Grenzen der Nothilfe

29. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
guest-12321.02.2020 13:20:24
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Beginner
(57 Beiträge, 8x hilfreich)
Grenzen der Nothilfe

Guten Abend Forumsgemeinde!

Ich lese hier nun schon einige Zeit still mit und finde dieses Forum sehr hilfreich und interessant. Ich würde mich freuen, wenn ich eine Einschätzungen zum folgenden Sachverhalt erhalten würde.
Falls jemand die Gegebenheiten erkennt, es handelt sich um einen Fall des xy-Preises.

Ein Paar befindet sich abends bei Dunkelheit mit dem PKW auf dem Heimweg. Der Mann fährt, die Frau sitzt auf dem Beifahrersitz. Im Bereich einer Baustelle werden die Beiden Zeugen einer gefährlichen Körperverletzung. Ein Mann wird auf der Fahrbahn von zwei weiteren Männern geschlagen und getreten. Einer der Täter verwendet ein langes Eisenrohr ähnlich eines Straßenschildes als Schlagwaffe. Das Opfer ist schon sichtlich geschwächt und nichtmehr zur Flucht oder Gegenwehr fähig.
Der Fahrer des Wagens versucht durch Hupen und Aufblenden die Täter in die Flucht zu schlagen, jedoch ohne Erfolg.
Im realen Fall lenkt der Fahrer sein KFZ so neben das Opfer, dass seine Frau dieses in das KFZ ziehen kann. So kann das schwerverletzte Opfer in Sicherheit gebracht werden.
Nun meine Fragen:

1. Hätte der Fahrer sein KFZ als Waffe gegen den bewaffneten Täter einsetzten dürfen, um durch das Anfahren den Angriff auf das Opfers zu beenden?
2. Wenn ja, hätte diese Maßnahme über das Hupen und Aufblenden hinaus angedroht werden müssen?
3. Wäre auch ein erneutes Anfahren gerechtfertigt, wenn der Täter sich wieder aufrappelt?
Ich als juristischer Laie und würde die Fragen so beantworten
1. Ja, da kein gleichwertiges Abwehrmittel zur Verfügung stand.
2. Nein, da auch die Anwesenheit von Zeugen nicht von der Tat abhält. Eine Drohung hat keine Erfolgsaussichten und würde die Kampflage zu Ungunsten des Paares verschlechtern.
3. Nein, erst wenn der Täter seine Tathandlung wieder aufnimmt. Vielleicht steht er auch auf um zu fliehen.

Ich freue mich über die Einschätzung anderer.

mit freundlichen Grüßen
LuchsMaulwurf

-- Editiert von hansmaulwurf123 am 29.10.2017 19:51

-- Editiert von hansmaulwurf123 am 29.10.2017 19:52

Notfall oder generelle Fragen?

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33 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Ja, sehe ich auch so. Man muss ja nicht direkt auf 180 beschleunigen um ihn anzufahren (also mit zieml. Sicherheit seinen Tod verursachen).

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

1.
Ja, ganz klar. Auch mit der von Ihnen genannten Begründung. Insbesondere schreiben Sie hier ja nur von einem "Anfahren", nicht etwa von einem "Überfahren" (das zumindest im nächsten Schritt auch zulässig sein könnte).

2.
Schwierig. Bei einer so massiven Gefährdung der beiden Angreifer könnte ein Gericht (ausnahmsweise) doch fordern, dass zunächst mit der "Androhung" ein schlechteres Mittel gewählt werden müsste. Dagegen sprechen aber die bereits erfolgten Warnungen durch das Hupen/Blinken, die besondere Eilbedürftigkeit (Lebensgefahr für das Opfer der beiden Täter!!!) und die klare Wertentscheidung des Gesetzgebers, das grundsätzlich der (die) Angreifer das Nachsehen hat (haben) und der Nothelfer hier nicht besonders schonend sein muss (wenn nicht ausnahmsweise von zwei gleich geeigneten Mitteln das eine deutlich schonender wäre). Solche Ausnahmen macht die Rechtsprechung eher dann, wenn plötzlich ohne jede Vorwarnung ein Messer oder eine Pistole im Spiel sind und diese gezielt zur Tötung des Angreifers (auch das kann zulässig sein) eingesetzt werden sollen. Und auch diese Ausnahmen sind mir nicht für Fälle bekannt, in denen gerade ein so schwerer Angriff auf Leib und Leben gegenwärtig war. Zusammengefasst würde ein Gericht ohne diese "Androhung" allenfalls dann die zulässige Nothilfe verneinen, wenn das sofortige Anfahren (ohne "Androhung") grob unbillig wäre. Diese grobe Unbilligkeit würde ich hier aber ganz klar verneinen wollen.

