Guten Abend,
ich wende mich mit dem folgenden Sachverhalt an Sie:
Vor über einem Jahr hat mich ein Meinungskontrahent aus dem Internet (wir hatten uns wirklich deftig in der Wolle) fälschlich wegen Verbreitung von Kinderpornografie angezeigt.
Der Täter Herr X ist so vorgegangen, dass er eine EMail manipuliert hat, die so aussah, als hätte ich ihm Kinderpornografie zum Kauf angeboten. Bilder selbst waren aber nicht zu sehen.
Daraufhin ist die Polizei morgens um 6 Uhr mit einem Rollkommando bei mir einmarschiert. Nachbarn haben alles mitbekommen. Waren 8 Beamte, die die ganze Wohnung auf den Kopf gestellt haben, in der ich mit meiner Frau und meinen beiden Töchtern wohne. Schock für Frau und Töchter inklusive. PCs, Handy, alles beschlagnahmt, also auch erheblicher finanzieller Schaden für mich.
Dann kam aber raus, dass Herr X diese EMail tatsächlich an sich selbst geschickt hatte und über mich als Absender getäuscht hatte.
Daraufhin habe ich die beschlagnahmten Dinge zurückbekommen.
Irgendwann hat dann die Staatsanwaltschaft Anklage gegen Herrn X. erhoben.
Der Prozess war jetzt gestern und Herr X wurde zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt.
Ich habe gem. §165 StGB die öffentliche Bekanntgabe der Verurteilung erbeten, da ich aus sicherer Quelle weiß, dass es unter unseren Nachbarn immer noch Gerede wegen des Rollkommandos gibt.
Das Gericht hat diesen Antrag abgelehnt mit der Begründung, dass die Falsche Verdächtigung nicht öffentlich erfolgt sei.
Meine Fragen:
1) Ist die Entscheidung des Gerichts rechtlich okay?
2) Komme ich in Besitz des Urteils gegen Herrn X?
3) Wenn 2) bejaht, darf ich das Urteil den Nachbarn zeigen?
Vielen Dank für Ihre hilfreichen Antworten!
Gerede unter Nachbarn nach Hausdurchsuchung
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Zitat1) Ist die Entscheidung des Gerichts rechtlich okay? :
Ja, denn die Voraussetzungen des § 165 StGB sind halt nicht erfüllt, wie man dort ja nachlesen kann.
Zitat2) Komme ich in Besitz des Urteils gegen Herrn X? :
Nicht so einfach. Sie können aber einen Antrag auf (schriftliche) Mitteilung des Ausgangs des gerichtlichen Verfahrens stellen, § 406d, Abs. 1, Nr. 3 StPO.
Wobei sie den natürlich schon kennen, von daher könnte es sein, dass das Gericht auch diesen Antrag zurückweist. Jedenfalls wenn dem Gericht bekannt ist, dass Sie den Ausgang bereits kennen, z.b. weil sie als Zuhörer im Gerichtssaal waren, oder nach ihrer Zeugenaussage dort Platz genommen haben.
Falls Sie die schriftliche Mitteilung bekommen, dürfen Sie diese auch den Nachbarn zeigen. Sie sollten aber keine Kopien davon in der Nachbarschaft verteilen, denn das wiederum kann auch schnell nach hinten losgehen
Haben Sie eine Einstellungsmitteilung wegen des gegen Sie selbst geführten Verfahrens erhalten? Dieses bekommen Sie von der Staatsanwaltschaft. Sie können dort auch darum beten, dass ein Hinweis auf die erwiesene Unschuld aufgenommen wird. Vielleicht nimmt die Staatsanwaltschaft auf Ihren Wunsch hin auch noch auf, dass die Verurteilung wegen falscher Verdächtigung ergangen ist. Probieren kann man das.
Das Urteil gegen den Kontrahenten scheint noch nicht rechtskräftig zu sein.
Die Nachbarn "reden". Na und? Lassen Sie die doch. Woher wissen Sie das überhaupt so genau? Gegenwärtig scheinen die Nachbard doch auch nur darüber zu reden, dass es eine Hausdurchsuchung gab. Sobald Sie denen irgendwelche Dokumente vorlegen, wird aus dem Gerede über die Hausdurchsuchung ein Gerede über die Hausdurchsuchung wegen Kinderpornografie. Ob das so viel besser ist? Auch wenn es am Ende zu Ihren Gunsten ausgegangen ist, müssen rechnen mit: "Also irgendwas wird da doch schon drangewesen sein."
Vergleichen Sie dazu Ihren Fall mit dem von verschiedenen Prominenten. Bei denen ist teilweise sogar öffentlich bekannt geworden, dass es die Ermittlungen auf einer falschen Verdächtigung beruhten (und ein Gericht das auch so festgestellt hat). Gebracht hat das wenig.
Doe Dokumente, die Sie sich nun erhoffen (ob Mitteilung über den Verfahrensausgang oder das gesamte Urteil), bringen Ihnen im Zweifelsfall auch inhaltlich nicht so viel. Denn dort geht eher nicht draus hervor, dass die Verurteilung in einem Zusammenhang zu Ihnen bzw. der erfolgten Durchsuchung steht. Insbesondere stammt das Urteil vermutlich von einem einzelnen Strafrichter am Amtsgericht und ist sehr knapp gehalten. Namentlich dann, wenn es nun doch rechtskräftig sein sollte.
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