Liebes Forum,
ich hoffe die Kategorie Strafrecht passt für meine Frage, alternativ hatte ich überlegt es unter "Internetrecht, EDV-Recht, Fernabsatz" zu posten. Wie aus meinem Titel hervorgeht, teile ich den Zugang zu einem VPN Dienst mit Freunden und Familie. Nun kam die Frage auf, inwiefern ich, als Bezahler der Kontos, automatisch haftbar wäre für strafrechtliche Handlungen eines Nutzers meines Kontos. Angenommen, unter der anonymisierten IP durch den VPN wird eine so schwere Straftat begannen, dass selbst deutsche Behörde und Justiz sich ins Neuland Internet wagen und dem VPN Anbieter auffordern Daten herauszugeben. Weiterhin angenommen der VPN Anbieter hat keine Verbindungsdaten, wie die originale IP des Täters, gespeichert aber gibt die gespeicherte Email + Kreditkarte des Bezahlers des Kontos an die Justiz. In solch einem Szenario, würde dann der Bezahler des mit Freunden geteilten VPN Dienstes haftbar gemacht werden für eine Straftat, die theoretisch mehrere potentielle andere Täter hätte? Wäre es bei der Frage der Haftbarkeit relevant, ob die AGB des VPN Anbieters ein Teilen der Zugangsdaten mit anderen Menschen erlaubt?
Vielen Dank für Eure Einschätzungen im Voraus! Ich denke viele betrifft diese Frage bzw. das Szenario!
Geteilter VPN Zugang: Haftung durch Bezahler?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Zitatäre es bei der Frage der Haftbarkeit relevant, ob die AGB des VPN Anbieters ein Teilen der Zugangsdaten mit anderen Menschen erlaubt? :
Kommt darauf an. Kann man nicht pauschal sagen
ZitatKann man nicht pauschal sagen :
Doch kann man - ist es nicht erlaubt kommt die Straftat z.B. des Betruges noch hinzu.
ZitatNun kam die Frage auf, inwiefern ich, als Bezahler der Kontos, automatisch haftbar wäre für strafrechtliche Handlungen eines Nutzers meines Kontos. :
In DE gar nicht, dann da ist immer nur der Täter haftbar.
In anderen Ländern kann das aber ganz anders sein.
Aber überall dürfte man das gleiche Problem haben, denn "Ein anderer wars" ist so glaubwürdig wie die Theorie, das die Erde eine Scheiben ist.
Man wird es also im Falle des Falles beweisen müssen ...
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ZitatAber überall dürfte man das gleiche Problem haben, denn "Ein anderer wars" ist so glaubwürdig wie die Theorie, das die Erde eine Scheiben ist. :
Man wird es also im Falle des Falles beweisen müssen ...
Vielen Dank Dir für deine Einschätzung! Demnach ist in der Praxis die Unschuldsvermutung umgedreht, wenn äußere Umstände ein Ermitteln des wahren Täters innerhalb einer Gruppe potentieller Täter vorliegt? Ab dann muss, auch wenn technisch unmöglich, die Unschuld bewiesen werden?
Das wäre spannend, bezogen auf mein geschildertes Szenario haftet also wirklich der ermittelbare Bezahler des VPN Dienstes für Handlungen der (Mit)Nutzer, außer diese geben ein Schuldgeständnis ab im Falle des Falles.
Nein. Aber die Frage ob man einer Straftat verdächtigt wird, oder nicht, hat mit der Unschuldsvermutung absolut nichts zu tun.ZitatDemnach ist in der Praxis die Unschuldsvermutung umgedreht :
Wie meinen?Zitat, wenn äußere Umstände ein Ermitteln des wahren Täters innerhalb einer Gruppe potentieller Täter vorliegt? :
Nein. Aber logischerweise ist der Inhaber des Accounts erster Ansprechpartner der Ermittlungsbehörden.ZitatAb dann muss, auch wenn technisch unmöglich, die Unschuld bewiesen werden? :
Strafrechtlich kann nur der Täter zur Verantwortung gezogen werden. Wenn das Strafgericht es als hinreichend bewiesen ansieht, dass der Accountinhaber auch der Täter ist, dann reicht das für eine Verurteilung.ZitatDas wäre spannend, bezogen auf mein geschildertes Szenario haftet also wirklich der ermittelbare Bezahler des VPN Dienstes für Handlungen der (Mit)Nutzer, außer diese geben ein Schuldgeständnis ab im Falle des Falles. :
Ob der Accountinhaber ggf. zivilrechtlich haften muss, wenn der wahre Täter nicht ermittelt werden kann, ist vom Einzelfall abhängig.