3.
Genau! Warum rappelt der Täter sich auf?
Will er weiter angreifen, dann sind wir wieder bei 1.
Will er fliehen, dann ist nur ein (einfaches) Festhalten erlaubt, keine weitere Verletzung: § 127 StPO

Fälle mit einem so hektischen Geschehen und der Beteiligung von so vielen Personen, bei denen es auch noch darauf ankommen könnte, wer was gedacht (also beabsichtigt oder sich möglicherweise falsch vorgestellt) hat, sind in der Realität vor Gericht schwierig zu rekonstruieren und dann auch noch zu bewerten. Deswegen gelten die Antworten zu der an sich klaren Rechtslage natürlich nur, solange sich der Fall auch so klar beweisen lässt. Letzteres ist nicht immer der Fall. Deswegen kann es für den "Nothelfer" im Ernstfall durchaus ratsamer sein, hier nicht weiter zu handeln bzw. nur einen Notruf abzusetzen. Beziehungsweise müsste man ihm doch anraten, zunächst noch mal das Anfahren "anzudrohen", auch wenn das Gesetz das nicht mehr verlangt und wenn damit das gewählte Nothilfemittel schlechter wäre, weil das "Ankündigen" weniger erfolgversprechend ist als das Anfahren und letzteres dann wohl erst später (oder zu spät?) folgen würde. Damit lässt der Nothelfer dann auch weniger Zweifel daran zurück, dass ihm hier wirklich um die Hilfe ging und er nicht etwa seine eigene Rechnung mit den beiden Angreifern offen hatte.

Zu mehr wäre der Fahrer (und seine Frau) übrigens auch nicht verpflichtet.

4x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12321.02.2020 13:20:24
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 8x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Man muss ja nicht direkt auf 180 beschleunigen um ihn anzufahren (also mit zieml. Sicherheit seinen Tod verursachen).


Richtig. Eine angemessene Geschwindigkeit ist schon alleine notwendig, weil das Opfer und der weniger gefährliche unbewaffnete Täter sich ja in unmittelbarer Nähe befinden. Allerdings wird auch ein "kontrolliertes" Anfahren mit 20-30 km/h unberechenbare Folgen haben, sodass schwere Verletzung oder sogar Tod billigend in Kauf genommen werden.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12321.02.2020 13:20:24
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 8x hilfreich)

Vielen Dank für die sehr ausführliche Antwort.

Zitat (von Zuckerberg):

Deswegen kann es für den "Nothelfer" im Ernstfall durchaus ratsamer sein, hier nicht weiter zu handeln bzw. nur einen Notruf abzusetzen. Beziehungsweise müsste man ihm doch anraten, zunächst noch mal das Anfahren "anzudrohen", auch wenn das Gesetz das nicht mehr verlangt


Das Problem hatte ich gar nicht bedacht. Auch wenn es leichter gesagt als getan ist, sich als Helfer nicht von der Situation mitreißen zulassen. Dann war das Verhalten des Paares auch für ihre Interessen die r
richtige Entscheidung.

-- Editiert von hansmaulwurf123 am 29.10.2017 21:57

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Allerdings wird auch ein "kontrolliertes" Anfahren mit 20-30 km/h unberechenbare Folgen haben, sodass schwere Verletzung oder sogar Tod billigend in Kauf genommen werden.Allein aus der (tatsächlich denkbaren) Lebensgefährlichkeit der Handlung (also hier das Anfahren) ziehen Gerichte noch nicht den Schluss, dass der Tod billigend in Kauf genommen wird. Dazu stellen die weitere Vermutungen über die "Denkweise" des Täters (also hier dann dem Fahrer) an und haben da eigentlich überraschend viel Spielraum. Das gilt selbst bei deutlich gefährlicheren, um nicht zu sagen in aller Regel tödlichen Handlungen (z.B. ein Messerstiich zwischen die Rippen), während die Lebensgefährlichkeit sich bei einem Anfahren mit 20-30 km/h noch immer in Grenzen halten sollte.

