Gewerblicher Ladendiebstahl - Strafmaß und Ermittlung abschätzen?

25. Mai 2019 Thema abonnieren
 Von 
DrHolziHolz
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Gewerblicher Ladendiebstahl - Strafmaß und Ermittlung abschätzen?

Guten Morgen,

ich habe folgendes Anliegen:

Mir wird gewerblicher Ladendiebstahl vorgeworfen. es handelt sich um den Verkauf von etwa 22 Artikeln mit einem Gesamtwert von etwa 1200€ in den letzten 4 Wochen.
Eine Sichtung meines online-Verkaufsportals durch die Beamten zeigte noch weitere Verkäufe, über ähnliche Waren, die allerdings viele Monate zurückliegen. Es wurden hier jedoch ähnliche Waren verkauft wie die, deren Diebstahl mir in den letzten 2 Wochen nachgewiesen werden konnte per Überwachungskamera.

Nun meine Frage: Ist eine Verfolgung des Verkaufs von Waren von vor einigen Monaten möglich? Auch ohne dass der beschuldigende Laden mir das vorwirft bzw. beweisen kann (es wurde erst im Laufe der Ermittlung aufgedeckt)?

Mit welchem Strafmaß ist etwa zu rechnen? Ich bin vorher polizeilich noch nicht in Erscheinung getreten, Anfang 20 und meine berufliche Zukunft hängt von dem Urteil ab. Ich bin im Zuge der Ermittlung sehr kooperativ gewesen, habe allerdings nichts zu den weiter zurückliegenden Verkäufen gesagt (diese liegen etwa 5 Monate (Dez. 18) und 17 Monate (Dez. 17) zurück).

Ich habe gelesen, dass ein gewerblicher/ schwerer Diebstahl mind. 3 Monate Freiheitsstrafe mit sich bringt. In § 47 StGB steht allerdings, dass eine Freiheitsstrafe unter 6 Monaten (ich denke ich bekäme sicherlich eine Bewährung?) auch durch eine Geldstrafe ersetzt werden kann. Könnte dies in meinem Fall zutreffen?

Ich bedanke mich schonmal für die Kommentare/ die Hilfe,

Liebe Grüße

-- Editiert von DrHolziHolz am 25.05.2019 06:30

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8 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat:
Ich habe gelesen, dass ein gewerblicher/ schwerer Diebstahl mind. 3 Monate Freiheitsstrafe mit sich bringt.


Ja.... pro Einzelfall. Wovon wir hier mind. 22 Stück haben.

Aus diesen Einzelstrafen ist eine sog. "tat- und schuldangemessene Gesamtstrafe" zu bilden. Die wird hier m.E. min. 6 Monate betragen, so dass § 47 StGB flachfällt.

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38481 Beiträge, 14013x hilfreich)

Natürlich ist auch die Verfolgung der "Altfälle" möglich. Sogar wahrscheinlich. Warum sollte das ausgeschlossen sein? Die einzige Frage, die sich mir stellt, ist, ob man in den zwei Serien von jeweils Einzeltaten ausgehen wird oder aber von fortgesetzten Handlungen. Was bei der Intensität der kriminellen Handlungen vom Ergebnis her auch nicht so viel ausmachen dürfte, was das Strafmaß angeht.

wirdwerden

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Die Rechtsfigur der "fortgesetzten Handlung" ist ja weitestgehend abgeschafft. Die extrem engen Voraussetzungen, bei denen der BGH sie bei bestimmten Delikten noch zulässt, sind hier eher nicht gegeben. Man wird daher sicherlich von Tatmehrheit ausgehen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32905 Beiträge, 17276x hilfreich)

ich denke ich bekäme sicherlich eine Bewährung? Das ist durchaus möglich - förderlich wäre es, schon mal mit der Zahlung des Schadensersatzes zu beginnen.
meine berufliche Zukunft hängt von dem Urteil ab. Um einen Eintrag im Führungszeugnis werden Sie allerdings nicht herumkommen.

-- Editiert von muemmel am 25.05.2019 15:36

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38481 Beiträge, 14013x hilfreich)

Streetworker, meine Überlegung war der ganz enge Zeitzusammenhang dieser Serie, wobei das Einzelakte waren, oder alles auf einen Schlag geklaut worden war, der Fragesteller ja auch vom Verkaufszeitraum ausgegangen sein kann. Ich habs doch ganz vorsichtig formuliert!

wirdwerden

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#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

War doch auch nicht als Kritik gemeint...

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38481 Beiträge, 14013x hilfreich)

Hab ich auch nicht so empfunden. Das Ganze diente der Vervollständigung, so dass Fragesteller selbst einschätzen kann, was in Betracht kommt.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
panthe0n
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ergänzend zu den Antworten meiner Vorredner kann ich hinzufügen:

Zitat:
Nun meine Frage: Ist eine Verfolgung des Verkaufs von Waren von vor einigen Monaten möglich? Auch ohne dass der beschuldigende Laden mir das vorwirft bzw. beweisen kann (es wurde erst im Laufe der Ermittlung aufgedeckt)?


Die Verfolgung der früheren Verkäufe ist nicht nur möglich, sondern, wie schon Kollege wirdwerden sagt, sehr wahrscheinlich. Durch eine Überprüfung der Zahlungseingänge lassen sich in der Regel frühere Käufer ausfindig machen.

Es ist gut möglich, dass Ihnen das Gericht eine umfassende Aussage strafmindernd zugute hält; ich würde die Wahrscheinlich sogar höher einschätzen, als die Gefahr eines möglichen Malus, der Ihnen daraus erwachsen kann, dass sie nicht wegen 22 sondern wegen 25 oder 30 Fällen belangt werden.

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