Danke für deinen Beitrag, Demonio!
Die Frage, ob man einer Straftat verdächtigt wird, hat nichts mit der Unschuldsvermutung zu tun. Wohl aber die von mir angesprochene Frage, ob bzw wieso im geschilderten Fall der verdächtigte Täter seine Unschuld beweisen muss - So habe ich den Beitrag von Harry van Sell mit
verstanden.Zitat:Aber überall dürfte man das gleiche Problem haben, denn "Ein anderer wars" ist so glaubwürdig wie die Theorie, das die Erde eine Scheiben ist.
Man wird es also im Falle des Falles beweisen müssen ...
Hier bitte "vorliegt" ersetzen durch "verhindern".Zitat:wenn äußere Umstände ein Ermitteln des wahren Täters innerhalb einer Gruppe potentieller Täter vorliegt?
Zitat:
Strafrechtlich kann nur der Täter zur Verantwortung gezogen werden. Wenn das Strafgericht es als hinreichend bewiesen ansieht, dass der Accountinhaber auch der Täter ist, dann reicht das für eine Verurteilung.
Ob der Accountinhaber ggf. zivilrechtlich haften muss, wenn der wahre Täter nicht ermittelt werden kann, ist vom Einzelfall abhängig.
Der erste Satz scheint mir so gehaltsvoll, wie "Wenn ein Gericht jemand verurteilt, folgen Konsequenzen". Letztlich ist meine Frage, so wie der Meisten Fragenstellenden hier, ob das geschilderte Szenario wohl ausreicht, damit ein Gericht eine hinreichende Beweislast für eine Verurteilung sieht.
Diese Unterscheidung zwischen zivilrechtlich und strafrechtlich war eine spannende Ergänzung für mich. Ist mein Laienverständnis korrekt, wenn ich sage zivilrechtlich drohen im Vergleich zu strafrechtlich nur geringere Strafen und eher finanzielle als Haftstrafen?
Wenn man seine Unschuld beweisen kann, dann ist das immer von Vorteil. Grundsätzlich gilt aber noch immer, dass einem die Schuld bewiesen werden muss, und nicht umgekehrt. Es muss aber nicht zwingend der eine unwiderlegbare Schlagmichtot-Beweis sein. Mehrere Indizien können dem Gericht u.U. auch zu einer Verurteilung reichen. Und, ja. Auch in einem Rechtsstaat wie Deutschland gibt es Justizirrtümer.ZitatWohl aber die von mir angesprochene Frage, ob bzw wieso im geschilderten Fall der verdächtigte Täter seine Unschuld beweisen muss :
Wenn ein Täter nicht ermittelt werden kann, dann wird das Verfahren irgendwann eingestellt werden.ZitatHier bitte "vorliegt" ersetzen durch "verhindern". :
dann hast Du den Satz leider nicht richtig verstanden.ZitatDer erste Satz scheint mir so gehaltsvoll, wie "Wenn ein Gericht jemand verurteilt, folgen Konsequenzen". :
Diese Frage lässt sich avber so pauschal nicht beantworten. Da kommen ja auch noch andere Faktoren zum Tragen. Um was für eine Straftat geht es? Wer hat ein Motiv. Wer könnte zu jenem Zeitpunkt überhaupt als Täter in Frage kommen? Wenn Du als hochbezahlter Chirurg zum Tatzeitpunkt am OP-Tisch standest, dann wirst Du wahrscheinlich Niemanden zeitgleich im Internet um 5€ betrogen haben. Ein Pilot wird sich mitten über dem Atlantik nicht mit irgendwelchen Betrügereien ein Flugticket ergaunert haben. Wenn Du auf Männer stehst, dann ist die Wahrscheinlichkeit, dass Du eine Frau belästigt hast nicht so wahnsinnig groß. Wenn Du aber auf Kinder stehst und diesbezüglich schon einmal in Erscheinung getreten bist, dann ist der Verdacht naheliegend, dass Du derjenige gewesen bist, der sich entsprechendes Bildmaterial beschafft hat.ZitatLetztlich ist meine Frage, so wie der Meisten Fragenstellenden hier, ob das geschilderte Szenario wohl ausreicht, damit ein Gericht eine hinreichende Beweislast für eine Verurteilung sieht. :
Es kommt halt immer auf den Einzelfall an, und was die Ermittlungen zu Tage fördern.
Oder um es anders zu sagen:
Für eine Verurteilung reicht es, wenn das Gericht von der Schuld des Täters überzeugt ist.
Wenn das Gericht Zweifel an der Schuld hat, muss das Gericht freisprechen. Aber wenn das Gericht eben keine Zweifel hat, muss es verurteilen.