Das gilt erst recht, wenn es dem Täter (wie er durch das zunächst erfolgende Hupen/Blinken auch gezeigt hat) offensichtlich nicht um eine möglichst heftige Schädigung der Angreifer ging, sondern er auch lieber einen für alle Beteiligten glimpflichen Ausgang gehabt hätte.

Mit anderen Worten:
Gerichte sehen in einem solchen Anfahren nicht ohe weiteres einen Tötungsvorsatz (dafür reciht das billigende Inkaufnehmen) und damit einen (versuchten) Totschlag, wobei selbst dieser als Nothilfe gerechtfertigt sein könnte. Da tun die sich sogar bei "feindlich gesinnten" An-/Umfahrversuchen schwer, also wenn etwa der Fahrer die Polizeisperre durchbrechen will.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39881x hilfreich)

Man kann im übrigen auch mit geringerem Tempo jemanden "wegdrücken".


Aber in solchen Situationen kann man eigentlich immer nur empfehlen: erst Notruf und dann eventeull handeln.
Bzw. wenn mehere Leute im Auto sind, kann man auch während der Handlung einen Notruf absetzen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12331.10.2017 22:18:45
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 309x hilfreich)

Zitat (von hansmaulwurf123):
1. Hätte der Fahrer sein KFZ als Waffe gegen den bewaffneten Täter einsetzten dürfen, um durch das Anfahren den Angriff auf das Opfers zu beenden?


Nein. Überschreitung der Nothilfe liegt auf der Hand. Exzess würde auch scheitern.



Zitat (von hansmaulwurf123):
2. Wenn ja, hätte diese Maßnahme über das Hupen und Aufblenden hinaus angedroht werden müssen?


Nein, ergibt sich aber aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Täter sehen bei Tathandlung, 1. Ansprechen, 2. 1 bzw. 2 Polizei rufen, 3. lauter Ansprechen etc..





Zitat (von hansmaulwurf123):
3. Wäre auch ein erneutes Anfahren gerechtfertigt, wenn der Täter sich wieder aufrappelt?


Strafbar gem. §§ 223 , 224 StGB , strafbar gem. § 212 StGB , §240 StGB etc..

Zitat (von hansmaulwurf123):
Ja, da kein gleichwertiges Abwehrmittel zur Verfügung stand


Siehe oben. Aussteigen, ansprechen. Drinbleiben, Polizei rufen. Zur Gleichwertigkeit, wir sind hier nicht in Frankreich.

Zitat (von hansmaulwurf123):
Eine Drohung hat keine Erfolgsaussichten


Falsch. NIcht Drohen, Ansprechen als bürgerliche Minusmaßnahme.

Zitat (von hansmaulwurf123):
um zu fliehen


Dann flieht er eben. Anruf Polizei, Tätermerkmale durchgeben. Oder eben selbst aufhalten.

Zitat (von Zuckerberg):
Ja, ganz klar.


Ganz klar nein. Strafbarkeit siehe oben.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12331.10.2017 22:18:45
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 309x hilfreich)

Zitat (von Zuckerberg):
ziehen Gerichte noch nicht den Schluss, dass der Tod billigend in Kauf genommen wird.


Wer sind sie eigentlich ? Richter? Staatsanwalt?

Ich unterstelle, dass die Person natürlich den Tod billigend in Kauf nimmt. Ein PKW als Waffe ist kein Spielzeug und kein angemessenes und erforderliches Abwehrmittel zur Nothilfe.

Zitat (von Zuckerberg):
Das gilt erst recht, wenn es dem Täter (wie er durch das zunächst erfolgende Hupen/Blinken auch gezeigt hat) offensichtlich nicht um eine möglichst heftige Schädigung der Angreifer ging,


Täter: "Was weiß ich, warum der aufblinkte, bevor er mich umgefahren hat, der wollte mich überfahren und schwerste Verletzungen zufügen".



Zitat (von Zuckerberg):
Gerichte sehen in einem solchen Anfahren nicht ohe weiteres einen Tötungsvorsatz (dafür reciht das billigende Inkaufnehmen) und damit einen (versuchten) Totschlag, wobei selbst dieser als Nothilfe gerechtfertigt sein könnte. Da tun die sich sogar bei "feindlich gesinnten" An-/Umfahrversuchen schwer, also wenn etwa der Fahrer die Polizeisperre durchbrechen will.


