Gnadengesuch - kann man die Freiheitsstrafe umwandeln lassen?

2. Juni 2009 Thema abonnieren
 Von 
guest-12312.08.2009 23:08:01
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Gnadengesuch - kann man die Freiheitsstrafe umwandeln lassen?

Guten Abend an Alle,

ich habe folgendes Problem:

ich wurde zu 16 Monaten Freiheitsstrafe wegen Betrugs (Straftaten wurden in 2007 verübt) verurteilt. Vor der Verurteilung wurde auf Antrag meines Anwalts ein psychologisches Gutachten über mich erstellt, mit dem Ergebnis, dass ich "in einem Zustand der erheblichen verminderten Steuerungsfähigeit" die Taten begangen habe.

Die Berufungsverhandlung (nach dem Gutachten) hat leider nichts gebracht, die Revision wurde abgelehnt.

Dann kam die Ladung zum Strafantritt, wurde aber ausgesetzt da ich ein Gnadengesuch stellen werde.

Ich weiß, ich hätte mir vor den Taten überlegen sollen was ich da anrichte. Meine angestrebte Therapie in einer Tagesklinik soll erst am 06.07.09 beginnen. Ich weiß nicht was in der Zeit, wenn ich tatsächlich ins Gefängnis muss, aus meinen Kindern (6 und 12 Jahre alt) werden soll, meinen Job und meine Wohnung werde ich los sein, und mein Lebensgefährte wird mich dann auch verlassen. Er kann diesen Zustand zur Zeit nur schwer ertragen.

Hinzu kommt, dass ich stressbedingt auch noch unter Inkontinenz leide.

Wer hat Erfahrung mit Gnadengesuchen, die auf Antrag zur Bewährung ausgesetzt werden sollen? Gibt es für mich wirklich keine Möglichkeit, die Freiheitsstrafe umwandeln zu lassen? Ich würde sogar jedes Wochenende gemeinnützige Arbeit leisten oder zusätzlich eine Geldstrafe zahlen. Ich bereue meine Straftaten sehr und würde die Zeit so gern zurückdrehen.

Wer kann mir helfen? Mein Anwalt sagt, dass er keine Erfahrungen mit Gnadengesuchen hat.

Ich würde mich über hilfreiche Antworten sehr freuen und bedanke mich im voraus.

Gruß,

Componente

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Rechtsmacher
Status:
Lehrling
(1528 Beiträge, 354x hilfreich)

16 Monate FS und das ohne Bew. ? Bei vorliegen des § 21 StGB ... ich Frage mich warum das Gericht meint das die Einwirkung des Strafvollzuges unbedingt geboten schein, eigentlich liegt hier doch der klassische Fall des § 56 Abs. 2 vor.

Aber gut, ich kenn die Akte nicht, vondaher schwer im nachhinein was dazu zu sagen.

Grundsätzlich was zu Gnadengesuchen, Gnadengesuche sind wie Lotto spielen, das Risiko zu verlieren ist verdammt hoch. Ich würde sagen troz Ihrer Schilderungen wird die StA dem Gnadengesuch nicht stattgeben. Es wäre völlig verfehlt Ihnen hier falsche Hoffnungen zu machen.

Sie sollten sich daher schleunigst darum kümmern was mit Ihren Kindern während ist. Wenn Sie keine Verwandten haben die sich um die Kinder kümmern können hilft Ihnen sicher das örtliche Jugendamt eine Pflegefamilie zu finden, welche Sich während der Strafhaft um Ihre Kinder kümmert. Das ist nicht gleichzusetzen mit einem Entzug des Sorgerechtes, Sie haben weiterhin das Umgangs sowie Aufenthalsbestimmungsrecht.

Wenn Ihr Freund Sie wegen der nun anstehenden Strafhaft verlässt war er es eh nicht wert. Sorry, aber "nur" weil Sie für 16 Monate einsitzen müssen sehe ich keinen Grund eine Beziehung zu beenden.

quote:<hr size=1 noshade>Hinzu kommt, dass ich stressbedingt auch noch unter Inkontinenz leide.
<hr size=1 noshade>


Auch das ist kein schlüssiges Argument für ein Gnadengesuch, im Zeifelsfall erhaben Sie in der JVA Windeln.

quote:<hr size=1 noshade>Gibt es für mich wirklich keine Möglichkeit, die Freiheitsstrafe umwandeln zu lassen? <hr size=1 noshade>


Nur den Gnadenweg, auf eine Entscheidung oder Bewährung oder ähnliches haben Sie aber keinen Anspruch.

Ich würde Ihre Chancen bei weniger als 1% liegend sehen.

Wenn Sie mir sagen woher Sie kommen, welches Gericht Sie veruteilt hat können wir Ihnen zumindest sagen in welche JVA Sie (vermutlich) kommen

-----------------
"MFG
Rechtsmacher PvDE-Mitte

Wer Rechtschreibfehler findet kann Sie behalten. "

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#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Grundsätzlich was zu Gnadengesuchen, Gnadengesuche sind wie Lotto spielen, das Risiko zu verlieren ist verdammt hoch. Ich würde sagen troz Ihrer Schilderungen wird die StA dem Gnadengesuch nicht stattgeben. Es wäre völlig verfehlt Ihnen hier falsche Hoffnungen zu machen. <hr size=1 noshade>


Richtig. Es ist ja auch nicht ansatzweise etwas dargelegt, was einen Gnadenerweis rechtfertigen würde. Das Vorliegen von § 21 StGB wurde in der Berufung ja bereits berücksichtigt. So hart es klingt - irgendwann ist eben Schluß. Und bei 16 Monaten ohne Bewährung war das -das hat der Rechtsmacher völlig Recht- garantiert auch nicht Ihre erste Verurteilung. Vermutich gab es bereits eine Bewährung. Wenn die zum Tatzeitpunkt noch nicht abgelaufen war, droht deren Widerruf natürlich auch noch.

quote:<hr size=1 noshade>wenn ich tatsächlich ins Gefängnis muss, aus meinen Kindern (6 und 12 Jahre alt) werden soll, meinen Job und meine Wohnung werde ich los sein <hr size=1 noshade>


Das wußten Sie doch alles vorher... Die Kinder haben Sie ja vorher auch nicht von den Straftaten abgehalten. Sorry, aber es ist zieml. danaben immer die Kinder vorzuschieben, die nun durch die "böse Jusitz" elternlos gemacht werden.

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