Sehr geehrte Leser*in,
ich habe nun allmögliche Beiträge und Anwaltswebsite aufgesucht und gelesen und bei einer Frage, konnte ich leider keine Antwort rauslesen.
Ich war damals als Jugendlicher ein Wiederholungstäter und wurde wegen etlichen vergehen verurteilt. Die letzte Verurteilung war im Jahre 2017 und mein Führungszeugnis ist nun sauber. Allerdings kann es sein, dass ich bald erneut verurteilt werde aufgrund von "Erschleichung von Leistung" (steht noch nicht fest, könnte aber sein).
Nun meine Frage..
Sobald ich wieder verurteilt werden sollte, werden dann alle bis dahin gelöschten Einträge aus meinem Führungszeugnis wieder ins Führungszeugnis aufgenommen oder nur dann die neue Verurteilung wegen dem Erschleichung von Leistungen ?
Falls sie noch weitere Informationen brauchen um diesen Fall besser zu beantworten, dann lassen sie es mich bitte Wissen.
Ich danke Ihnen schonmal fürs lesen und eventuell könnte mir jemand meine Frage beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
-- Editiert von User am 16. Mai 2023 19:43
Gelöschte Einträge aus dem FZ nach erneuter Verurteilung wieder im FZ ?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Nö - aus dem Jugendstrafrecht kommen überhaupt nur Jugendstrafen ohne Bewährung (also mindestens 6 Monate Jugendhaft) ins FZ: Wenn derlei nicht dabei war, brauchen Sie in der Richtung gar nicht weiterdenken... Im Übrigen muss auch die anstehende Verurteilung gar nicht im FZ erscheinen - Sie scheinen eine recht übertriebene Vorstellung davon zu haben, was da drinsteht und wie lange.
-- Editiert von User am 17. Mai 2023 00:06
Ich danke Ihnen für ihre Antwort Muemmel
ZitatSie scheinen eine recht übertriebene Vorstellung davon zu haben, was da drinsteht und wie lange. :
Erwischt. Das ist in der Tat so, ich habe nämlich die Möglichkeit bekommen eine 2. Ausbildung zu starten und dafür brauche ich sogar ein erweitertes Führungszeugnis. Weshalb mir gerade jedes mögliche Szenario durch den Kopf geht..
ZitatNö - aus dem Jugendstrafrecht kommen überhaupt nur Jugendstrafen ohne Bewährung (also mindestens 6 Monate Jugendhaft) ins FZ: Wenn derlei nicht dabei war, brauchen Sie in der Richtung gar nicht weiterdenken :
Vielen lieben dank . Das war die Antwort die ich gesucht habe. Ich habe immer Jugendstrafen mit Bewährung erhalten, nie ohne Bewährung.
Da fällt mir noch eine Frage ein..
Eventuell können sie mir sagen, ob noch etwas in meiner erweiterten Führungszeugnis drinnen stehen könnte.
Ich wurde ja damals mehrmals verurteilt.
2013 wegen Körperverletzung, Nötigung und Diebstahl auf 1 Jahr Bewährung (Schuldspruch nach §27 JGG)
2014 wegen Räuberische Erpressung, Beleidigung, Diebstahl zu 10 Monaten Jugendstrafe auf 2 Jahre Bewährung (Urteil von 2013 wurde in die Entscheidung mit einbezogen)
2015 wegen Sachbeschädigung zu 11 Monate Bewährung auf 2 Jahre Bewährung (Urteile von 2013+2014 wurden mit einbezogen)
Dort steht dann auch sowas wie "Bewährung verlängert bis 01.07.2018 / Jugendstrafe erlassen mit Wirkung vom 13.08.2018 / Strafmarkel beseitigt)
Und die letzte Verurteilung war im Jahre 2017 wegen Körperverletzung (Zum Tatzeitpunkt war ich 21 Jahre alt)
40 Tagessätze je 15 Euro Geldstrafe.
Seit dieser Verurteilung habe ich mir nichts mehr zuschulden kommen lassen.