Finde ich klasse, sie könnten das STGB hinsichtlich Kommentierungen über den §§211 ff. bereichern.

Mein Kommentar:

Das Auto als Waffe im Bereich der Nothilfe einzusetzen wäre in diesem Falle unverhältnismäßig und strafbar für den Nothelfer.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
PP9325
Status:
Praktikant
(940 Beiträge, 703x hilfreich)

Zitat:
Wer sind sie eigentlich ? Richter? Staatsanwalt?

Zitat:
Finde ich klasse, sie könnten das STGB hinsichtlich Kommentierungen über den §§211 ff. bereichern.


Offenbar spielt dieser User nicht nur im Bereich des Strafrechts hier Richter, Staatsanwalt oder auch Juraprofessor.
Er bereichert uns in praktisch allen Rechtsthemen mit seinen merkwürigen und teils juristisch offensichtlich falschen Ausführungen. So behauptete er auch in einem anderen Thema in diesem Forum, es gäbe eine Amtsermittlungspflicht bei klassischen Zivilprozessen. ;)

Zitat:

Das Auto als Waffe im Bereich der Nothilfe einzusetzen wäre in diesem Falle unverhältnismäßig und strafbar für den Nothelfer.


Im Ergebnis stimme ich Ihnen zu, wobei ich hier einen strafbaren intensiven Nothilfeexzess sehe. Grundsätzlich sind bei der Nothilfe die Selben Anforderung und Regeln anzuwenden, wie bei der Notwehr. So liegt hier nämlich objektiv eine Lage der Nothilfe vor, jedoch überschreitet der Fahrer des KFZ die Grenzen der Nothilfe und der Einsatz des PKW als Waffe ist, wie Sie bereits ausgeführt haben, in groben Maße Unverhältnismäßig.
Auch das Argument des Selbstschutzes heilt diese Unverhältnismäßigkeit m. E. keineswegs. Der fehlende Mut des PKW-Fahrers, anderweitig mit milderen Mitteln Nothilfe zu leisten, erlaubt es diesem nicht alternativ einfach auf das nächstbeste oder gar ein schwereres Mittel zur Nothilfe umzuschwenken. Im besten Falle könnte man hier noch versuchen über § 33 StGB zu argumentieren, dass der PKW-Fahrer darüber so verzweifelt, "ohnmächtig" bzw. erschreckt war, nicht eingreifen zu können, dass er in Furcht um das von den Tätern malträtierte Opfer den PKW als Waffe eingesetzt hat. Zwar wäre der PKW-Lenker dadurch hinsichtlich der vorsätzlichen Tat entschuldigt, jedoch müsste er sich wegen dem entsprechenden Fahrlässigkeitsdelikt verantworten.


Grüße
PP

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12331.10.2017 22:18:45
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 309x hilfreich)

Morgen PP. Stimme zu hinsichtlich bei der ausführlichen Würdigung der Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe... Das geht natürlich ins Detail... aber könnte man anführen in einem möglichen Verfahren

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Zitat:
Exzess würde auch scheitern.
Ja, weil hier die Grenzen der Notwehr nunmal nicht überschritten wären.

Zitat:
Wer sind sie eigentlich ? Richter? Staatsanwalt?
Die Frage scheint mir vielmehr zu sein: Wer sind Sie?! Vermutlich nur jemand, der sich ein paar Späße erlauben wollte. Nur so kann ich mir dieses Selbstbewusstsein bei diesen Antworten hier erklären:

Zitat:
Aussteigen, ansprechen.
Aber natürlich doch! Warum sind weder ich, noch der Threadersteller, noch der Helfer aus dem Originalfall und selbst die XY-Jury (Mitglieder: Bundeskriminalamt, usw.) nicht auf diese geniale Idee gekommen?!

Wenn nach Einbruch der Dunkelheit irgendwo auf der Straße zwei Männer mit einer Eisenstange auf ein geschwächtes und fluchtunfähiges Opfer einschlagen und sich auch von wildem Gehupe nicht haben abschrecken lassen, dann müssen vorbeifahrende Zeugen nur aus dem sicheren Auto aussteigen und ruhig auf die Täter einreden! Wer auf andere Menschen mit einer Eisenstange einschlägt, der zeigt damit doch kompromissbereitschaft! Oder vielleicht warten sie dann wenigstens auf die 20 Minuten später eintreffende Polizei und einen Krankenwagen, bevor Sie dem Opfer den Schädel zertrümmern?

