Geringe Menge Cannabis einfuhr (BTMG)

11. April 2019 Thema abonnieren
 Von 
go512914-57
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Geringe Menge Cannabis einfuhr (BTMG)

Person A wurde an der Grenze zwischen Holland und NRW beim Führen eines PKWs mit 3gramm Cannabis erwischt und daraufhin einem Bluttest unterzogen, der positiv ausfiel. Demzufolge lässt sich mit einer Anzeige bezüglich der einfuhr einer geringen Menge Cannabis sowie das Fahren unter Drogeneinfluss (Ordnungswidrigkeit) rechnen. A wurde vor 4 Jahren wegen Cannabisbesitz angezeigt, was aber fallengelassen wurde.

Die folgenden Fragen sind offen:
1. Mit welcher Strafe kann man für die einfuhr rechnen.
2. Zählen die Ereignisse als zwei separate Straftaten und welchen einfluss würde dies auf eine mögliche Eintragung ins Führungszeugnis haben.

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

1. Mit einer Einstellung nach § 31a BtmG oder einer geringen Geldstrafe (siehe aber 2.)

2. Welche 2 Ereignisse? Die Einfuhr und die Rauschfahrt? Ja, natürlich sind das 2 unterschiedliche Handlungen. Wobei die Rauschfahrt möglicherweise nur als OwI nach § 24a StVG gewertet wird. Was kam denn beim Bluttest raus? ( wieviel ng THC/ml ??)

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#2
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3586 Beiträge, 971x hilfreich)

Aufgrund der Sachverhaltsschilderung ist, was die berauschte Fahrt angeht, von einer Ordnungswidrigkeit auszugehen. Diese wird bei einem Ersttäter folgendermaßen geahndet:

Geldbuße: 500€
Fahrverbot: 1 Monat
Punkte: 3
Nebenkosten: ca. 300€

Sollte der Wohnort ebenfalls in NRW liegen, dann wird die Fahrerlaubnisbehörde noch eine weiteres (insgesamt dann drittes nach Straf- und Bußgeld-) Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis einleiten. NRW kennt da keinen Spaß.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Zitat:
Aufgrund der Sachverhaltsschilderung ist, was die berauschte Fahrt angeht, von einer Ordnungswidrigkeit auszugehen.


Kommt drauf an wie hoch der THC-Wert ist. Wenn 1ng/ml, dann grds. erstmal Owi. Wenn weniger, dann nichts.
Wenn zusätzlich zu 1ng/ml (oder mehr) noch Fahrauffälligkeiten festgestellt wurden, dann Straftat >>> § 316 StGB .

Zitat:
Sollte der Wohnort ebenfalls in NRW liegen, dann wird die Fahrerlaubnisbehörde noch eine weiteres ... Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis einleiten.


Ja, zumal dann wenn die erste Geschichte auch an die FSST gemeldet wurde. In dem Zusammenhang spielen dann auch Dinge wie der THC-COOH-Wert eine Rolle, selbst wenn der aktive THC-Wert unter 1,0 ng liegen sollte.

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#4
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3586 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Wenn 1ng/ml, dann grds. erstmal Owi. Wenn weniger, dann nichts.
Schon klar. Aber der TE geht ja davon aus im Owi-Bereich gewesen zu sein. Und weil er auch keine Ausfallerscheinungen erwähnt hat, schrieb ich "Aufgrund der Sachverhaltsschilderung ist [...] von einer Ordnungswidrigkeit auszugehen.

Zitat (von !!Streetworker!! ):
In dem Zusammenhang spielen dann auch Dinge wie der THC-COOH-Wert eine Rolle, selbst wenn der aktive THC-Wert unter 1,0 ng liegen sollte.
In NRW spielt ab 1,0 ng der passiver Wert praktisch keine Rolle mehr. Da wir die Fahrerlaubnis sofort entzogen.

Unterhalb von 1,0 ng muss der Passivwert schon sehr hoch sein um regelmäßigen Konsum zu belegen.

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#5
 Von 
go512914-57
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

"2. Welche 2 Ereignisse? Die Einfuhr und die Rauschfahrt? Ja, natürlich sind das 2 unterschiedliche Handlungen. "

Könnte Dies zu einer Eintragung ins Führungszeugnis führen?

-- Editiert von go512914-57 am 12.04.2019 18:14

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#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32868 Beiträge, 17263x hilfreich)

Könnte Dies zu einer Eintragung ins Führungszeugnis führen? Nein, da es eben nicht zwei Straftaten sind, sondern eine Straftat und eine Ordnungswidrigkeit.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Selbst wenn es zwei selbständige Straftaten wären, läge Tatmehrheit vor und es wäre eine Gesamtstrafe zu bilden. Für das BZR und Führungszeugnis zählt das dann als eine (1) Verurteilung. Die würde, wie auch bei einer einzelnen Tat, nur dann ins Führungszeugnis aufgenommen, wenn sie über 90 Tagessätzen läge.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
go512914-57
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

https://www.123recht.de/forum/strafrecht/Einfuhr-von-Cannabis-MPU-umgehen-Fuehrerschein-ummelden****

Hier geht es weiter zu Teil 2

Edit by Mod:

Nein, hier geht es weiter. 2 threads zum selben Thema sind unnötig.

