Gesamtstrafe mehrfacher Ladendiebstahl und Einbruch

14. Februar 2011 Thema abonnieren
 Von 
Danielll
Status:
Beginner
(146 Beiträge, 17x hilfreich)
Gesamtstrafe mehrfacher Ladendiebstahl und Einbruch

Hallo,
Nehmen wir an Person A, zwei ladendiebstähle, Strafe 50TS.
Aktuell wird noch ermittelt wegen einem Diebstahl, beihilfe beim Diebstahl, ein Einbruch.
Nehmen wie den schlimmsten Fall an, alle drei ermittlungssachen werden schuldig gesprochen.
Mir ist klar, dass man keine klare Aussage treffen kann.
Aber in welche Richtung könnte es laufen?
Eher Bewährung? Eher Haft?

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15 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30223 Beiträge, 9557x hilfreich)

Das wäre reine Rätselraterei. Genaussogut können Sie eine Münze werfen. Kopf ist Bewährung, Zahl nicht.

Um eine Gesamtstrafe zu bilden müßten die Tatzeitpunkte der 3 Sachen im Übrigen vor dem Urteilszeitpunkt der Geldstrafe gelegen haben.

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

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#2
 Von 
Danielll
Status:
Beginner
(146 Beiträge, 17x hilfreich)

Es sind aber doch schon ein paar taten...
Trotzdem ist eine Haftstrafe nicht unbedingt wahrscheinlich?

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#3
 Von 
guest-12315.02.2011 09:03:31
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 3x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30223 Beiträge, 9557x hilfreich)

quote:
Trotzdem ist eine Haftstrafe nicht unbedingt wahrscheinlich?


Wo habe ich das gesagt?

Ich sagte: Es ist nicht vorhersehbar, ob eine mögliche Haftstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird!


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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

-- Editiert am 14.02.2011 17:28

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#5
 Von 
Danielll
Status:
Beginner
(146 Beiträge, 17x hilfreich)

Nein ich meinte es so...
Ist eine Bewährungsstrafe echt noch möglich?
Habe gedacht bei der Anzahl an Straftaten kann man Bewährung ausschliessen

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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30223 Beiträge, 9557x hilfreich)

quote:
Ist eine Bewährungsstrafe echt noch möglich?


Ja

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#7
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1827x hilfreich)

Nehmen wir an, dass der BZR-Auszug bereits mehrere sog. einschlägige Eintragungen enthält, nehmen wir an, dass keine Bewährung mehr zu erwarten ist.

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"meri befreit von Pikowitzchen"

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#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30223 Beiträge, 9557x hilfreich)

Dieses Prachtemxplar z.B. hat nicht 1 Tag hinter Gittern verbracht, wobei er halt "das Glück" hatte einen bunten Strauß verschiedener Delikte zu haben und keine der Taten innerhalb der Bewährungszeit einer anderen lag. Ich zähle da bei den 14 Vorstrafen 4 Freiheitsstrafen, die alle zur Bewährung ausgesetzt wurden.

Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang wie folgt in Erscheinung getreten:

