Gerichtsverfahren bei Beförderungserschleichung

20. September 2002 Thema abonnieren
 Von 
marboxi
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 0x hilfreich)
Gerichtsverfahren bei Beförderungserschleichung

Hallo !

da ich leider zu den nicht nur schusseligen, sondern scheinbar auch vom Pech verfolgten Menschen gehöre, ist es mir "gelungen" mich innerhalb von 4 Monaten dreimal ohne meine Monatskarte in der Bahn kontrollieren zu lassen. Zu allem Übel handelte es sich dabei auch noch um eine nicht übertragbare Karte, so daß ich meine Schusseligkeit nicht nachweisen konnte. Das erhöhte Beförderungsentgelt habe ich sofort bezahlt. Jetzt wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Beförderungserschleichung gegen mich eingeleitet.
Nun möchte ich die Sache bereinigen, und dazu eine (mich entlastende) Aussage machen. Würden Sie mir dazu raten, einen Anwalt zu konsultieren oder die Angaben "auf eigene Faust" zu machen?
Was sind die nächsten Schritte und was könnte hier noch auf mich zukommen? Welche Strafen/Verfahren sind üblich? Muß ich (nicht vorbestraft) wirklich mit einer Gerichtsverhandlung rechnen?
Vielen Dank schon jetzt für Ihre Hilfe !
M.

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Scharnhorst
Status:
Praktikant
(827 Beiträge, 127x hilfreich)

Eine geständige Einlassung kann bei erdrückender Beweilsge durchaus sinnvoll sein, sollte jedoch eigentlich nich ohne Akteneinsicht erfolgen.
Als nächster Schritt dürfte eine Anhörung oder Vorladung bei der Polizei folgen. Im Idealfall könnten alle Vorfälle in einem Verfahren zusammengefaßt werde.

In diesem sollte versucht werden einen Strafbefeht ohne Hauptverhandlung anzustreben. Die Geldstrafe dürfte angesichts der Wiederholungen in relativ kurzer Frequenz ca. 40 Tagessätze betragen (Tagessatz = Monatseinkommen durch 30)

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#2
 Von 
marboxi
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Tag Herr Scharnhorst,

Vielen Dank fpr die Antwort.
In der Zwischenzeit habe ich den Fall einem Anwalt für Strafrecht übergeben und "harre nun der Dinge..".
Glauben Sie, daß das Strafmaß ohne die Konsultierung eines Anwalts genauso hoch ausfallen würde?
Freundliche Grüße,
Martina W.

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#3
 Von 
Hubernatz
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 10x hilfreich)

Einen Anwalt? Wegen einer lumpigen Leistungserschleichung? Steht bei Ihnen eine Bewährung auf dem Spiel?

Zu 90% wird das Verfahren eingestellt. Vermutlich gegen Zahlung einer Geldbusse. § 153aII StPO . Wenn sie schon einen Anwalt haben, sollte dieser auch auf eine Einstellung hinwirken.

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#4
 Von 
marboxi
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Hubernatz,

danke für die Antwort.
Wissen Sie was, Sie sind der erste Mensch, der mir nicht rät, damit zu einem Anwalt zu gehen! Ich dachte ja auch anfangs, daß das nicht nötig sei, habe mich dann aber (leider?) von mehreren Seiten (hauptsächlich von Anwälten aus einem Rechtsforum) dazu überreden lassen.
Hab ich denn jetzt etwas falsches getan? Hätte ich mir die Anwaltskosten so leicht ohne Risiko sparen können?
(Eine Bewährung oder Vorbestrafung liegt nicht vor.)
Könnte ich denn jetzt, wo schon die Ermittlungsakte angefordert wurde, noch vom Anwalt zurücktreten?
Vielen Dank und Grüße,
M.

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#5
 Von 
Hubernatz
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 10x hilfreich)

Sie haben sicherlich nichts falsches getan.

Über die Hälfte aller Fälle vor Gericht sind doch wirklich Lappalien. Dazu gehört auch ihre Leistungserschleichung. Da kann ein Anwalt zwar auch hilfreich sein, ist aber zumeist nicht nötig. Der Bereich, der eine Freiheitsstrafe einbringen würde, wird hier zumeist nicht erreicht.

