Genug gegen Unterschlagungsvorwurf abgesichert?

2. Oktober 2021 Thema abonnieren
 Von 
Cousupp
Status:
Schüler
(276 Beiträge, 36x hilfreich)
Genug gegen Unterschlagungsvorwurf abgesichert?

Ich habe im November 2019 drei Konzerttickets über mein Kundenkonto für mich und zwei andere Personen A und B gekauft.
Ich habe mein Ticket selbst gezahlt, A und B haben mir ihren Anteil überwiesen.

Wegen der Corona-Pandemie wurde dieses Konzert zunächst um ein Jahr verschoben, dann jüngst ganz abgesagt.
Die Kosten für alle drei Tickets wurden auf mein Bankkonto zurückerstattet.

Der Kontakt zu Person B hat im Mai 2020 im Streit geendet.
Seitdem gab es keinerlei Kontakt mehr.

Nach Rückerstattung des Ticketpreises habe ich Person A ihren Anteil zurücküberwiesen.
Ich habe auch erstmal seit Mai 2020 wieder Kontakt zu Person B aufgenommen und sie gebeten, mir ihre Bankverbindung mitzuteilen bzw. zu bestätigen, ob die alte Bankverbindung noch gültig ist, damit ich den Anteil zurücküberweisen kann.
Person B hat meine Nachricht gelesen, aber nicht darauf geantwortet.

Habe ich mich insoweit vor einer etwaigen Anschuldigung wegen Unterschlagung abgesichert?
Oder bedarf es dazu noch weiterer Bemühungen meinerseits (z.B. Versuch, das Geld an die Bankverbindung von 2019 "auf gut Glück" zu überweisen oder postalische Zusendung des Anteils)?

-- Editiert von Cousupp am 02.10.2021 20:45

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47614 Beiträge, 16829x hilfreich)

Zitat (von Cousupp):
Habe ich mich insoweit vor einer etwaigen Anschuldigung wegen Unterschlagung abgesichert?


Ja

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39829x hilfreich)

Zitat (von Cousupp):
Habe ich mich insoweit vor einer etwaigen Anschuldigung wegen Unterschlagung abgesichert?

Nö. Weil man das denknotwendigerweise gar nicht kann.



Zitat (von Cousupp):
Person B hat meine Nachricht gelesen

Wie würde man das beweisen können?



Zitat (von Cousupp):
Versuch, das Geld an die Bankverbindung von 2019 "auf gut Glück" zu überweisen

Davon ist abzuraten



Zitat (von Cousupp):
postalische Zusendung des Anteils

Wäre ein Möglichkeit. ist aber sehr teuer.
Man könnte ja erst mal eine gerichtsfeste Aufforderung zur Mitteilung der Bankverbindung senden.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Cousupp
Status:
Schüler
(276 Beiträge, 36x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Man könnte ja erst mal eine gerichtsfeste Aufforderung zur Mitteilung der Bankverbindung senden.


Wie sendet man denn eine "gerichtsfeste Aufforderung"?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39829x hilfreich)

Zitat (von Cousupp):
Wie sendet man denn eine "gerichtsfeste Aufforderung"?

Ich würde ein Schreiben senden, mit Aufforderung zur Nennung der Bankverbindung zwecks Rücküberweisung des Ticketpreises und das ganze mit Zustellnachweis.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

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