Gewerbsmäßiger Betrug in 82 Fällen

19. Februar 2014 Thema abonnieren
 Von 
nutzender
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 23x hilfreich)
Gewerbsmäßiger Betrug in 82 Fällen

Angeklagter X wird gewerbsmäßiger Betrug in 82 Fällen mit einem Gesamtwert von 27,400 Euro zur Last gelegt. Ihm wird vorgeworfen Ware in einem Auktionshaus verkauft zu haben, die er nicht liefern wollte. Zu seiner Situation, 26 Jahre alt. arbeitslos, keine Vorstrafen. Dieser junge Mann ist zu uns mit seinem Problem herangetreten (Suchtberatungsstelle), worauf wir Ihn direkt den Rat gaben sich an einen Rechtsanwalt zu wenden und Ihm Adressen mitgaben. Nun habe ich recherchiert und viele Urteile gefunden, wo der Schaden und die Anzahl der Fälle deutlich höher und es noch auf eine Bewährungsstrafe hinaus lief, allerdings auch Fälle die unter 10 Lagen wo es schon mehrere Monate auf Bewährung gab. Wie stehen die Chancen des Angeklagten X auf eine Bewährungsstrafe?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
PP9325
Status:
Praktikant
(940 Beiträge, 703x hilfreich)

Guten Abend,

82 Fälle des gewerbsmäßigen Betrugs sind schon eine brutale Latte an Taten und der Schaden ist auch beträchtlich.

Über die notwendige große kriminelle Energie für solch eine Serie denke ich brauchen wir nicht groß reden.

Alles in allem reden wir hier über 82 Fälle des Betrugs ein einem besonders schweren Fall (da gewerbsmäßig), strafbar gemäß § 263, Abs. 3, Ziff. 1 StGB . Die Mindeststrafe liegt hier bei sechs Monaten Freiheitsstrafe und das Strafmaß erstreckt sich bis zu zehn Jahren.

Da wir hier von 82 Fällen sprechen, wird sich das Strafmaß sehr unwahrscheinlich am unteren Rand orientieren. Zwar auch nicht am oberen, aber leider bin ich skeptisch, ob man sich hier noch im bewährungsfähigen Bereich von 2 Jahren bewegt.

Weiß man denn schon wo Anklage erhoben wird? (Strafrichter als Einzelrichter oder Schöffengericht?)

Sind denn die Straftaten, Sie sprachen von Suchtberatung, als Beschaffungskriminalität einzuwerten?

Sind denn schon Wiedergutmachungsversuche oder Entschuldigungen getätigt worden? bzw. Wie ist allgemein das Nachtatverhalten?


Alles in allem spricht auf Basis Ihrer Schilderungen folgendes für den Beschuldigten:

-keine Vorstrafen
-relativ junger Mensch
-evtl. Beschaffungskriminalität (Sucht)
-nimmt Hilfe an (Suchtberatungsstelle)


Gegen den Beschuldigten spricht:
-unfassbar große Masse an Einzeltaten
-hoher Schaden
-voraussichtlich keine zeitnahe Wiedergutmachung möglich
-arbeitslos


Wenn der Beschuldigte hier mit sehr viel Glück noch eine Strafe irgendwo im bewährungsfähigen Bereich bekommen möchte, sollte er alles nur mögliche machen (Entschuldigungen, evtl. Therapie usw) was positiv aussieht und eine günstige Sozialprognose fördert. Denn es wird ohne Frage eine absolut knappe Kiste.


Urteile zu vergleichen ist sehr schwierig, vor allem wen es um Bewährung oder nicht geht. Jeder Richter tickt da ein wenig anders und vor allem die bewährungsrelevanten Umstände sind von Urteil zu Urteil verschieden. Insbesondere kommt es bei der Strafzumessung auch darauf an wie die Taten begangen wurden, welche krimninelle Energie dafür notwendig war usw. Genau diese Umstände sind nur in den wenigsten Verfahren gleich gelagert.


Grüße
PP

-- Editiert PP9325 am 19.02.2014 21:39

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

quote:
Nun habe ich recherchiert und viele Urteile gefunden, wo der Schaden und die Anzahl der Fälle deutlich höher und es noch auf eine Bewährungsstrafe hinaus lief


Also ich recherchiere ja nun auch öfter ;) und denke soooo viele Urteile mit sooo deutlicher höherer Fallzahl und sooo deutlich höherem Schaden, wo auf Bewährung erkannt wurde, sind im Netz nicht zu finden. Aber sei es drum. Wie schon richtig gesagt wurde, ist ein "Vergleich" zwischen Strafrechtsurteilen meist mehr als "hinkend".

Ist der junge Mann abhängig von harten Drogen? Hat er seine Sucht mit dem Geld finanziert? Liegt der Schwerpunkt (am Rande gefragt) Ihrer Suchtberatungsstelle auf Alkohol oder auf illegalen Drogen? Verfügen Sie (die Beratungsstelle) über eine Anerkennung nach §§ 35, 36 BtmG?

quote:
allerdings auch Fälle die unter 10 Lagen wo es schon mehrere Monate auf Bewährung gab.


Das ist kein Wunder, denn schon die Mindest(!!!)strafe für nur 1 Fall des gewerbsmäßigen Betruges ist schon = 6 Monate Freiheitsstrafe:

quote:
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. gewerbsmäßig oder ...handelt,


Hier mal ein Beispiel, das auch durch die Presse ging, seinerzeit:

18 Fälle, 13.500 € Schaden = 14 Monate auf Bewährung. Und das im recht "großzügigen" Berlin. Es handelt sich dabei um den Fall der "T.V.-Prostituierten" Beatrix Hüb***mann. Aber wie gesagt: Solche Vergleiche hinken arg.

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