Gewerbsmäßiger Betrug und Geringwertigkeit

31. Dezember 2017 Thema abonnieren
 Von 
Hobbyjurist203
Status:
Beginner
(97 Beiträge, 15x hilfreich)
Gewerbsmäßiger Betrug und Geringwertigkeit

Hallo zusammen,

Ich bin im Internet auf folgenden Artikel gestoßen:

https://www.strafverteidiger-berlin.info/kg-schwerer-gewerbsmaessiger-betrug/

Dort wird zusammengefasst gesagt, dass aus einer Vielzahl von Fällen, die als gewerbsmäßiger Betrug angeklagt wurden, jene Fälle ausgenommen wurden, die unterhalb der geringwertigkeitsgrenze liegen und für diese Fälle dann der Regelstrafrahmen anzuwenden war.

Vereinfacht heißt das für mich:

Fall 1: Schaden 20 Euro, daher nur normaler Betrug
Fall 2: Schaden 100 Euro, daher gewerbsmäßiger Betrug

Natürlich sehr vereinfacht dargestellt.

Dennoch liest man im Internet oft Fälle, bei denen gewerbsmäßiger Betrug angeklagt wurde, obwohl in einigen Fällen von Geringwertigkeit auszugehen ist.

Wie erklärt sich das? Oder habe ich die Aussage des Artikels falsch verstanden?

Danke, viele Grüße und einen guten Rutsch

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6277 Beiträge, 1501x hilfreich)

Zitat (von Hobbyjurist203):

Dort wird zusammengefasst gesagt, dass aus einer Vielzahl von Fällen, die als gewerbsmäßiger Betrug angeklagt wurden, jene Fälle ausgenommen wurden, die unterhalb der geringwertigkeitsgrenze liegen und für diese Fälle dann der Regelstrafrahmen anzuwenden war.

Vereinfacht heißt das für mich:

Fall 1: Schaden 20 Euro, daher nur normaler Betrug
Fall 2: Schaden 100 Euro, daher gewerbsmäßiger Betrug

Natürlich sehr vereinfacht dargestellt.

Ja.
Zitat:

Dennoch liest man im Internet oft Fälle, bei denen gewerbsmäßiger Betrug angeklagt wurde, obwohl in einigen Fällen von Geringwertigkeit auszugehen ist.

Wie erklärt sich das? Oder habe ich die Aussage des Artikels falsch verstanden?

Anscheinend. Im Artikel wird gesagt, daß wenn eine Vielzahl von Fällen angeklagt wird, diejenigen Fälle, die unter der Geringwertigkeitsgrenze liegen, nicht als gewerbsmäßiger Betrug gewertet werden.

Das heißt dann z.B.:

100 Betrugsfälle insgesamt. 50 davon unter der Geringwertigkeitsgrenze, 50 darüber. Bei 50 Fällen wird Betrug angeklagt, bei 50 Fällen gewerbsmäßiger Betrug.
Das dürfte dann minimal billiger werden als gewerbsmäßiger Betrug in 100 Fällen.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat:
100 Betrugsfälle insgesamt. 50 davon unter der Geringwertigkeitsgrenze, 50 darüber. Bei 50 Fällen wird Betrug angeklagt, bei 50 Fällen gewerbsmäßiger Betrug.


Grundsätzlich ist das richtig erklärt.

In der Praxis werden in solch einem Fall (mit 100 Fällen) aber zieml. oft und wahrscheinlich die Voraussetzungen vorliegen, die 50 "kleinen" nach § 154 StPO einzustellen, da sie für das Strafmaß nicht erheblich ins Gewicht fallen. Entweder weil man jeden einzelnen nachweisen müßte (Prozessökonomie), wenn es kein Geständnis gibt, oder im Rahmen eines Deals ("Du gestehst die 50 großen, dafür stellen wir die 50 kleinen ein")

Mehr als 15 Jahre Gesamtfreiheitsstrafe kann es nicht geben. Ob für 50 oder 500 Fälle :devil:

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