Gerichtsverhandlungen Anzeige Betrug Bewährung.. Beweis kein Betrug.

9. Juni 2017 Thema abonnieren
 Von 
floty
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Gerichtsverhandlungen Anzeige Betrug Bewährung.. Beweis kein Betrug.

Hallo,
ich habe eine Strafe zu 11 Monaten auf bewährung bekommen die am 06.05.2017 ausgelaufen wäre. Die nun aufgrund einer neuen Verhandlung noch in der Schwebe steht da die neue straftat während der bewährung verübt wurde.
Die erneute Verhandlung war allerdings ist der Staatswanwaltschaft in Berufung gegangen das Urteil war 3 Monate auf 5 Jahre bewährung und 100 Sozialstunden.
In der Berufung steht wegen schlechter sozialprogrnose. Hintergrund alleinstehend frisch getrennt und 2 Kinder alleinerziehend. Der Wert war 50,00.
Allerdings war nie die Absicht jemanden zu betrügen eher aufgrund der Depressionen etc. die leider nie behandelt wurden war es ein großes Missgeschick weil man den versand immer vor sich her geschoben hat.
Könnte man noch ein psychologisches gutachten anfordern ?
Nun kam noch eine anklageschrift eben wegen dem gleichen 90 euro Wert. aber wurde noch vor der Anzeige rücküberwiesen. Wäre noch eine gesamtstrafenbildung möglich habe jetzt Post bekommen und soll mich dazu äußern.
Wäre es möglich vor Gericht eher unterstützung und vielleicht auflagen zu bekommen um auf dem rechten weg zu bleiben als gefängnis ? Die Werte waren ja sehr gering und ich habe mcih auch voll schuldig bekannt es war einfach ein riesen fehler es nicht abzuschicken aber ich hatte da auch nicht die kraft oder wie auch immer es ist keine entschuldigung.
kann man ein psychologisches gutachten anfordern lassen was strafmildernd wäre etc ? Wäre die Gesamtstrafenbildung möglich in dem Fall ?

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3 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Gesamtstrafenbildung ist bei den 2 Taten möglich die noch nicht rechtskräftig verurteilt sind da wird dann irgendeine Gesamtfreiheitsstrafe herauskommen. Ob zur Bewährung oder nicht wird man sehen.

Gutachten kann man beantragen wird aber zu 99% nicht gemacht werden. Gericht hat iaR. genug eigene Sachkunde. Depressionen etc. sind immer/oft allgemeine Begründung für Straftaten. Kennt Gericht schon. Depressionen etc. sind aber sowieso auch keine Entschuldigung für Straftaten. Gerade wenn man einschlägig vorbestraft ist und dazu noch unter Bewährung steht muss man wissen dass Nichtverschicken von Ware große Probleme machen kann.

Zitat:
Wäre es möglich vor Gericht eher unterstützung und vielleicht auflagen zu bekommen um auf dem rechten weg zu bleiben als gefängnis ?


Auflagen gab es ja... 100 Sozialstunden. Ansonsten ist das "auf rechtem Weg bleiben" das Problem eines jeden einzelnen. Wenn es bereits 3 Monate gab und nun per Gesamtstrafenbildung noch eine weitere Tat dazukommt, wird es sicherlich nicht weniger als 3 Monate geben. Ob auf Bewährung oder nicht wird man wie gesagt abwarten müssen. Wenn es keine Bewährung gibt, werden auch die alten 10 Monate zieml. sicher widerrufen werden.

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#2
 Von 
floty
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):

Auflagen gab es ja... 100 Sozialstunden. Ansonsten ist das "auf rechtem Weg bleiben" das Problem eines jeden einzelnen. Wenn es bereits 3 Monate gab und nun per Gesamtstrafenbildung noch eine weitere Tat dazukommt, wird es sicherlich nicht weniger als 3 Monate geben. Ob auf Bewährung oder nicht wird man wie gesagt abwarten müssen. Wenn es keine Bewährung gibt, werden auch die alten 10 Monate zieml. sicher widerrufen werden.

Das ist die Verhandlung wo in Berufung gegangen wurde also nicht rechtskräftig ist. Bei der ersten wurden keine Auflagen gegeben für die Bewährung. Darf das Gericht auch Auflagen wie Job etc geben das wäre doch viel hilfreicher. Also ich weiss ja das es falsch war etc. Schwierige Situation auch wegen den Kindern ich hätte natürlich eher nachdenken können aber nun ist es zu spät.
Ja das mit der gesamststrafe zählt da die Dauer der ersten Verurteilung mit rein ?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Zitat:
Darf das Gericht auch Auflagen wie Job etc geben das wäre doch viel hilfreicher.


Ich finde es nicht sonderlich hilfreich, wenn das Gericht jemanden per Urteil dazu zwingen muss, sich um einen Job zu bemühen. Diesen Zwang hat man doch ohnehin durch das Jobcenter, da man ja wohl ALG II bezieht. Das Gericht hat grds. die Möglichkeit die Weisung (zusätzlich zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung) zu erteilen, sich um einen Job zu bemühen, aber a) ist davon noch kein Job vorhanden und b) hat man die Verpflichtung sowieso durchs Jobcenter, wie gesagt ... und c) wie will man denn beim potenziellen Arbeitgeber vorstellig werden? "Guten Tag, ich bewerbe mich bei Ihnen, weil das Gericht mich dazu verurteilt hat" ... irgendwie auch nicht prickelnd. Denn irgendwie muss man dem Gericht seine Bemühungen ja auch nachweisen. In der Regel durch eine Bescheinigung der Firma, dass man sich dort beworben hat. Sie sollten eher zusehen, dass Sie einen Bewährungshelfer zugeteilt bekommen (wenn Sie noch keinen haben)

Zitat:
Ja das mit der gesamststrafe zählt da die Dauer der ersten Verurteilung mit rein ?


Nein, die 11 Monate bleiben extra bestehen. Eine Gesamtstrafe gibt es für die Sache, die jetzt in der Berufung ist und für die neue Anklageschrift. Wenn es da eine Gesamtstrafe zur Bewährung gibt, wird auch die alte Bewährung -wohl- bestehen bleiben, aber die Bewährungszeit sicherlich verlängert. Es laufen dann 2 Bewährungen nebeneinander, sog. Parallelbewährung.

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