Graffiti Identisch

28. September 2011 Thema abonnieren
 Von 
Offendjay
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 5x hilfreich)
Graffiti Identisch

Hallo ich wurde beim Sprayen erwischt bin ersttäter , ich hatte mir vor Zeiten mal ein Motiv abgeguckt aus 2 Buchstaben , dieses habe ich dann gesprüht und wurde erwischt. Habe es auch alles gestanden . Jetzt wurden mir bei der Polizei weitere Bilder gezeigt , wo eins halt das abgeguckte Motiv war , mir wird dieses jetzt auch warscheinlich vorgeworfen . Meine Frage was kann ich da machen ich war es einfach nicht .

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32807 Beiträge, 17242x hilfreich)

Tja - hoffen, daß man Dir glaubt, würde ich sagen. Im Übrigen kommt es im Jugendstrafrecht nicht so drauf an, ob einem nun 8 oder 10 Taten nachgewiesen werden - die Strafe bemißt sich am "Erziehungsbedarf".

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#2
 Von 
Offendjay
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 5x hilfreich)

Bin schon über 18

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32807 Beiträge, 17242x hilfreich)

Aber unter 21?

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#4
 Von 
Offendjay
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 5x hilfreich)

Ja 20

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#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32807 Beiträge, 17242x hilfreich)

Dann wird es wohl eher Jugendstrafrecht, da das eine "Jugendverfehlung" im Sinne des § 105 JGG ist. Im Übrigen gäbe es da noch den § 154 StPO - der wird oft angewandt, wenn ein (mutmaßlicher) Täter einen kleineren Teil seiner Taten bestreiten. Wenn Ihnen also 10 Graffitis vorgeworfen werden, und Sie bestreiten 3, wird vermutlich § 154 angewandt: Sie werden also nur wegen der 7 Graffitis verurteilt. Allerdings ist das kein Freispruch - es können also trotzdem noch zivilrechtliche Schadenersatzansprüche wegen der 3 Graffitis geltend gemacht werden.

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#6
 Von 
Offendjay
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 5x hilfreich)

Ok also ich habe eine Anklage gegen 3 und mir wird halt noch eins vorgeworfen wie würde es dann da sein , habe alle gestanden nur das eben nicht weil ich das halt wirklich nicht war . Meine Frage ist , ob die mir das nachweisen können nur mit Bildern . Weil oft drehen die sich ja alles wie sie wollen :/ . Habe auch gesagt ich werde es nie mehr machen und habe noch nie voher was gemacht .

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#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32807 Beiträge, 17242x hilfreich)

Ich kann Ihnen die Zukunft nicht vorhersagen - ob der Richter nun den § 154 StPO anwendet oder wenn nicht, ob er die Gleichheit der Bilder als ausreichenden Beweis für einen Schuldspruch betrachtet, kann niemand vorher wissen. Abgesehen von der Frage des Schadenersatzes dürfte es ja dann auch nur um ein paar Sozialstunden mehr oder weniger gehen - sonstige Vorbelastungen gibt es hoffentlich auch nicht (also Verurteilungen, die nicht wegen Sachbeschädigung waren)?

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#8
 Von 
Offendjay
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 5x hilfreich)

Nein noch nie was gemacht . Ich hatte Montag das Gespräch mit der Polizei die ja auch Anzeige erteilen muss . Allerdings können die Geschädigten ja auch Anzeige einreichen , wo 2 schon wieder ihre zurück genommen haben , weil ich reue gezeigt habe und mich persöhnliche ntschudligt habe . Und bei einem Geschädigten werde ich es morgen schon wegmachen , die ganze wand ist vollgeschmiert mit noch vielen anderen sachen und ich werde sie Komplett säubern . Ich hoffe das sprich auch noch für mich das ich da rauskomme

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#9
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32807 Beiträge, 17242x hilfreich)

Ja, natürlich - man nennt das "positives Nachtatverhalten" bzw. "Täter-Opfer-Ausgleich". Evtl. wird das Verfahren dann ohne Strafe eingestellt.

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#10
 Von 
Offendjay
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 5x hilfreich)

Vielen Dank für die Auskunft . Aber das geht ja nicht weil einer der 3 Geschädigten die Anklage nicht zurückgenommen hat , da es sich dabei um eine Behörde handelt . Würde es dort auch direkt wegmachen

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#11
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32807 Beiträge, 17242x hilfreich)

Das geht sehr wohl - lesen Sie einfach mal § 45 JGG . Anklagen bzw. eben nicht anklagen ist ausschließlich Sache der Staatsanwaltschaft.

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#12
 Von 
!Paragraphenreiter!
Status:
Schüler
(231 Beiträge, 92x hilfreich)

Anzeigen wegen dieser Sachbeschädigung kann dich im übrigen jeder.

Nur ums hier richitig zu stellen:
Die einzelnen Personen haben nicht die Strafanzeigen zurückgenommen (das geht nicht), sondern die Strafanträge und damit der Staatsanwaltschaft gezeigt, dass sie selbst an einer Verfolgung kein Interesse mehr haben.

Die Staatsanwaltschaft kann dann besonderes öffentliches Interesse bejahen (wenn die Stadt als solche verunstaltet wurde und "Handlungsbedarf" zu bejahen ist nicht unüblich) und selbst für den Fall, dass sämtliche Geschädigte jegliche Anträge zurücknehmen das Verfahren weiter laufen lassen.

Anders herum kannst du den Schaden wieder gut machen und dich entschuldigen. In diesem Fall geht es umgekehrt.

Selbst wenn einzelne Personen weiterhin an ihren Strafantrag festhalten ist es möglich, dass die Staatsanwaltschaft keinen Handlungsbedarf mehr sieht und das Verfahren einstellt, wie bereits oben gesagt zum Beispiel per § 45 JGG .

Die einzelnen Personen, die Interesse an einer Verfolgung hatten, bekommen dann einen Brief, indem die Staatsanwaltschaft mitteilt, dass das Verfahren wegen "geringer Schuld, Geringfügigkeit, kein Handlungsbedarf" endgültig eingestellt wurde.

-- Editiert !Paragraphenreiter! am 29.09.2011 16:17

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