Gerichtsvorladung wärend Urlaub?

8. Juni 2006 Thema abonnieren
 Von 
Martin-1984
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 12x hilfreich)
Gerichtsvorladung wärend Urlaub?

Hallo, ich bin 21 Jahre alt und habe "Beihilfe zu Betrug und Urkundenfälschung" (Semesterticket für meine Freundin) gemacht.

Habe bei der Polizei alles gestanden.


Nun warte ich auf einen Brief von der Staatsanwaltschaft. Laut Polizei ist ein Strafbefehl stark zu erwarten.
Was tue ich denn, wenn ich eine Vorladung vor Gericht bekomme, und der Termin liegt in der Zeit, wo ich mit meinen Eltern zwei Wochen in Urlaub bin? (Urlaub seit 6 Monaten gebucht, Gran Canaria)

Kann ich da was machen??




21 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9556x hilfreich)

Dann bitten Sie um Terminverlegung... und legen die 6monate alte Buchungsbestätigung für den Urlaub bei...

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#2
 Von 
Louis Cypher
Status:
Praktikant
(539 Beiträge, 194x hilfreich)

Soweit ein Strafbefehl ergeht, ist eine mündliche Hauptverhandlung auch nicht erforderlich. Somit kann es sein, dass Sie demzufolge auch gar nicht vor Gericht erscheinen müssen.
Allerdings gibt es auch hier Fristen (Zahlungs- oder Einspruchsfrist) die ebenfalls gewahrt werden wollen. Aber da Sie ja sicherlich nicht gleich für mehrere Monate verreisen wollen, ist dies wohl derzeit nicht akut.

Sollte es doch zur HV kommen, schließe ich mich (meinungsmäßig) Streetworker an.

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#3
 Von 
Martin-1984
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 12x hilfreich)

...diese Bitte wird dann auch höchstwahrscheinlich gebilligt, oder was ist da wahrscheinlich?

Was passiert eigentlich, wenn ich einfach nicht erscheinen sollte?
(wollte ich nur mal interessehalber wissen)

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#4
 Von 
guest123-1156
Status:
Lehrling
(1816 Beiträge, 513x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#5
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 413x hilfreich)

Im übrigen könnte man bei Fristablauf Wiedereinsetzung in der vorherigen Stand beantragen, insofern kann man nur allen Personen, die vor Abschluß eines solchen Verfahrens in den Urlaub fahren, empfehlen, geeignete Belege (etwa Flugtickets) für ihre Abwesendheit zu sammeln oder noch besser eine Vertrauensperson zu finden, die sich um eingehende Gerichtspost kümmert und entweder vorbereitete Einsprüche gegen einen Strafbefehl dem Gericht zukommen läßt oder sogar zur Einlegung eines solchen Einspruchs schriftlich ermächtigt wird.

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#6
 Von 
guest123-1062
Status:
Student
(2846 Beiträge, 909x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#7
 Von 
Louis Cypher
Status:
Praktikant
(539 Beiträge, 194x hilfreich)

Ob das Gericht auf den Wunsch zur Terminverlegung eingeht, kann man jetzt nicht einschätzen. Das ist unter anderem von der Auslastung des Gerichts, dem Aufwand der Terminverlegung und dem Einsehen des Richters abhängig.

Natürlich können Sie der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleiben. Aus meiner Erfahrung würde ich aber sagen, dass dies nicht immer ratsam ist. Ein Urteil kann auch in absentia gesprochen werden. Weiterhin haben Sie dann keine Möglichkeit, nochmals zum Tatvorwurf Stellung zu nehmen. Auch wird es dann schwer, wenn Sie das Gericht überzeugen wollen, dass Sie Ihre Tat bereuen und eine Wiederholung nicht zu befürchten ist. Letztenendes hat dies sicherlich auch Einfluß auf das Strafmaß.

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#8
 Von 
Martin-1984
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 12x hilfreich)

Zum Tatzeitpunkt war meine Freundin (Hauptbeschuldigte), Schülerin 19 Jahre alt und ich als Beihelfer, Student 21 Jahre alt.
(beide nicht vorbestraft, und ohne Einkünfte)

-- Editiert von Martin-1984 am 08.06.2006 13:51:54

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#9
 Von 
guest123-1156
Status:
Lehrling
(1816 Beiträge, 513x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#10
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34482 Beiträge, 17813x hilfreich)

Hi,

wenn Sie einfach nicht erscheinen, ergeht möglicherweise ein Haftbefehl gegen Sie und Sie landen in der sog. "Sicherungshaft". Sobald man Ihrer habhaft wird, wird ein Verhandlungstermin anberaumt. Das dauert dann so zwei bis drei Wochen. Ich würde das ja nicht ausprobieren wollen...

Gruß vom mümmel

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#11
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 581x hilfreich)

eieiei mümmel, bei einer HV wegen Einspruch gegen Strafbefehl ergeht doch kein Haftbefehl.

Der Einspruch wird durch Urteil verworfen.

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#12
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34482 Beiträge, 17813x hilfreich)

Hi,

zutreffender Einwand! Aber er hat ja noch keinen SB, und ich dachte an den Fall des Schwänzens einer Hauptverhandlung ohne vorherigen SB...

Gruß vom mümmel

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#13
 Von 
guest123-1062
Status:
Student
(2846 Beiträge, 909x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#14
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9556x hilfreich)

Das wäre mir aber neu

Bei Ausbleiben des Angeklagten kann unter den Voraussetzungen des § 407, Abs. 1, S. 1, 2 ein Strafbefehl in der HV ergehen [§ 408a StPO ]

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#15
 Von 
guest123-1062
Status:
Student
(2846 Beiträge, 909x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#16
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zwangsmittel können nur ergehen, wenn der Angekl. UNENTSCHULDIGT der Hauptverhandlung fernbleibt. Wenn er zum Zeitpunkt der Ladung einen Urlaub gebucht hat (also nicht nur Urlaub hat, sondern, wie hier, im Ausland ist), bleibt er der HV entschuldigt fern, wobei er das vorher durch Einreichen der entsprechenden Buchungsunterlagen, aus denen sich ja auch das Buchungsdatum ergibt, belegen sollte. Das würde natürlich nicht gelten, wenn der Urlaub erst nach Zustellung der Ladung gebucht werden würde.

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#17
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9556x hilfreich)

Ein Strafbefehl kann sicher ergehen, jedoch kein Urteil

Na gut ;)

Aber immerhin steht ein rechtskräftiger SB ja einem rechtskräftigen Urteil gleich...

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

-- Editiert von !streetworker! am 09.06.2006 00:29:49

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#18
 Von 
guest123-1062
Status:
Student
(2846 Beiträge, 909x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest123-1156
Status:
Lehrling
(1816 Beiträge, 513x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#20
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1500x hilfreich)

Da spricht mal wieder der Mann der Praxis...

-- Editiert von wastl am 09.06.2006 14:59:27

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#21
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 581x hilfreich)

......Mit einem vernünftigen Verteidiger ist da eine Einstellung möglich. ........


und mit einem unvernünftigen werden alle freigesprochen.

Auweia und Narrhallamarsch

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