Gilt die Nachstellung nach § 238 StGB auch für juristische Personen?

31. August 2018 Thema abonnieren
 Von 
guest-12331.01.2022 14:32:53
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 6x hilfreich)
Gilt die Nachstellung nach § 238 StGB auch für juristische Personen?

Im Gesetz ist nur die Rede von einer "anderen Person". Sind damit nur natürliche Personen (also Menschen) gemeint, oder gilt das auch für juristische Personen?

Ich erhalte seit 2 Jahren von einem Verlag unerwünschte Werbe-E-Mails, obwohl ich diverse Male der Nutzung meiner personenbezogenen Daten widersprochen habe. Somit verstößt der Verlag ständig gegen das Bundesdatenschutzgesetz.

Aus Protest habe ich, in 2 einzelnen Tranchen, 184 E-Mails an den Verlag geschickt und erneut darum gebeten, mir keine Werbung zuzuschicken. Die E-Mails gingen an unterschiedliche Mitarbeiter, jeder hat ca. 15 - 20 E-Mails bekommen.

Könnte ich mich irgendwie strafbar gemacht haben? Ich bin der Meinung, dass § 238 nur für Menschen gilt, da von "anderen Personen" die rede ist.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120002 Beiträge, 39814x hilfreich)

Zitat (von Maya4050):
Ich bin der Meinung, dass § 238 nur für Menschen gilt

Zitat (von Maya4050):
Die E-Mails gingen an unterschiedliche Mitarbeiter

Noch Fragen?



Zitat (von Maya4050):
Könnte ich mich irgendwie strafbar gemacht haben?

Um die Strafbarkeit würde ich mir weniger Sorgen machen als um die zivilrechtlichen Folgen.



Zitat (von Maya4050):
Ich erhalte seit 2 Jahren von einem Verlag unerwünschte Werbe-E-Mails

Warum wurde nicht der normale Rechtsweg beschritten?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12331.01.2022 14:32:53
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 6x hilfreich)

Ich dachte, da es ja Firmen-E-Mail-Adressen sind und die Mitarbeiter ja nur dienstlich die E-Mails lesen, greift deren Status als Mensch nicht.

Aber selbst wenn, wäre ja ein Strafantrag erforderlich. Und ich bezweifle sehr stark, dass meine Aktion die Lebensgestaltung der Mitarbeiter schwerwiegend beeinträchtigt hat. Auch war ich nicht beharrlich, sondern habe nur zu 2 Zeitpunkten die E-Mails verschickt.

Ich habe nur keine Lust, dass morgens um 6 Uhr die Polizei meine Wohnung stürmt, um meine elektronischen Geräte zu beschlagnahmen.

Was wäre denn der normale Rechtsweg? Klagen? Das kann sich doch keine private Person leisten.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

Zitat (von Maya4050):
Ich habe nur keine Lust, dass morgens um 6 Uhr die Polizei meine Wohnung stürmt, um meine elektronischen Geräte zu beschlagnahmen.
WENN es dazu kommt, wird aller Voraussicht nach keiner danach fragen, ob Sie dazu Lust haben oder nicht...

Zitat (von Maya4050):
Was wäre denn der normale Rechtsweg? Klagen? Das kann sich doch keine private Person leisten.


Man müsste zivilrechtlich auf Unterlassung klagen. Da der Streitwert vermutlich sehr gering sein dürfte, bleibt auch der Kostenfaktor in erschwinglichen Größen. Man muss ja keinen Top-Anwalt für so etwas beauftragen, seine Forderung, was da unterlassen werden soll wird man doch höchstwahrscheinlich auch selber schriftlich formulieren können.

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

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