Zitat:
Dann flieht er eben. Anruf Polizei, Tätermerkmale durchgeben. Oder eben selbst aufhalten.
Selbst aufhalten? Warum auch nicht? Die beiden sind doch nur zu zweit und haben gerade erst mit einer Eisenstange auf jemanden eingeknüppelt. Die warten bestimmt gerne auf die Polizei.

Anscheinend haben Sie nichtmals verstanden, was der Threadersteller mit dem "Vielleicht steht er auch auf um zu fliehen." ausdrücken wollte, während jeder andere Leser das natürlich ohne Probleme verstanden hat. Der Threadersteller wollte damit von dem Fall unterscheiden, in dem die beiden den Angriff auf das Opfer fortführen wollen, und die Angreifer gerade deshalb lieber nicht noch Mal anfahren, sondern diesen eine Gelegenheit zur Flucht zu geben.

Zitat:
ergibt sich aber aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Lesen wir das Gesetz gemeinsam:

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.


Leider steht dort nichts von einem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Abgesehen davon wird gurndsätzlich selbst bei einer Verhältnismäßigkeitsüberlegung nur zwischen den gleich geeigneten Mitteln unterschieden. Und ob Ihre Idee mit dem Aussteigen&Ansprechen wirklich genau so zur Brechung des Angriffs geeignet ist wie das Anfahren? Sowieso ist völlig unverständlich, wieso es nicht verhältnismäßig sein soll, wenn zwei vorgewarnte Angreifer mit dem Auto angefahren werden, um ein fluchtunfähiges Opfer vor weiteren Schlägen mit einer Eisenstange zu bewahren. Das scheint mir doch eher dringend geboten zu sein.

Zitat:
Täter: "Was weiß ich, warum der aufblinkte, bevor er mich umgefahren hat, der wollte mich überfahren und schwerste Verletzungen zufügen".
Zum Glück käme es vor Gericht nicht darauf an,wie die beiden Angreifer die Tat beurteilen wollen. Sowieso zeigen routinierte Strafrichter wenig Mitleid mit Angreifern, die nach Einbruch der Dunkelheit zu zweit mit einer Eisenstange auf ein geschwächtes und fluchtunfähiges Opfer eingeschlagen haben. Dabei kann die Tat des Fahrers (wie aber bereits geschrieben) selbst dann nach § 32 gerechtfertigt sein, wenn tatsächlich schwerste Verletzungen beabsichtigt gewesen wären. Wieso sollte der Fahrer auch leiber zugucken, wie diese schwersten, vielleicht sogar tödlichen Verletzungen stattdessen dem Opfer auf der Straße zugefügt werden? Das sieht unsere Rechtsordnung natürlich nicht vor.

Zitat:
Ein PKW als Waffe ist kein Spielzeug und kein angemessenes und erforderliches Abwehrmittel zur Nothilfe.
Zum einen verwenden Sie den strafrechtlich eng definierten Begriff "Waffe" leider falsch. Ein zugelassener PKW kann keine Waffe darstellen. Sie meinen vermutlich ein "Werkzeug". Aber auch dann muss man sich wundern, warum unser Strafrecht nicht den Einsatz von einem zugelassenen PKW zum Anfahren von Angreifern rechtfertigen sollte, während der Bundesgerichtshof kein Problem damit hat, selbst gezielte Todesschüsse mit einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe als gerechtfertigt anzusehen:

... wäre der sogleich auf eine Person gerichtete Schusswaffeneinsatz als erforderliche Notwehrhandlung gerechtfertigt gewesen. Wird eine Person rechtswidrig angegriffen, dann ist sie grundsätzlich dazu berechtigt, dasjenige Abwehrmittel zu wählen, welches eine endgültige Beseitigung der Gefahr gewährleistet; der Angegriffene muss sich nicht mit der Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel begnügen, wenn deren Abwehrwirkung zweifelhaft ist. Das gilt auch für die Verwendung einer Schusswaffe. - [link=https://openjur.de/u/266053.html]2 StR 375/11 [/link]

Zitat:
strafbar gem. § 212 StGB
Interessant, wo doch gar keiner tot ist.

