Gilt dies bereits als Drohung und kann strafrechtlich verfolgt werden?

28. Mai 2013 Thema abonnieren
 Von 
besorgteschwester
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Gilt dies bereits als Drohung und kann strafrechtlich verfolgt werden?

Uns schuldet jemand seit Jahren noch Geld. Mein Bruder hat jetzt Kontakt zu der Person auf Facebook aufgenommen. Er hat geschrieben, dass er zu ihr kommt und sich das Geld persönlich holen würde, wenn sie nicht bezahlen würde. Gilt dies bereits als Drohung und kann strafrechtlich verfolgt werden?
Danke für eure Antworten.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Es ist jedenfalls nahe an einer versuchten Nötigung. Allerdings ist allein die Ankündigung, persönlich vorbei zu kommen, kaum ausreichend. Oder hat Ihr Bruder auch mitgeteilt, was er dann zu tun gedenkt?

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""Der Mensch sehnt sich so lange nach der Stimme der Vernunft, bis sie anfängt zu sprechen." (ZEIT)""

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#2
 Von 
besorgteschwester
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, das weiß er leider nicht mehr. Und da sie ihn blockiert hat, jetzt kann er den Verlauf der Unterhaltung nicht mehr sehen, er lässt es sich schicken, aber wir haben einen Brief von dem Anwalt der Person erhalten und der hat uns mitgeteilt, dass er "nur" geschrieben hat, dass er vorbei kommen will und es eben im Grenzbereich oder so liegt. Ich hoffe mal, dass da nichts kommt.


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#3
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Wie gesagt, die bloße Ankündigung, persönlich vorbei zu kommen, erfüllt keinen Tatbestand. Wenn das allerdings so angekündigt wird, dass dem Schuldner dann schon Dampf gemacht werden soll, kann es leicht eine Nötigung werden. Sie können wohl davon ausgehen, dass der gegnerische Anwalt reflexartig eine Anzeige erstattet hätte (anstatt etwas von "Grenzbereich" mitzuteilen), wenn es ihm für eine Nötigung gereicht hätte.

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#4
 Von 
JuBiPe
Status:
Lehrling
(1091 Beiträge, 564x hilfreich)

quote:
Gilt dies bereits als Drohung


Die Bedrohung im strafrechtlichen Sinne erfordert sogar die Drohung mit einem Verbrechen (Mindeststrafe 1 Jahr), daher wäre selbst ein "sonst komme ich vorbei und haue dir auf die Nase" keine Bedrohung.

Ob eine Nötigung vorliegt, wird man im Einzelfall bewerten müssen. Die bloße Androhung eines persönlichen Erscheinens ist IMO in 99.9% der Fälle keine. Da müßten schon weitere Aspekte hinzutreten (etwa sowas wie "sonst komme ich bei dir im Laden vorbei und erzähle allen Kunden, daß du mir Geld schuldest").

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#5
 Von 
besorgteschwester
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke!

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