Das ist nicht identisch mit "es muss ein 100% sicherer Beweis vorliegen".
Wie viel es braucht, damit das Gericht von der Schuld des Täters überzeugt ist, kann man pauschal überhaupt nicht vorhersagen.
ZitatWohl aber die von mir angesprochene Frage, ob bzw wieso im geschilderten Fall der verdächtigte Täter seine Unschuld beweisen muss :
Er muss nicht, es ist freiwillig.
Das Problem ist halt, wenn die Akten sagen A ist der Täter, sollte A das möglichst vollständig widerlegen können, will er nicht in Gefahr laufen verurteilt zu werden.
ZitatLetztlich ist meine Frage, so wie der Meisten Fragenstellenden hier, ob das geschilderte Szenario wohl ausreicht, damit ein Gericht eine hinreichende Beweislast für eine Verurteilung sieht. :
Ohne hellseherische Fähigkeiten nicht seriös zu beantworten. Die unbekannten Faktoren sind zu zahlreich.
ZitatIst mein Laienverständnis korrekt, wenn ich sage zivilrechtlich drohen im Vergleich zu strafrechtlich nur geringere Strafen und eher finanzielle als Haftstrafen? :
Haftstrafen gibt es im Zivilrecht nicht.
Und im Zivilrecht kann es durchaus heftige Schadenersatzurteile geben, welche die Geldstrafe um ein vielfaches übersteigen.
Entschuldigung, ich bin spät dazugekommen. Nur noch ein paar wenige Ergänzungen:
Da ich zufälligerweise insbesondere in dieser Domäne u.a. zuhause bin, darf ich vielleicht einmal kurz darüber aufklären, dass das Internet mittlerweile auch für deutsche Strafverfolgungsbehörden eben kein "Neuland" mehr darstellt. So haben sich flächendeckend (auch bei den LKAen) Cybercrime-Kompetenzzentren etabliert, die in jedem Einzelfall schon recht genau wissen wie sie verfahren. Mir sind ganz aktuell beispielhaft zwei Fälle präsent:ZitatAngenommen, unter der anonymisierten IP durch den VPN wird eine so schwere Straftat begannen, dass selbst deutsche Behörde und Justiz sich ins Neuland Internet wagen und dem VPN Anbieter auffordern Daten herauszugeben. :
1. In einem Fall ging es um die Entschlüsselung eines professionell verschlüsselten Datenträgers. Einem privaten (deutschen) Unternehmen, auf das die Strafverfolgung regelmäßig zurückgreift, gelang die Entschlüsselung innerhalb von zwei Monaten. Der frühere Hauptangeklagte wird das Tageslicht bis zum Ende seiner Tage nur noch beim Hofgang genießen können.
2. In einem etwas komplizierteren Fall ging es um eine (Internet-)Verbindung. Um es kurz zu fassen: der Beschuldigte stellte zahlreiche Verbindungen in Reihe her, um schlussendlich via VPN und TOR eine Straftat zu begehen. Die Herausforderung für die Strafverfolgung bestand darin, dass der ursprüngliche VPN-Anbieter per se (d.h. nicht ohne vorausgegangenen Beschluss) keine Logs speicherte. In diesem Fall konnte zufälligerweise das FBI die Echt-IP (ans BKA) liefern (also die Verbindung vor dem VPN), was natürlich weiterhin den Mythos befeuert, dass die NSA einen Großteil jeglichen Internetverkehrs loggt. Die Mär lässt sich zwar nicht ausräumen, Spekulationen darüber überlasse ich aber den Verschwörungstheoretikern.
Das würde bzw. müsste der Anbieter auch tun. Die Annahme, man sei per VPN wirklich anonym, ist lediglich ein Marketinggag.ZitatWeiterhin angenommen der VPN Anbieter hat keine Verbindungsdaten, wie die originale IP des Täters, gespeichert aber gibt die gespeicherte Email + Kreditkarte des Bezahlers des Kontos an die Justiz. :
Der Begriff "haftbar" ist hier fehl am Platze. Es geht ja darum, ob man sich "strafbar" gemacht hätte. Und das hat man nicht. Nun wäre es natürlich interessant zu wissen, um welche Straftat es hier genau geht. Wenn wir von einer "schweren Straftat" (s.o.) sprechen, wobei wir eine solche Definition lediglich in 100a Abs. 2 StPO wiederfinden, dann dürfte der VPN-Inhaber mit einer Hausdurchsuchung rechnen.ZitatIn solch einem Szenario, würde dann der Bezahler des mit Freunden geteilten VPN Dienstes haftbar gemacht werden :
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