Gesamtstrafenbildung und Bewährung

24. Februar 2008 Thema abonnieren
 Von 
zobers
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Gesamtstrafenbildung und Bewährung

Guten Tag und einen schönen Sonntag wünsche ich,

mein Mann wurde im November 2006 zu 2 Jahren,ausgesetzt auf 5 Jahre zur Bewährung,verurteilt.

Nun ist uns eine neue Anklageschrift zugestellt worden. Alle ihm vorgeworfenen Straftaten liegen vor der ersten Verurteilung also von Januar 2004 bis Mai 2006. In beiden fällen handelt es sich um Betrug.

Nun ist der Rahmen für eine Bewährung ja erschöft. Bedeutet das, dass die neue Strafe zwangsläufig eine Haftstrafe ohne Bewährung ist?

Was ist wenn nachträglich eine Gesammstrafe gebildet wird, kann diese wieder zur Bewährung ausgesetzt werden obwohl bereits 2 Jahre auf 5 Jahre Bewährung ausgesprochen wurden ?

Sind 2 Bewährungen gleichzeitig möglich ?

Es wäre sehr nett, wenn mir jemand diesen komplizierten Sachverhalt erklären könnte.

Mit freundlichen Grüßen

Karin

-- Editiert von zobers am 24.02.2008 15:37:00

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5 Antworten
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#1
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Es wird in der Tat eine nachträgliche Gesamtstrafe geben. Diese muss zwingend höher sein, als die ursprüngliche Strafe. Das heißt es wird mindestens eine Strafe von 2 Jahren und einem Monat bei raus kommen. (realistisch natürlich noch mehr)

Wie Sie selbst gesagt haben, ist der Rahmen für Bewährung erschöpft, sodass ich keine Chancen für eine neue Bewährung sehe.

Gruß Justice

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#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Diese muss zwingend höher sein, als die ursprüngliche Strafe.

Jein...

Zwingend wäre nur, wenn das Urteil aus 2006 keine Gesamtstrafe ist und in der neuen Sache keine Einzelstrafe von min. 2 Jahren verhängt wird.

Denn sonst würde theo.(!!) folgendes gelten:

...wobei ich wie gesagt davon ausgehe, dass auch die 2 Jahre aus 2006 bereits eine Gesamtstrafe sind. Da in der neuen Sache von 'Taten' (also Mehrzahl) die Rede ist, ist sie gesamtstrafenfähig . Dort wird dann durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe die Gesamtstrafe nach § 54 StGB gebildet und anschliessend eine 'Tat- und Schuldangemessene Gesamtstrafe' gebildet. Aus dieser Gesamtstrafe und der Gesamtstrafe aus der alten Sache (wenn es denn eine ist) muß dann die nächträgliche Gesamtstrafe nach § 55 StGB gebildet werden. Dazu werden die Gesamtstrafen aus beiden Urteilen wieder in ihre Einzelstrafen aufgelöst und es werden alle Einzelstrafen aus beiden Urteilen zusammen betrachtet und die höchste Einzelstrafe erhöht. Nun muß wieder eine'Tat- und Schuldangemessene Gesamtstrafe' gebildet werden. Diese muß nicht zwinged höher sein, als die vorherigen Gesamtstrafen, da diese zwingende Erhöhung nur die Einzelstrafen betrifft, aber nicht das Gesamtergebnis.

Weiterhin käme (ebenfalls theo.!!) noch eine Einstellung nach § 154(2) StPO in der neuen Sache in Frage, wenn die neue Strafe ggü. der alten nicht wesentlich ins Gewicht fallen würde. Dies wurde jedoch durch die StA bereits einmal verneint, indem sie Anklage erhoben hat.

Daher sind diese Erwägungen auch nur theoretischer Natur. Praktisch wird es wohl kaum noch Raum für eine Bewährung geben, aber abschliessend kann das nur Ihr Anwalt beurteilen.

Zwei Bewährungen nebeneinander gehen zwar theoretisch, allerdings nicht wenn -wie hier- Gesamtstrafenfähigkeit gegeben ist.

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32873 Beiträge, 17265x hilfreich)

Hi,

gab es nicht auch die Möglichkeit, ausnahmsweise von einer Gesamtstrafenbildung abzusehen? Allerdings war das üblicherweise deshalb, um den Täter mit einer sofort zu vollstreckenden Strafe zu treffen - käme hier also auch eher nicht in Frage...

Gruß vom mümmel

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
zobers
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die schnellen Antworten.

Wir werden von einem relativ bekannten Strafverteidiger vertreten. Dieser fährt aber eine andere Schiene, denn er ist der Meinung, das die Taten meinem Mann nicht zuzuordnen sind.

Es gab 3 Geschäftsführer, gegen die anderen beiden wurden die Verfahren sehr schnell eingestellt und man hat sich nur auf meinen Mann eingeschossen, da vorbestraft.

Ist es z.b möglich das aus den 2 Jahren mit Bewährung nach der Bildung einer Gesamtstrafe 18 Monate ohne Bewährung werden ?

15 Monate der Bewährungszeit sind ja bereits rum, wäre es möglich diese wieder auf die vollen 5 Jahre aufzustocken ?

Bei der letzten Verurteilung hat man bereits von dem neuen verfahren gewusst, warum dann überhaupt die Bewährung ?

Viele Grüße und vielen Dank

Karin

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#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Ist es z.b möglich das aus den 2 Jahren mit Bewährung nach der Bildung einer Gesamtstrafe 18 Monate ohne Bewährung werden ?

Ich habe das Prinzip, wie hier die Gesamtstrafenbildung vonstatten geht oben recht ausführlich erklärt. Mehr kann man dazu nicht sagen, ausser noch, dass die Entscheidung: 'Bewährung: ja/nein' bei jeder neuen Gesamtstrafenbildung neu zu treffen ist. Für Bewährung darf aber eben die Gesamtstrafe, die ganz am Ende rauskommt, nicht höher als 2 Jahre sein.

15 Monate der Bewährungszeit sind ja bereits rum, wäre es möglich diese wieder auf die vollen 5 Jahre aufzustocken ?

Abgelaufene Bewährungszeit wird nicht 'abgerechnet'. Das erste Urteil lautet (auch heute) immer noch 2 Jahre auf 5 Jahre und nicht 2 Jahre auf 3 3/4 Jahre. Wie schon gesagt: Die Entscheidung: 'Bewährung: ja/nein' (und damit auch die Bewährungszeit) ist bei jeder neuen Gesamtstrafenbildung neu zu treffen.

Bei der letzten Verurteilung hat man bereits von dem neuen verfahren gewusst, warum dann überhaupt die Bewährung ?

Weil man in Deuschland so lange als unschuldig gilt, bis man verurteilt ist. Er kann ja in dem neuen Verfahren auch freigesprochen werden. Deswegen wurde beim ersten Verfahren nicht nach dem Motto verfahren: 'Naja, im 2ten Verfahren geht er eh ab, dann können wir ihn auch gleich ohne Bew. verurteilen'

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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