Gnadengesuch - Welche Stelle ist örtlich zuständig?

30. August 2008 Thema abonnieren
 Von 
Diriana
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 6x hilfreich)
Gnadengesuch - Welche Stelle ist örtlich zuständig?

Guten Tag,

in 2006 wurde ein Strafbefehl wg. KFZ-Diebstahl über 2.600 Euro erlassen.
Rückwirkend stellte sich aber heraus, daß der Täter das Auto mit steckendem Schlüssel vorgefunden hat, und damit einfach losgefahren ist. Er wollte es später wieder zurückbringen.

Wir haben mehrfach vergeblich versucht, die Raten auf 20-30 Euro mtl. zu reduzieren, weil der Täter ALG II Empfänger ist.

Der Täter ist kurz vor seinem Abitur in 2002 Opfer einer gef. KV mit schweren Kopf- und Hirnverletzungen geworden. (Ohne Presserummel) Nach fast 6 Jahren zeichnet sich endlich in 2. Instanz eine Anerkennung der schweren psychischen und neurologischen Erkrankung als Folge des KV ab. GdB/MdE wird bei 50 - 70 % liegen.

Zum Tatzeitpunkt KFZ "Diebstahl" war der Täter bereits erheblich beeinträchtigt, also psychisch schwer krank.

Er kann weder die Raten der Geldstrafe zahlen, noch Sozialstunden ableisten, geschweige denn in Ersatzfreiheitsstrafe. Seit 2006 hat er keine weiteren Straftaten mehr begangen.

Wir haben 2006 keinen Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt, aus Schutz für den Täter, weil er einer Hauptverhandlung psychisch gar nicht hätte folgen können. Außerdem hatten wir Angst, vor möglichen Folgen, wenn die StA oder das Gericht der Meinung gewesen wäre, er hätte in die geschlossenen Psychiatrie gemußt.

Inzwischen haben Ärzte und Gutachter ihm aber keine "gefährliche" psychiatrische Krankheit sondern seinen psychischen und neurologischen Zustand der gef. KV von 2006 zugeschrieben. Eigentlich ein Glück, wenns nicht so tragisch wäre.

Ich würde jetzt gerne ein Gnadengesuch stellen, weiß aber nicht an welche Stelle.

Im Netz habe ich gelesen, StA, Gericht oder gar nach Berlin ans Ministerium.

Kann mir bitte jemand sagen, wohin ich das Gesuch schicken kann?

Der Täter wohnt inzwischen in einem anderen Bundesland als dem zum Tatzeitpunkt des KfZ-"Diebstahls".

Welche Stelle ist örtlich zuständig?

ich wäre für eine fachkompetente Antwort sehr dankbar!

Schöne Grüße
Diriana


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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32921 Beiträge, 17283x hilfreich)

Hi,

im Land Berlin ist es der Gnadenausschuß der Senatsverwaltung für Justiz. Generell dürften die Justizministerien der Länder der richtige Ansprechpartner sein - da können Sie dann ja mal telefonisch vorklären, wer zuständig ist. Ich persönlich würde auf das BL tippen, wo der Strafbefehl erlassen wurde...
Es leuchtet mir übrigens nicht ein, daß Raten von 30 Euro nicht bewilligt wurden. Bei Alg-2-Empfängern ist das die übliche Praxis.

Gruß vom mümmel

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32921 Beiträge, 17283x hilfreich)

Hi,

bei Wikipedia finden Sie eine Seite zum Thema, wo für alle BL steht, wer da zuständig ist.

Gruß vom mümmel

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Andreas.Hauser
Status:
Lehrling
(1229 Beiträge, 131x hilfreich)

Das ist doch von der schilderung seltsam, sie hätte einspruch beantragen sollen und ein SV Gutachten in der HV machen sollen. Wenn der § 20 StGB und/ oder § 21 StGB vorliegt, dann gibt es rabatt. Ggf. ist ein Wideraufnahmeverfahren durchzuführen....