Paste by Mod.

Ereignis:

Vor einer Woche (Mittwoch 10.4.2019) wurde A an der holländischen Grenze mit Cannabis aufgegriffen und hatte 2-3 gramm Cannabis bei sich. Es wurde eine Blutprobe abgenommen, welche vermutlich positiv ausfallen wird. Der ärztliche praktische Test ist höchstwahrscheinlich unauffällig gewesen. Es ist das erste Vergehen im Straßenverkehr.



Vorgeschichte:

-Dezember 2014 1g Cannabisbesitz (fallen gelaßen) Grund: Es konnte nicht nachvollziehbar hingewiesen werden, dass ich der Besitzer war / Polizisten haben einen Fehler begangen (die Polizistin hat mir dies bei der Aussage gesagt) / Erstes Anliegen

Herbst/ Winter 2016 Sachbeschädigung: Es wurde nichts beschädigt ;) (fallen gelaßen) Körperverletzung (die Schuld lag offensichtlich bei der anderen Partei)



Möglichkeiten:

Also A wohnt seit nunmehr 2 Jahren in den Niederlanden und hat sich einen Tag nach des Ereignisses in Deutschland abgemeldet. Er hat seine derzeitige niederländische Adresse angegeben. Er überlegt jetzt auch seinen Führerschein umzutauschen.

Hoffnungen und Fragen:

1a.
Ich erhoffe mir davon, dass ich einen niederländischen Führerschein erhalten kann. Einerseits könnte dies möglich sein, wenn die Polizei es noch nicht an die Führerscheinstelle vermittelt hat, die Führercheinstelle sich Zeit lässt oder eine Ordnungswridrigkeit keinen Effekt im Ausland hat. Vielleicht ist es im Fall von Cannabis auch keine große Sache in NL.

Wäre dies möglich?

1b.
Wenn dies klappen würde könnte ich die Auswirkungen aufs Fahren in Deutschland minimieren / umgehen wenn ich meinen Führerschein freiwillig für immer zurückgebe und so auch nicht wirklich verurteilt werde?


2.
Welchen Einfluß hat das ummelden allein auf die Strafrechtliche Verfolgung der Einfuhr?



Vielen Dank für die Hilfe


-- Editiert von Moderator am 16.04.2019 08:48

-- Editiert von Moderator am 16.04.2019 21:51

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

1a. Keine Ahnung

1b. Den deutschen FS müssen Sie sowieso zurückgeben, wenn Sie einen aus NL erhalten. Spätestens seit 2009 darf man keine 2 FS mehr besitzen. Und ein Fahrverbot in Deutschland ist ein Fahrverbot in Deutschland. Egal ob man einen FS aus NL hat, oder sonst woher...

2. Keinen

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#10
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3586 Beiträge, 971x hilfreich)

Zu 1a.) Grundsätzlich kennen die Fahrerlaubnisbehörden in NL bei Cannabis im Straßenverkehr auch keinen Spaß. Die Frage ist dann halt, ob der Vorfall, im Falle des Besitzes einer NL-Fahrerlaubnis, von den deutschen an die NL-Behörden gemeldet wird. Ich vermute, dass das geschehen würde. Aber ich weiß es nicht mit Sicherheit.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Username47
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)

"
1b. Den deutschen FS müssen Sie sowieso zurückgeben, wenn Sie einen aus NL erhalten. Spätestens seit 2009 darf man keine 2 FS mehr besitzen. Und ein Fahrverbot in Deutschland ist ein Fahrverbot in Deutschland. Egal ob man einen FS aus NL hat, oder sonst woher...


"
kann ich den ein fahrverbot in deutschland verhindern wenn ich das zurückgeben mache und mich damit von der deutschen führerscheinstelle abmelde bevor die behörden bluttests oder iwelche andere schritte einleiten und somit noch kein fahrverbot ausgesprochen haben.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Zitat:
kann ich den ein fahrverbot in deutschland verhindern wenn ich das zurückgeben mache und mich damit von der deutschen führerscheinstelle abmelde bevor die behörden bluttests oder iwelche andere schritte einleiten und somit noch kein fahrverbot ausgesprochen haben.


Nein

Wie schon gesagt: Ein Fahrverbot in D ist ein Fahrverbot in D. Woher Ihr FS kommt ist dabei egal. Selbst wenn Sie aktuell schon einen aus NL hätten und nie einen aus D gehabt hätten, dürften Sie mit dem aus NL für die Dauer des Fahrverbotes nicht in D fahren.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Username47
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)

ich rede hier nicht von einem Monat fahrverbot, sondern von dem entzug der fahrerlaubnis, entschuldige meine ungenauigkeit

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Dürfte auch nicht klappen, wegen § 29, Abs. 3, Nr. 3 FEV, der in den dort genannten Fällen die Nutzung von EU-Fahrerlaubnissen auf der Basis von § 29, Abs. 1 FEV in D auschliesst

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