Zitat:
Ansprechen als bürgerliche Minusmaßnahme
Den Begriff habe ich gegoogelt, um zu sehen, ob Sie sich diesen selber ausgedacht haben. Und das haben Sie! Google liefert keine Treffer.

Zitat:
Ich unterstelle, dass die Person natürlich den Tod billigend in Kauf nimmt.
Im Geltungsbereich des Grundgesetzes unterstellen Sie zu Lasten eines Beschuldigten bitte gar nichts.


Zitat:
Offenbar spielt dieser User nicht nur im Bereich des Strafrechts hier Richter, Staatsanwalt oder auch Juraprofessor.
Er bereichert uns in praktisch allen Rechtsthemen mit seinen merkwürigen und teils juristisch offensichtlich falschen Ausführungen. So behauptete er auch in einem anderen Thema in diesem Forum, es gäbe eine Amtsermittlungspflicht bei klassischen Zivilprozessen. ;)
Die Aussage in dem letzten Satz ist eine Lüge. Die Behauptung in dem zweiten Satz ist eine Unwahrheit. Die Äußerung in dem ersten Satz hingegen ist einfach nur eine Unverschämtheit.

Noch unverschämter ist es allerdings, einem Fahrer in einem solchen Fall "fehlenden Mut" nachzusagen.

2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
PP9325
Status:
Praktikant
(940 Beiträge, 703x hilfreich)

Morgen Situla,

Zitat:
Das geht natürlich ins Detail... aber könnte man anführen in einem möglichen Verfahren


Ja, das stimmt. Wollte es nur am Rande erwähnen. Für nähere Überlegungen in diese Richtung gibt der Sachverhalt auch zu wenig her.

Grüße
PP

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12331.10.2017 22:18:45
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 309x hilfreich)

Zitat (von Zuckerberg):
Aber natürlich doch! Warum sind weder ich, noch der Threadersteller, noch der Helfer aus dem Originalfall und selbst die XY-Jury (Mitglieder: Bundeskriminalamt, usw.) nicht auf diese geniale Idee gekommen?!


Was hat die XY Jury hier zu suchen?

Ich habe 2-3 Handlungsalternativen vorgestellt, diese sind nicht abschließend. Diese beginnen in der Regel analog zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Auf Deutsch: "Nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen". In XY Sendungen gab es z.B erst kürzlich genau meine Beschriebene Vorgehensweisen. 1. Jemanden laut anrufen . 2. Nicht in die Situation gehen, Beschreibung, 110, fertig. Couragierte Bürger kennen das.

Zitat (von Zuckerberg):
Wenn nach Einbruch der Dunkelheit irgendwo auf der Straße zwei Männer mit einer Eisenstange auf ein geschwächtes und fluchtunfähiges Opfer einschlagen und sich auch von wildem Gehupe nicht haben abschrecken lassen, dann müssen vorbeifahrende Zeugen


Dann können diese weiterfahren und Hilfe holen und sich nicht selbst in Gefahr begeben oder s.o.

Zitat (von Zuckerberg):
Lesen wir das Gesetz gemeinsam


Gerne!

Zitat (von Zuckerberg):
Leider steht dort nichts von einem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.


Und genau diese Tatsache beweist ihre Unkenntnis. Dreiste und freche Unkenntnis obendrein.

Wenn Jura schlichtes Lesen des materiellen Tatbestandes bedeuten würde, dann könnten auch sie ziemlich leicht Richter werden, die Frage ist nur, will man das? Sie vergessen oder vergessen u.a. absichtlich die Rechtsprechung usw. Es gibt Gesetze und Vorschriften, die sich aus anderen Vorschriften schlicht ergeben oder abgeleitet werden...

Zitat (von Zuckerberg):
wenn tatsächlich schwerste Verletzungen beabsichtigt gewesen wären


Das ist schlicht falsch. Notwehr / Nothilfe hat eben nicht den Zweck, andere Rechtsgüter verletzen zu wollen, die Zielrichtung ist eine ganz andere.