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32921 Beiträge, 17283x hilfreich)

Hi,

da ist der Gnadenweg aber unkomplizierter. Übrigens ist eine Wiederaufnahme mit dem Ziel der Anwendung von § 21 unzulässig (§ 363 StPO ).

Gruß vom mümmel

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Andreas.Hauser
Status:
Lehrling
(1229 Beiträge, 131x hilfreich)

da ist der Gnadenweg aber unkomplizierter.

Na ich weiss nicht. Normalerweise spielt die Musik in der Instanz.

Übrigens ist eine Wiederaufnahme mit dem Ziel der Anwendung von § 21 unzulässig (§ 363 StPO ).

Das weiss ich auch, aber der § 20 wäre ein Ziel.

In der Instanz kann auch der 21 ein Ziel sein.

unklar ist auch der tatablauf, wenn ein anderer den diebstahl begangen hat kommt freispruch in Frage....

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Diriana
Status:
Beginner
(78 Beiträge, 6x hilfreich)

Hallo,
danke für die Antworten.

Damals wollten wir dagegen nicht angehen, wie gesagt aus Schutz für den Betroffenen (Täter). Wir hatten wirklich die Befürchtung, wenn seine Erkrankung festgestellt wird, kommt er in die Geschlossene! HV war nicht durchführbar, hätte der Betroffene nicht durchstehen können.

Ratenreduzierung wurde tatsächlich mehrfach abgelehnt wg. der Höhe der Geldstrafe.

Der Betroffenen hat auch Sozialstunden versucht, ging aber wg. Erkrankung nicht.

Es hat kein Anderer die Tat begangen, es war nur kein KFZ-Diebstahl, wie im Strafbefehl festgestellt, sondern eine unbefugte Ingebrauchnahme eines KFZ, welches mit Schlüssel auf einem Parkplatz stand.

Ich werde mich mal informieren, und es dann einfach versuchen.

Schöne Grüße
Diriana

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#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Es hat kein Anderer die Tat begangen, es war nur kein KFZ-Diebstahl, wie im Strafbefehl festgestellt, sondern eine unbefugte Ingebrauchnahme eines KFZ, welches mit Schlüssel auf einem Parkplatz stand.

Nur die Tatsache, dass der Schlüssel steckte macht aus einem § 242 keinen § 248b. Dazu kommt es -wie Sie ja auch wissen- auf den Rückgabewillen an. Und der wurde offenbar vom Gericht nicht geglaubt. Auch ohne steckenden Schlüssel hätte das Gericht näml. -problemlos- den § 248b annehmen können (dann noch incl. Sachbeschädigung wegen des dann notwendigen Kurzschliessens, wobei das als mitbetrafte Vortat zurücktreten könnte), wenn es den Rückgabewillen geglaubt hätte. Der steckende Schlüssel macht da nicht den entscheidenen Unterschied.

Ratenreduzierung wurde tatsächlich mehrfach abgelehnt wg. der Höhe der Geldstrafe.

Wurde das denn auch mal per Rechtsanwalt oder per Beratungsstelle für Straffälligenhilfe versucht und wurde auch mal eine Etage höher als beim sachbearbeitenden Rechtspfleger angesetzt?

Es ist zwar richtig, dass Geldstrafen zügig vollstreckt werden sollen (und bei der Strafhöhe eine 20,00-30,00 € -Rate eigentl. zu wenig ist), dennoch bekomme ich auch in solchen Situationen immer wieder Raten in dieser Höhe für meine Klienten genehmigt.

Wenn Bedarf an der Anschrift einer entspr. beratunggstelle besteht, kann ich gerne weiterhelfen, wenn Sie mir Ihre Postleitzahl nennen.

Letztenendes halte ich eine Ratenreduzierung -trotz der bisherigen Absagen- für Erfolgversprechender als einen gnadenweisen Erlass der Strafe. M.E. würde auch im Gnadenwege nicht mehr als eine Ratenreduzierung stattfinden, so dass sich ein neuer Versuch mit professioneller Hilfe durchgeführt allemal lohnt.



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"da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(Sozialarbeiter, Straffälligenhilfe)"

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