1. Am 16.1.1975 sah die Staatsanwaltschaft Konstanz in einem Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern gern. § 45 JGG von der Verfolgung ab.
2. Wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, in einem Fall in fortgesetzter Tat, verwarnte das Amtsgericht Donaueschingen den. Angeklagten mit Urteil vom 15.12.1976, rechtskräftig seit dem 23.12.1976, und erlegte ihm die Zahlung einer Geldbuße auf.
3. Mit Urteil vom 11.1.1982, rechtskräftig seit dem 23.1.1982, verurteilte das Amtsgericht Recklinghausen den Angeklagten wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 30,- DM, entzog ihm die Fahrerlaubnis und verhängte eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis bis zum 10.2.1983.
4. Wegen vorsätzlicher Körperverletzung, begangen im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit, verurteilte das Amtsgericht Recklinghausen den Angeklagten mit Urteil vom 25.11.1982, rechtskräftig seit dem 16.12.1983, zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20,- DM.
5. Das Amtsgericht Recklinghausen verurteilte den Angeklagten wegen Verletzung der Unterhaltspflicht sodann mit Urteil vom 23.6.1983, rechtskräftig seit dem 1.7.1983, zu einer Freiheitsstrafe von 1 Monat, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde auf 3 Jahre festgesetzt und die Strafe im August 1986 erlassen. Der Angeklagte hatte den Unterhalt für seine nichteheliche Tochter bis Mai 1983 nicht gezahlt.
Aus den unter 3. und 4. genannten Verurteilungen bildete das Amtsgericht Recklinghausen mit Beschluss vom 7.12.1984 eine Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,- DM.
6. Wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung sowie Beleidigung verurteilte das Amtsgericht Remscheid den Angeklagten mit Urteil vom 23.1.1986, rechtskräftig seit dem 31.1.1986, 'zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20,- DM.
7. Das Amtsgericht Remscheid verurteilte den Angeklagten wegen Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung sodann mit Urteil vom 17.12.1987, rechtskräftig seit dem 25.12.1987, zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Die Bewährungszeit wurde auf 2 Jahre festgesetzt und die Strafe im Oktober 1990 erlassen.
8. Wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand verurteilte das Amtsgericht Remscheid den Angeklagten mit Urteil vom 21.4.1988, rechtskräftig seit dem 21.4_1988, zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Die Bewährungszeit wurde auf 2 Jahre festgesetzt und die Strafe im August 1990 erlassen.
9. Mit Strafbefehl vom 18.6.1991, rechtskräftig seit dem 16.12.1991, verurteilte das Amtsgericht Remscheid den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50,- DM, entzog ihm die Fahrerlaubnis und verhängte eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis bis zum 17.6.1993.
10.
Wegen Diebstahls in zwei Fällen verurteilte das Amtsgericht Remscheid den Angeklagten mit Strafbefehl vom 13.1.1993, rechtskräftig seit dem 14.4.1993, zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 30,- DM.
11.
Wiederum wegen Diebstahls in zwei Fällen verurteilte das Amtsgericht Remscheid den Angeklagten mit Strafbefehl vom 8.2.1994, rechtskräftig seit dem 3.5.1994, zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 40,- DM.
12.
Das Amtsgericht Aachen verurteilte den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs und unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sodann mit Urteil vom 13.4.1994, rechtskräftig seit dem gleichen Tag, zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Die Bewährungszeit wurde auf 3 Jahre festgesetzt und später bis zum 12.10.1998 verlängert. Die Strafe wurde im Oktober 1998 erlassen.
Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Angeklagte im Wert von 2000,- DM in Holland Betäubungsmittel, und zwar 50 gr. Heroin, gekauft und in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt hatte.
14.
Zuletzt wurde der Angeklagte wegen falscher uneidlicher Aussage in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung vom Amtsgericht Remscheid mit Urteil vom 12.9.1995 zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 25,- DM verurteilt.
Dem lag zugrunde, dass er einen wegen Diebstahls schuldigen Freund durch eine Falschaussage vor Gericht vor Strafe bewahren wollte.


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-- Editiert am 14.02.2011 18:24

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Danielll
Status:
Beginner
(146 Beiträge, 17x hilfreich)

@meri
Und warum?

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0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30223 Beiträge, 9557x hilfreich)

Weil Bewährung umso unwahrscheinlicher wird, je öfter man dasselbe Delikt (oder ein ähnl.) ="Einschlägigkeit" begeht.

"Ausgeschlossen" ist Bewährung aber erst dann, wenn die Strafe über 2 Jahre liegt.

Unter 2 Jahren kommt es auf die Sozialprognose an. Regel ist eigentl. dass eine erstmalige Freiheitsstrafe (also wenn man vorher noch nie Bewährung hatte) normalerweise zur Bewährung ausgesetzt wird, wenn nichts (z.B. eine schlechte Sozialprognose) dagegen spricht. Das gilt umso mehr für Freiheitsstrafen, die unter 1 Jahr liegen.

Bei dem hier:

Zitat:
Nehmen wir an Person A, zwei ladendiebstähle, Strafe 50TS.
Aktuell wird noch ermittelt wegen einem Diebstahl, beihilfe beim Diebstahl, ein Einbruch.


ist keine Freiheitsstrafe ohne Bewährung zu erwarten, wenn es nicht noch zig Vorstrafen gleicher Art und eine schlechte Sozialprognose gibt.



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-- Editiert am 14.02.2011 18:31

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Danielll
Status:
Beginner
(146 Beiträge, 17x hilfreich)

@ streetworker
Hmm...
Also, sagen wir die zwei Diebstähle mit 50ts sind rechtskräftig.
Beispiel: nächste Woche werden die ermittlungssachen Diebstahl und Beihilfe zum diebstahl bestraft, sprich schuldig gesprochen.
In drei wochen Erfolgt die Gerichtsverhandlung wegen des Einbruchs.
Dann ist man doch zum Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung einschlägig vorbestraft oder?
Oder ist das noch nicht einschlägig?

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#12
 Von 
guest-12315.02.2011 09:03:31
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 3x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Danielll
Status:
Beginner
(146 Beiträge, 17x hilfreich)

Dich hat niemand gefragt!

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#14
 Von 
guest-12315.02.2011 09:03:31
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 3x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30223 Beiträge, 9557x hilfreich)

Ich hatte die 2 Diebstähle mit den 50 TS und die 3 neuen Sachen bei meiner Einschätzung schon berücksichtigt.

Ich sagte: Wenn außer diesen 5 Sachen nicht noch weitere einschlägige Vorstrfen gibt...

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