Gemeinschädliche Sachbeschädigung - sollten wir es zugeben oder abstreiten?

12. Juni 2007 Thema abonnieren
 Von 
HK63
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Gemeinschädliche Sachbeschädigung - sollten wir es zugeben oder abstreiten?

Guten Tag.

Ich wurde vor kurzem beschuldigt einen Briefkasten der Deutschen Post mit einem Knaller gesprengt zu haben. Bei mir waren 3 Freunde, wir waren allesamt alkokholisiert. Da ein Freund schon eine Aussage machen musste haben wir erfahren, dass es scheinbar Zeugen gibt die mich als Täter beschuldigen, meine Freunde wurden lediglich als Zeugen geladen. Als die Polizei uns an diesem Abend anhielt hatten wir jedoch keinerlei Knaller bei uns.
Nun meine Fragen: sollten wir es zugeben oder abstreiten? Und was droht uns im Falle eines Geständnisses an Strafe bzw. Entschädigungszahlungen? Ich bin 22 Jahre alt und habe mir bis jetzt nichts zu Schulden kommen lassen, wäre ich im Falle einer Verurteilung vorbestraft? Könnte es zu einem Gerichtsverfahren kommen?

Danke im Vorraus.

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Recht-oder-Unrecht-egal
Status:
Schüler
(214 Beiträge, 16x hilfreich)

Wenn es Zeugen für diese Straftat gebt sollte man lieber nicht lügen und die Wahrheit sagen

Mehr als Bewährung kommt dann nicht wegen den Alkohol

Bei einer Lüge kommt es mit Sicherheit zu weit mehr als 2 Jahren in Knast,denn ist nicht gerade von Pappe die Tat

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#2
 Von 
HK63
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

wirklich? es handelt sich doch lediglich um einen briefkasten in den ein knaller gesteckt wurde?

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

@ Nice-Man

Vorab: Ich meine es wirklich nicht böse, aber sie sollten wirklich mal etwas mehr darüber nachdenken, was Sie so schreiben. In einem anderen thread machen Sie einem erw. Täter, der wegen gef. KV angeklagt ist Hoffnungen per TOA ohne Strafe aus der Sache zu kommen (was in dem Fall sicher nicht passieren wird) und hier kündigen Sie einem nicht vorbestraften Sachbeschädiger eine Strafe 'weit über 2 Jahre ' Freiheitsstrafe an, wenn er die Tat nicht zugibt?! Also wirklich... Haben Sie sich mal die max. Strafandrohung für §304 angesehen...??

Die Leute stellen hier Fragen, weil sie sich Gedanken machen. Es macht wenig Sinn Ihnen entweder unbrechtigte Hoffnungen zu machen oder in aussichtlose Rechtsmittel zu jagen (wei KarlMay das gerne macht), es macht aber auch keinen Sinn, hier mit völlig utopischen Strafmaßen um sich zu werfen und den Leuten unnötig Angst zu machen.

@HK 63

Eine Freiheitsstrafe ist hier natürlich in gar keinem Fall zu erwarten.

Ein Geständnis wirkt sich immer strafmildernd aus. Als Strafe kommt eine geringe Geldstrafe (dann würden Sie einen EIntrag ins Bundeszentralregister bekommen, aber keinen ins Führungszeugnis) oder eine Verfahrenseinstellung gegen Geldauflage (dann gäbe es keinen Eintrag) in Frage.

Zivilrechtlich werden Sie den Briefkasten (+Einbau) ersetzen müssen. Was so ein Ding kostet, weiß ich nicht.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

-- Editiert von !streetworker! am 12.06.2007 08:11:08

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#4
 Von 
Recht-oder-Unrecht-egal
Status:
Schüler
(214 Beiträge, 16x hilfreich)

Du hast wohl und übel gegen das Sprengstoffgesetz verstossen

SprenG §41 maximale Geldstrafe
schlappe 50 000 Euro

Wenn keiner davon weiss,dass Du noch in Besitz von Knaller bist,dann sage lieber
Du hast den Knaller in der Näche gefunden

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#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Eben waren es noch weit mehr als 2 Jahre Knast, jetzt sind es 50.000 Geldbuße..

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#6
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

Man kann die Höhe der Geldstrafe auch an der Schadenshöhe bemessen.
Schaden z.B. 1000,-EURO, könnte einen Strafbefehl über 1000,-EURO ergeben, wobei natürlich der Briefkasten auch noch zu ersetzen ist.
Kann also straf- und zivilrechtlich eine Summe von 2000,-EURO ergeben.

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#7
 Von 
Recht-oder-Unrecht-egal
Status:
Schüler
(214 Beiträge, 16x hilfreich)

@ !Streetworker!
Hast ja Recht wollte Ihn
reichlich SCHOCKEN...
Mir ist auch mal ein sehr wichtiger Brief,wegen so ein Blödsinn verloren gegangen..

(( In einem anderen thread machen Sie einem erw. Täter, der wegen gef. KV angeklagt ist Hoffnungen per TOA ))

Das Opfer wollte die Strafanzeige selber zurückt ziehen,dann ist es möglich,dass auch das Gericht das Verfahren einstellt...

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Das Opfer wollte die Strafanzeige selber zurückt ziehen,dann ist es möglich,dass auch das Gericht das Verfahren einstellt...

Das wäre im Jugendrecht evtl. zu erwarten. Bei einem Erwachsenen -in der Praxis- kaum. Wenn es um einfache KV ginge, wäre es noch etwas anderes, aber nicht bei gef. KV.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#9
 Von 
Tehlak
Status:
Praktikant
(930 Beiträge, 279x hilfreich)

@Streetworker:

Das dürfte überhaupt nicht gehen. Gemäß §230 sind nur §223 und §229 Antragsdelikte.

Ergo sind die restlichen KV Delikte alles Offizialdelikte, bei denen die Sta von sich aus ermitteln muss. Desweiteren sieht §224 eine Mindeststrafe von 3 Monaten im minderschweren Fall vor.

Ansonsten an den Threadersteller:

Was sich immer gut macht bei solchen Sachen ist das Bemühen um Wiedergutmachung, ergo die Post ansprechen, sich für die Dummheit entschuldigen, Schadensersatz schon im Vorfeld abklären.

Zur Owi, sofern diese einzeln verfolgt wird, dürften die möglichen (!) 50.000 € nicht einmal annährend erreicht werden. Bei einem Sylvester-Knallkörper und laufendem Strafverfahren wegen Sachbeschädigung dürfte die Behörde das ganze mit 10 oder 25 € belegen. Andererseits könnte natürlich auch einfach eine Gesamtstrafe gebildet werden oder das SprengG ganz zurücktreten. Aber da kenn ich mich nicht so aus.

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#10
 Von 
guest123-1062
Status:
Student
(2846 Beiträge, 906x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#11
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

@ Tehlak

Das dürfte überhaupt nicht gehen.

Was dürfte überhaupt nicht gehen? Die Anzeige (bzw. den Strafantrag) zurücknehmen? Nein, daß geht bei Offizialdelikten natürlich nicht, da dort ja gar kein Strafantrag erforderlich ist. Das weiß Nice-Man aber sicher auch.

Oder meinen Sie, daß der TOA bei Offizialdelikten nicht geht? Das wäre mir allerdings neu.



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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#12
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Aber mal etwas anderes: Steht ein Verstoß gegen das Sprengstoff-Gesetz nicht tateinheintlich zu der damit verursachten Sachbeschädigung? Wenn ich mich recht erinnere wird dann nämlich nur die Straftat verfolgt...

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