Last gelegt:

Als der Geschädigte xy zx Sie auf dem Gelände der Aral-Tankstelle an der xx Strasse zur Rede stellte, nachdem Sie zuvor mit Ihrem PKW die PKW-Führerin xyz (Dritte Person) auf der xyz Straße behindernd und gefährdend überholt hatten, beleidigten und bedrohten Sie diesen, indem Sie äußerten "Hau ab und f**k deine Mutter". Sodann zeigten Sie ihm eine im Handschuhfach Ihres Wagens befindliche Pistole und fragten:"Willst du damit Bekanntschaft machen?"

Durch diese Tat haben Sie sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.


Und jetzt meine Sichtweise zu diesem Fall:

Ich war auf dem Weg zur Aral-Tankstelle an dem Tag. Die Straße auf der ich überholt haben soll (was nicht stimmt) ist ca. 200 Meter lang. Nachdem ich bereits in der Tankstelle war, getankt habe und bezahlen wollte, kam die Person auf mich zugerannt und hat mich aufs übelste beleidigt. Daraufhin habe ich ihm ebenfalls mit einer Beleidigung geantwortet. Die Waffe von der erzählt wird ist komplett erfunden. Die Polizei kam sogar zu mir nach Hause vor einigen Monaten und hat meine Wohnung auf den Kopf gestellt aber nichts gefunden (Völlig normal, da ich auch garkeine Waffe besitze !). Als Zeugen werden der Angestellte an der Tankstelle und die Freundin dieser Person die im Auto saß. Ich hatte ebenfalls einen Zeugen, wir haben auch ausgesagt. Allerdings sehe ich jetzt in diesem Brief, dass unsere Aussagen eigentlich gar nicht berücksichtigt wurden und der Fall nur aus der Sichtweise des Klägers bewertet wurde. Ich habe auch von der angesprochenen Tankstelle die Kameraaufnahmen von diesem Tag gefordert, da dort alles klar und deutlich zu sehen gewesen wäre, allerdings hätten die angeblich keine Aufnahmen.

Meine Frage wäre: Wie sähen meine Chancen im Falle eines Einspruchs aus ? Mal angenommen ich hätte überholt: Die Person ist erst NACHDEM ich getankt habe auf mich losgerannt, d.h es ist eine Weile vergangen. Wie will er das gesehen haben ??? Wie bedeutend ist die Zeugenaussage des Angestellten, der die Sache wohlmöglich nur von innerhalb der Tankstelle beobachten konnte und das Wortgefecht garnicht mitbekommen hat ? Kommt der Kläger, obwohl er beleidigt hat ohne jede Strafe davon ? Was würdet ihr mir raten ? Wie sollte ich jetzt vorgehen ?

Danke schon mal für eure Antworten.



-- Editiert miko91 am 26.06.2014 01:02

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

dazu kann man von hier aus gar nichts weiter sagen da wir die Akte nicht kennen.

bei einem Einspruch kommt es zu einer Verhandlung bei demselben Richter der jetzt den Strafbefehl erlassen hat und offenbar die polizeilichen Aussage der Zeugen geglaubt hat.

was natürlich nicht unbedingt heißen muss dass das Urteil in der Hauptverhandlung genauso ausfällt.

wenn Einspruch, würde ich das allerdings nur mit einem Rechtsanwalt machen

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

quote:
Wie bedeutend ist die Zeugenaussage des Angestellten, der die Sache wohlmöglich nur von innerhalb der Tankstelle beobachten konnte und das Wortgefecht garnicht mitbekommen hat ?


Wir wissen ja nicht, wer was ausgesagt hat.

Abgesehen davon *kann* der StA/Richter bei wechselseitigen Beleidigungen von einer Verfolgung/Verurteilung absehen, muß es aber nicht.

Von daher würde eine Zeugenaussage "ich habe gehört, wie der A den B einen Esel genannt hat" auch dann ausreichen, wenn objektiv zuvor der B den A ebenfalls beleidigt hat.

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""

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16548 Beiträge, 9314x hilfreich)

Das Problem ist, dass du (und noch viel weniger wir) wissen, was die Zeugen ausgesagt haben.

Die Staatsanwaltschaft und der Richter fanden die Aussagen aber offenbar ausreichend und glaubwürdig.

Wenn du Einspruch einlegst, kommt es zu einer ganz normalen Gerichtsverhandlung. Da wird (wie schon geschrieben) der gleiche Richter sitzen, der nach Aktenlage die Zeugenaussagen als ausreichend und glaubwürdig ansah.
Wenn also die Zeugen in der Verhandlung genau das aussagen werden, was auch schon in der Akte steht, sind die Aussichten nicht besonders gut.

Was ich machen würde:
- Einspruch einlegen, und gleichzeitig ankündigen, dass man einen Anwalt zur Akteneinsicht beauftragen wird.
- Den Anwalt die Akte durchsehen lassen und sich vom Anwalt eine ehrliche Meinung geben lassen.
- Wenn der Anwalt meint, dass ein Einspruch nicht aussichtsreich ist, dann den Einspruch wieder zurückziehen.
- Wenn der Anwalt meint, dass ein Einspruch (weiterhin) sinnvoll ist, müsste man sich überlegen ob man dann mit Anwalt in die Verhandlung geht oder es alleine wagt.

Wichtig ist, dass man den Anwalt erstmal nur mit der Akteneinsicht und einer einmaligen Beratung beauftragt, dann halten sich die Kosten nämlich in Grenzen.

Das geht z.B. gleich nebenan zum Festpreis.
http://www.123recht.net/Aktenensicht-und-Beratung-bei-Straftaten-im-Straenverkehr--rsp1745.html




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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

-- Editiert drkabo am 26.06.2014 13:22

1x Hilfreiche Antwort

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