Dem Anwalt können sie jederzeit das Mandat entziehen. Er wird natürlich trotzdem was verlangen, er hat ja auch schon eine Leistung erbracht. Aber die Kosten für die Hauptverhandlung etc. fallen nicht an.

Ich hoffe die Herren RAe hier im Forum lynchen mich nicht für meine Worte ;-)

Wäre sehr nett, wenn du uns das Ergebnis mitteilst. Ich rechne ohnehin mit einer Einstellung durch die Staatsanwaltschaft.

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#6
 Von 
marboxi
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Hubernatz,

es ist so, daß der Anwalt gesagt hat, daß es kaum zu einer Hauptverandlung kommen wird. Er sagt, es wird mit hoher Wahrscheinlichkeit auf 153 a (Geldbuße...) hinauslaufen.
Bisher hat er schon die Akten angefordert.
Wenn ich ihm JETZT das Mandat entziehe, würde das an den Kosten (geplant: 300 Euro) noch etwas ändern??

nochmals Danke und viele Grüße
Martina

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#7
 Von 
Hubernatz
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 10x hilfreich)

Genaues kann ich dir zu den Kosten eines Anwaltes nicht sagen. Aber je weniger Arbeit er mit dir hat, desto weniger wird er verlangen können. Allerdings hat er ja auch schon was für dich erreicht.

Ist schwierig zu beantworten, ob man jetzt das Mandat entziehen sollte. Gehen tut es schon, aber so rein "menschlich". Immerhin tut er was für dich und nun wo es gut aussieht für dich, "feuerst" du ihn.

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#8
 Von 
marboxi
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Hubernatz,

da hast Du sicherlich recht, daß es menschlich nicht unbedingt fair wäre, das Mandat jetzt zu entziehen. Andererseits kämpfe ich ein wenig mit meinen nicht vorhanden Ersparnissen (bin Studentin).....
Keine leichte Entscheidung!
Meinst Du, daß ein Anwalt das Strafmaß bedeutend verringern könnte, so daß sich die hohen Anwaltskosten lohnen ?

Grüße,
M.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Hubernatz
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 10x hilfreich)

Strafmass entscheidend verringern? Bei Beförderungserschleichung? Da kann man ja fast noch garnicht vor Strafmaß reden *g*

Ob es sich lohnt sei dahingestelllt, ich weiss ja nicht was als Honorar abgemacht wurde. Aber ich denke, in ihrem Fall geht es klar ohne RA.

Erklären sie ihm halt, daß sie nicht viel Geld haben als Studentin (nicht Jura, oder?)

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#10
 Von 
marboxi
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 0x hilfreich)

...ne, Pschologie ;)

Kann ja mal versuchen, zu entschlüsseln, ob der RA irgendwelche Konflikte bewältigen muß *lach*.
Mal im Ernst, der RA hat zu mir gesagt, daß er die Geldstrafe wahrscheinlich schon etwas drücken könnte - und ein Restrisiko von etwas mehr als einer Geldstrafe bestünde, erst recht ohne RA, immer.
Ausgemacht haben wir ein Honorar von 300 (!!) Euro ! (heul!!!!!)

Gruß, M.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Hubernatz
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 10x hilfreich)

Ohne eintragungen im Bundeszentralregister wird´s auf jeden Fall maximal ne Geldstrafe.

Ehrlich gesagt, es gibt sogar Rechtsanwälte, die reiten ihre Mandanten erst recht in die "sch....." Konfliktverteidiger nennt man sowas. Sind äusserst beliebt bei Gericht und Sta. Und der Angeklagte wundert sich dann.

Tut aber hier nix zur Sache. Nachdem ihr schon was vereinbart habt, darfst du seine Dienste ja auch in Anspruch nehmen. Also soll er was tun für sein Geld. Mal kucken ob eine Einstellung rausschaut, gem. § 153a II StPO .

Halt uns auf dem laufenden.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
marboxi
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 0x hilfreich)

...na klar, mach ich!
(schön die Daumen drücken, ok?) :/

PS: Also, als letzes Wort, das Mandat NICHT entziehen??!?

Gruß,
Martina

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Hubernatz
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 10x hilfreich)

Wenn sie schon bezahlt haben , dann nicht, ansonsten, naja ihre Entscheidung. Ist mir egal. Rein vom Geld hergesehen ja. Aber als Anwalt wäre ich "enttäuscht".

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