Geschädigter ermittelt selbst

3. März 2026 Thema abonnieren
 Von 
Ing Zibacke
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)
Geschädigter ermittelt selbst

Wenn ein Geschädigter (üble Nachrede) von der Polizei hört „keine Chance außer man hätte Fingerabdrücke" und dann selbst ermittelt, kann das zielführend sein?
Geschädigter hat 2 Ex Freundinnen im Verdacht und besorgt selbst Fingerabdrücke und dna Material bringt sie zur Polizei - natürlich ohne dass die Ex was merken.
Hat das Aussicht auf Erfolg dass dann die Behörde die Prüfvorgänge neu startet ?




10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cirius32832
Status:
Unparteiischer
(9762 Beiträge, 2062x hilfreich)

Zitat (von Ing Zibacke):
Hat das Aussicht auf Erfolg dass dann die Behörde die Prüfvorgänge neu startet ?


Vielleicht ja - vielleicht nein. Ich tendiere zu nein. Denn man könnte unterstellen, dass er seine Beweise passend gemacht hat. Die Fingerabdrücke zb. garnicht zum Tatort gehören.

Frage mich: Wie man bei übler Nachrede auf Fingerabdrücke und DNA kommt

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#2
 Von 
vacantum
Status:
Student
(2205 Beiträge, 433x hilfreich)
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#3
 Von 
Ing Zibacke
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

Cirius : erstmal danke. der Geschädigte kam auf Fingerabdrücke weil Zettel verteilt wurden mit übler Nachrede , deswegen.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(129079 Beiträge, 41186x hilfreich)

Zitat (von Ing Zibacke):
Hat das Aussicht auf Erfolg dass dann die Behörde die Prüfvorgänge neu startet ?

Erstes Problem ist, es muss korrekte Beweissischerung erfolgen, was man in der Regel nicht ohne passendes Wissen und entsprechende Ausrüstung hinbekommt.
Zweites Problem ist, das die Gegenseite immer einen Angriffspunkt hat bezüglich Kontamination bzw. Verfälschung/Fälschung von Beweisen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
Chrominanz
Status:
Schüler
(494 Beiträge, 50x hilfreich)

Zitat (von Ing Zibacke):
Hat das Aussicht auf Erfolg dass dann die Behörde die Prüfvorgänge neu startet ?

Eine Chance hat man immer.
So eine Sicherung von Fingerabdrücken ist nicht so einfach wie es im Frensehen aussieht.

Signatur:

Meine Meinung gebildet auf Basis von Erfahrung und Recherche.

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#6
 Von 
drkabo
Status:
Legende
(19077 Beiträge, 10288x hilfreich)

Da die Vergleichsfingerabdrücke und die DNA nicht nach §81b StPO gewonnen wurden, dürften sie nicht gerichtsverwertbar sein. Deshalb:

Zitat (von Ing Zibacke):
Hat das Aussicht auf Erfolg dass dann die Behörde die Prüfvorgänge neu startet ?

Nein

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42236 Beiträge, 14705x hilfreich)

Warum hat man den alten Thread nicht weitergeführt, so wie es die Forenregeln letztlich festlegen?

Abgesehen davon, es gibt ganz viele Gründe dafür, warum sich Fingerabdrücke wo auch immer befinden. Auch von Nichttätern. Und es gibt auch die Möglichkeit, Fingerabdrücke auf Gegenstände zu "transportieren," die von dem Verdächtigen nie angefasst wurden. Das ganz abgesehen von der Problematik der Verwertbarkeit.

wirdwerden

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#8
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7392 Beiträge, 1678x hilfreich)

Zitat (von Ing Zibacke):
Wenn ein Geschädigter (üble Nachrede) von der Polizei hört „keine Chance außer man hätte Fingerabdrücke" und dann selbst ermittelt, kann das zielführend sein?

Ja. Nein. Vielleicht.
Zitat:
Geschädigter hat 2 Ex Freundinnen im Verdacht und besorgt selbst Fingerabdrücke und dna Material bringt sie zur Polizei - natürlich ohne dass die Ex was merken.

