Hallo,
mich würde interessieren wann im Sinne des Strafgestzbuches im Zusammenhang mit Diebstahl
ein Gut als geringwertig gilt. Im Internet konnte ich auf dem Rechnungswesenportal folgendes finden.
Als geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) wird jedes Gut bezeichnet, bei dem die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten den Betrag von 410 €, bzw. in den Jahren 2008 und 2009 150 €, nicht übersteigen. Sie müssen beweglich und abnutzbar sowie selbstständig nutzbar sein (siehe EStG §4 Abs. 3 Satz 3, §6 Abs. 2 und Erläuterung zum Formblatt EÜR 2008 Zeile 32).
Entsprechen die numerischen Daten die hier genannt werden auch den numerischen was bei Diebstählen als geringwertig eingestuft wird?
Gruß
Steavy
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Geringwertiges Wirtschaftsgut
10. Mai 2011
Thema abonnieren
Frage vom 10. Mai 2011 | 22:00
Von
Status: Frischling (14 Beiträge, 0x hilfreich)
Geringwertiges Wirtschaftsgut
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#1
Antwort vom 10. Mai 2011 | 22:03
Von
Status: Richter (8350 Beiträge, 1496x hilfreich)
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#2
Antwort vom 10. Mai 2011 | 22:07
Von
Status: Frischling (14 Beiträge, 0x hilfreich)
Hi,
danke für Antwort.
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#3
Antwort vom 10. Mai 2011 | 23:34
Von
Status: Unbeschreiblich (30224 Beiträge, 9538x hilfreich)
Das OLG Oldenburg z.B. setzt den Wert einer "geringwertigen Sache" iSv. § 248a StGB
in einer relativ(!) neuen Entscheidung aus 2008 (unter Bezugnahme auf seine ständige Rechtsprechung zu dieser Frage) bei bis zu 30,00 € an. OLG Oldenburg, 1. Strafsenat, AZ: Ss 266/08
Fischer, StGB, 56. Auflg.(Praxiskommentar zum StGB) geht von 25,00 bis 50,00 € aus, also dem, was wastl schon schrieb...
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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"
Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
#5
Antwort vom 11. Mai 2011 | 12:06
Von
Status: Student (2858 Beiträge, 1123x hilfreich)
quote:
Als geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) wird jedes Gut bezeichnet, bei dem die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten den Betrag von 410 €, bzw. in den Jahren 2008 und 2009 150 €, nicht übersteigen.
Das ist allerdings die steuerrechtliche Definition, nicht die strafrechtliche.
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