Nun frage ich mich, ob ich Einträge im erweiterten FZ haben werde ?
Wegen z.B der Nötigung oder der Räuberischen Erpressung.
Das wäre wirklich gut zu wissen..
Mit freundlichen Grüßen
-- Editiert von User am 18. Mai 2023 04:24
-- Editiert von User am 18. Mai 2023 04:26
-- Editiert von User am 18. Mai 2023 04:27
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Die "Erweiterung" des erw. FZ bezieht sich auf Sexualdelikte, ansonsten steht da nicht mehr drin als im normalen FZ. Folglich steht bei Ihnen auch im erw. FZ schlicht nichts drin.
ZitatFolglich steht bei Ihnen auch im erw. FZ schlicht nichts drin. :
Ehrlich gesagt, bin ich mir nicht mehr sicher ob mein FZ doch sauber ist. Ich dachte eig. es wäre sauber bis ich vorhin gelesen habe, dass die Jugendstrafe (auch auf Bewährung) auch in der Frist mit inbegriffen ist, bevor etwas gelöscht wird.
Wie sie an meinem letzten Post sehen konnten, wurde ich zuletzt am 05.07.2017 in meiner Bewährung auf die 40 Tagessätze je 15 Euro verurteilt und nun hab ich mich weiter durch gelesen und es heißt ja, dass die Frist der Löschung aus dem FZ erst ab dem Urteil des letzten Urteil beginnt. D.h ab dem 07.05.2017 allerdings müsste ich ja jetzt hier noch die 11 Monate Jugendstrafe auf Bewährung mit einbeziehen.
Das wiederum würde ja bedeuten, dass mein Führungszeugnis noch gar nicht sauber sein kann. Oder hab ich hier wieder paar Aspekte vergessen zu beachten ?
Rein theoretisch ist ja meine Bewährung auch erst am 13.08.2018 mit Strafmarkel beseitigt worden. Heißt das nun, dass ab diesem Tag erst die Fristen anfangen ?
Tut mir leid, dass ich soviele Fragen an sie haben. Ich versuche mich ja selbst durchzulesen, dabei bemerke ich dann immer wieder selbst Ungereimtheiten.
Aber ich danke Ihnen trotzdem vom Herzen für Ihre lockere und aufgeschlossene Art mir zu helfen.
Liebe Grüße
Oder hab ich hier wieder paar Aspekte vergessen zu beachten ? Allerdings. Und das, obwohl ich es schon erwähnt habe: Zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafen stehen nie im Führungszeugnis.
Übrigens wird auch die aktuell anstehende Verurteilung nicht im FZ stehen, sofern sie 90 Tagessätze nicht überschreitet (was bei Schwarzfahrern selten vorkommen dürfte).
ZitatÜbrigens wird auch die aktuell anstehende Verurteilung nicht im FZ stehen, sofern sie 90 Tagessätze nicht überschreitet (was bei Schwarzfahrern selten vorkommen dürfte). :
Da wäre ich mir jetzt nicht so sicher:
Im BZR (nicht im FZ) sind ja noch Eintragungen vorhanden, so dass die neue Strafe auch dann ins FZ kommt, wenn sie unter 90 TS bleibt.
Ansonsten gehe ich aber mit:
Aktuell ist das Führungszeugnis leer. Wenn die neue Verurteilung kommt, wird diese im Führungszeugnis stehen. Aber die alten Verurteilungen werden nicht reaktiviert (die Jugendstrafen nicht, weil zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafen sowieso nie im FZ stehen; die Geldstrafe aus 2017 nicht, weil sie zu lange her ist)
Im BZR (nicht im FZ) sind ja noch Eintragungen vorhanden, so dass die neue Strafe auch dann ins FZ kommt, wenn sie unter 90 TS bleibt. Ja, da war ich wohl zu optimistisch...
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