(Gewerbsmäßiger-)Betrug in 9 Fällen - unter 90 Tages Sätzen möglich?

16. Januar 2020 Thema abonnieren
 Von 
nolo3456
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
(Gewerbsmäßiger-)Betrug in 9 Fällen - unter 90 Tages Sätzen möglich?

Hallo Zusammen,

Person x hat über ebay einen nicht vorhanden Artikel 9 mal verkauft und entsprechend auch nicht geliefert.

Die hälfte der Opfer wurde das Geld bereits zurück gezahlt.

Vorstrafen sind nicht vorhanden.

Person x ist bereits 29 Jahre alt.

Ist eine Verurteilung von bis zu 90 Tagessätzen noch möglich um einen Eintrag im Führungszeugniss zu verhindern?

Beste Grüße

-- Editiert von nolo3456 am 16.01.2020 10:05

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

Die Antwort lautet "Nein", weil § 263 (5)

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

Man könnte versuchen es auf einen normalen Betrug herunter zubekommen, aber ohne Anwalt und vernünftige Argumentation (siehe anderen Beitrag), wird das ein sehr schwieriges Unterfangen.

-- Editiert von Albarion am 16.01.2020 11:25

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9518x hilfreich)

Zitat (von Albarion):
Die Antwort lautet "Nein", weil § 263 (5)


"Nein" ist insoweit richtig, aber nicht wegen § 263, Abs. 5 StGB, sondern wegen § 263, Abs. 3, Nr. 1 StGB.

Abs. 5 regelt den bandenmäßig begangenen gewerbsmäßigen Betrug.

Abs. 3 = bandenmäßig oder gewerbsmäßig
Abs. 5 = bandenmäßig und gewerbsmäßig

Zitat (von nolo3456):
Ist eine Verurteilung von bis zu 90 Tagessätzen ...


Abs. 3 hat eine Mindestrafandrohung von 6 Monaten Freiheitsstrafe, die auch nicht über die Ausnahmeregelung des § 47 StGB in Form von Geldstrafe verhängt werden können. Selbst wenn es ginge, wären es entsprechend 180 Tagessätze.

Zu einer Geldstrafe (und dann noch zu einer bis 90 TS) käme man hier rechtstheoretisch nur über eine sog. Strafrahmenverschiebung nach § 49, Abs. 1, Nr. 3 StGB. Dafür braucht es jedoch einen gesetzlich normierten Grund, der auf diese Möglichkeit verweist. Ein solcher Grund ist hier nicht ersichtlich.

Ein Beispiel für solch eine gesetzliche Norm wäre "verminderte Schuldfähigkeit"

Zitat:
§ 21 StGB
Verminderte Schuldfähigkeit

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert,so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.


Hier wird aufgrund der Fallanzahl eine Gesamtfreiheitsstrafe deutlich über 6 Monate verhängt werden. Wenn's noch bei unter oder bei genau 12 Monaten zum stehen kommt, kann man sich nicht beschweren.

Ausnahme wäre, wenn jeder der 9 Fälle nur "geringwertig" wäre (also es in jedem Einzelfall um einen Betrag von weniger als 30 bis 50 Euro geht). In dem Fall wäre "Betrug im besonders schweren Fall" de jure ausgeschlossen. Dass weiß man aber auch bei der Staatsanwaltschaft und hätte in dem Fall gar keinen "besonders schweren Fall" angeklagt.



-- Editiert von !!Streetworker!! am 16.01.2020 12:49

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