Wie sollen Fingerabdrücke und DNA-Proben eine üble Nachrede nachweisen? Wurde die schriftlich gemacht, und befindet sich Spurenmaterial am Schriftstück?
Zitat:
Hat das Aussicht auf Erfolg dass dann die Behörde die Prüfvorgänge neu startet

Kaum. Dafür ist üble Nachrede ein zu unwichtiger Tatbestand. Man wird den Geschädigten auf den Privatklageweg verweisen.

Ein DNA-Abgleich ist nur in den Grenzen des §81g StPO zulässig. Es braucht einen richterlichen Beschluss, und der DNA-Abgleich ist etwas vereinfacht gesagt nur bei schweren Straftaten zulässig - dazu gehört üble Nachrede nun wirklich nicht.

Wenn die üble Nachrede mittels eines Schriftstückes gemacht wurde, kann man die Polizei darauf hinweisen, daß sich Fingerabdrücke auf dem Schriftstück befinden könnten. Das weiß jeder Polizist aber auch ohne solchen Hinweis.
Um von Tatverdächtigen Fingerabdrücke nehmen zu können und diese dann zu vergleichen, muss es aber erstmal Personen geben, die dringend tatverdächtig sind, sonst darf die Polizei von denen gar keine Fingerabdrücke nehmen.

Und da wird es im beschriebenen Fall schon schwierig bis unmöglich:

Zitat:
Geschädigter hat 2 Ex Freundinnen im Verdacht

Wenn die zwei das nicht gemeinsam gemacht haben sollen, gibt es gegen keine von beiden einen zureichenden Anfangsverdacht. "Es könnte vielleicht eine der beiden gewesen sein" reicht als Grundlage nicht mal für ein Ermittlungsverfahren gegen die beiden Ex-Freundinnen, geschweige denn für erkennungsdienstliche Maßnahmen.

Wenn man substantielle Anhaltspunkte vorbringen kann --- nur zu. Man sollte aber vorsichtig sein, nicht selbst plötzlich Ziel eines Strafantrages wegen übler Nachrede zu sein. Oder schlimmer noch: eines Ermittlungserfahrens wegen falscher Anschuldigung, §164 StGB. Das ist ein Offizialdelikt, da ermittelt die Staatsanwaltschaft von Amts wegen.

Und zu §164 StGB könnte man hier unter Umständen sehr schnell kommen - dann nämlich, wenn die Anschuldigung ist "Die Moni war's - oder die Katrin!" Damit hat man nämlich schon klar gemacht, daß man gar nicht weiß, daß es die Moni war. Oder die Katrin. Denn, wie gesagt: zwei Personen können nur dann dringend tatverdächtig sein, wenn man ihnen vorwirft, die Tat gemeinsam begangen zu haben.

Das ist in der Realität anders als im TV-Krimi, wo gerne schon mal gleich mehrere mögliche Täter gleichzeitig vorläufig festgenommen oder verhaftet werden - und dann alle so lange in U-Haft sitzen, bis ein Täter überführt werden kann.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34372 Beiträge, 17782x hilfreich)

Man wird den Geschädigten auf den Privatklageweg verweisen. Dazu müsste es einen Täter geben - eine Privatklage ist eine privat erstellte Anklageschrift: Die kann nicht gegen "unbekannt" gerichtet sein und auch nicht mal eben gegen zwei irgendwie in Frage kommende Verdächtige...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#10
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(42236 Beiträge, 14705x hilfreich)

Eben, es müssen letztlich die Voraussetzungen vorliegen, die auch bei einer Anklageschrift gegeben sein müssen, also hinreichender Tatverdacht. Die Ermittlungsbehörde macht dann nur nicht weiter, weil das öffentliche Interesse fehlt. Dies bedeutet aber nicht, dass der mögliche Geschädigte über das Beschreiten des Privatklageweges hinaus irgendwelche öffentlich-rechtlichen Befugnisse hat. Klar gibt es da auch Ausnahmen; ich denke z.B. an die vorläufige Festnahme. Aber diese Ausnahmen sind in den Gesetzen genannt. Und da teile ich hier die Bedenken von @drkabo, was die Verwertbarkeit angeht. Und das noch zusätzlich zu den Bedenken hinsichtlich der Beweiskraft.

wirdwerden

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