Gestohlenes Geld zurückzahlen?

21. August 2019 Thema abonnieren
 Von 
fb523315-80
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Gestohlenes Geld zurückzahlen?

Hi Leute,

hier kurz die Lage:
Jemand hat von seiner Oma regelmäßig große Summen in Bar als Geschenk erhalten. Oma stirbt und es kommt raus, dass die Gute unrechtmäßig in Besitz dieses Geldes gelangt war.

Meine zwei Fragen:
1.: Muss der Enkel das Geld zurückzahlen?
2.: Wenn ja, muss der Enkel auch dasjenige Geld zurückzahlen, das er schon ausgegeben hat?

Meine Gedanken dazu:
§935 BGB Abs. 2 , der u.a. Geld im unrechtmäßigen Erwerb von Eigentum im gutgläubigen Erwerb ausschließt... Findet dieser Paragraph hier Anwendung?

Danke für eure Hilfe :)

-- Editiert von fb523315-80 am 21.08.2019 18:09

-- Editiert von fb523315-80 am 21.08.2019 18:11

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Zitat:
unrechtmäßig in Besitz dieses Geldes gelangt war.


Nämlich wie genau und wann?

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#2
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von fb523315-80):
§935 BGB Abs. 2 , der u.a. Geld im unrechtmäßigen Erwerb von Eigentum im gutgläubigen Erwerb ausschließt... Findet dieser Paragraph hier Anwendung?


Selbstverständlich tut er das.

Das wäre ja auch schlimm sonst, ich könnte nie etwas Teures verkaufen, wenn ich wüßte, daß jederzeit der Staatsanwalt auf der Matte stehen könnte "ihr Käufer hat das Geld gestohlen, Sie müssen das zurückzahlen".

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
fb523315-80
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Zitat:
unrechtmäßig in Besitz dieses Geldes gelangt war.


Nämlich wie genau und wann?


Das weiß ich leider nicht. Gibt es Unterschiede in der Bewertung der Art der Beschaffung des Geldes und Verjährungsfristen?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16966 Beiträge, 5888x hilfreich)

Zitat (von fb523315-80):
Gibt es Unterschiede in der Bewertung der Art der Beschaffung des Geldes
Unterschlagung, Diebstahl, arglistige Täuschung, Betrug........

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Zitat (von fb523315-80):
Zitat (von !!Streetworker!! ):
Zitat:
unrechtmäßig in Besitz dieses Geldes gelangt war.


Nämlich wie genau und wann?


Das weiß ich leider nicht. Gibt es Unterschiede in der Bewertung der Art der Beschaffung des Geldes und Verjährungsfristen?


Ja und nein. Angenommen, Oma ist eine bekannte Bankräuberin. Schenkt sie dem Enkel nach dem nächsten Coup in der Nachbarstadt nun die Summe für den lang ersehnten Ferrari, muss dieser schon davon ausgehen, dass dies Geld nicht im Rechtmäßigen Besitz der Oma war.
Schenkt Sie ihm nun die alljährlichen 50€ zum Geburtstag, sieht die Sache vielleicht wieder anders aus.

Das ist wieder ein typischer Fall von "Kommt drauf an". Uns fehlen aber die Details. Was sind zB "größere Summen Bargeld". Für den einen sind es 50€, für den anderen sind 5000€ noch Kleinkram. Passt das ganze zu den sonstigen Umständen? Hat Oma also von H4 gelebt und schenkte monatlich 5.000€, oder war Oma Alleinerbin einer AG und hat großzügige 500€ im Monat geschenkt?
Im Zweifel gilt: man müsste vor Gericht zumindest eine Erklärung haben, dass die Verhältnisse irgendwie zueinander passen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

@TE

935 BGB findet nur Anwendung auf gestohlene, verlorene oder sonst abhanden gekommene Sachen (Oma müsste also das Bargeld, das sie weitergegeben hat, durch einen Diebstahl erlangt haben)

Hat sie das Geld beispielsweise durch einen Betrug (und ggf. noch per Überweisung) erlangt, scheidet die Anwendung von 935 BGB -insgesamt- von vornherein aus. Denn es handelt sich dann nicht um eine "Sache" die gestohlen, verloren, oder ist sonst abhanden gekommen ist, im Sinne dieser Vorschrift.

Das sagt aber noch nichts über zurückzahlen müssen, oder nicht zurückzahlen müssen aus.

Hier müsste also erstmal geklärt werden, wie die ganze Nummer konkret abgelaufen ist. Das ist hier die Aufgabe des Klägers, also desjenigen der irgendwas vom Beklagten zurück haben möchte. Und wenn der dann dargelegt hat und beweisen kann, wie Oma unrechtmäßig an das Geld gekommen ist, kann man sich Gedanken darüber machen, ob etwas zurückgezahlt werden muss, oder nicht.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 22.08.2019 16:33

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
fb523315-80
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Okay, offensichtlich kommen wir in der Klärung ohne genauere Hintergrundinformationen nicht weiter. Ich versuche mal, mehr rauszufinden und melde mich ggf. wieder.

Ganz lieben Dank schon mal an euch für eure Hilfe und eure Zeit! :-)

0x Hilfreiche Antwort

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