Zitat (von Zuckerberg):
selbst gezielte Todesschüsse mit einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe als gerechtfertigt anzusehen:


Was für einige Polizeien in Deutschland schon nicht gesetzlich legitimiert ist, ist für den "Bürger" erst recht nicht legal. Es gibt bei der Nothilfe keine Befugnis, einen Menschen (mit Wissen und Wollen) töten zu wollen, Ausnahmen gibt es aber auch hier "Kletterer in Not", entsprechen aber nicht der Regel. Die Ziel/Zweckrichtung der Nothilfe ist eine ganz andere.

Zitat (von Zuckerberg):
Interessant, wo doch gar keiner tot ist.


Muss auch nicht. "Versuch". Verwechseln auch viele in der PKS, dort sind ebenfalls "Versuche" aufgezeichnet.

Zitat (von Zuckerberg):
Google liefert keine Treffer


:D Wenn das ihre alleinige Argumentation in Hausarbeiten / Abschlussarbeiten wäre, gute Nacht!

Zitat (von Zuckerberg):
Im Geltungsbereich des Grundgesetzes unterstellen Sie zu Lasten eines Beschuldigten bitte gar nichts.


Im Geltungsbereich des Grundgesetzes unterstelle ich, der gegnerische Anwalt, der Staatsanwalt, die Polizei unter Umständen genau das. Einfach so! Im Geltungsbereich!

Zitat (von Zuckerberg):
stattdessen dem Opfer auf der Straße zugefügt werden? Das sieht unsere Rechtsordnung natürlich nicht vor.


Genau! Dann dreht der Schläger sich eben weg, wenn sie "anfahren" und schlägt die Fahrerscheibe ein und erwischt sie eben mehrmals mit der Eisenstange am Kopf.

Zweitens prügeln die Schläger auf das Opfer ein, sie fahren unter Umständen das Opfer mit um und töten dieses auch.

In welcher Idealsituation bleiben die Schläger so stehen, dass sich die Möglichkeit eines Anfahrens überhaupt bietet? Das sind mehr präpubertäre Heldenträume.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12321.02.2020 13:20:24
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 8x hilfreich)

Guten Abend!

Ich möchte mich bei allen Antwortgebern bedanken. Die Situation scheint nicht so eindeutig zu sein wie ich vermutet habe, da von im "Prinzip ja" über "jein" bis "klares nein", alles dabei war.
Ich bin etwas irritiert über die Bewertung der Verhältnismäßigkeit. Nach meinem Verständnis wird dem zu verteidigenden Rechtsgut (hier körperliche Unversehrtheit bzw. Leben des Angriffsopfers) das Rechtsgut gegenübergestellt, in welches der Verteidiger eingreift (hier körperliche Unversehrtheit bzw. Leben des Angreifers). Verteidigtes und betroffenes Rechtsgut sind also gleichwertig.
Auch bin ich der Meinung, dass bei Notwehr bzw. Nothilfe eine Güterabwägung nur bei einem krassen Missverhältnis dazu führt, dass der Verteidiger auf andere Mittel verwiesen wird, oder der Angriff hingenommen werden muss. Klassisches Beispiel hierfür ist, denke ich, der Kirschbaumfall.
Ich stimme überein, dass eine gezielte Tötung mit Vernichtungswillen nicht durch Notwehr oder Nothilfe gedeckt sind. Absehbar tödliches Einwirken auf eine Person können es allerdings durchaus sein. Vgl. Tennesse Eisenberg oder den tödlichen Schuss im Neptunbrunnen Berlin 2013.
Völlig stutzig machen mich Aussagen, welche den Nothelfer auf eine Eskalationsleiter beginnend mit Anspreche des Täters und Hilfe holen festlegen. Da die Abwehr eines Angriffes von einem selbst oder von einem anderen im wesentlichen gleich betrachtet werden, müsste in der beschrieben Fallkonstellation das Tatopfer sich auch erst mal auf das beruhigende Zureden beschränken, um die beiden Täter davon abzuhalten ihn weiter zu misshandeln.
Gut möglich, dass ich mich völlig auf dem Holzweg befinde. Dann allerdings sollte im eigenen Interesse jedes Einwirken auf Personen im Rahmen der Nothilfe unterlassen werden.

Ein etwas ratlos blickender Maulwurf


-- Editiert von hansmaulwurf123 am 30.10.2017 16:58

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12331.10.2017 22:18:45
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 309x hilfreich)

Nein, völlig auf dem Holzweg befinden Sie sich nicht. Alles ist verständlich und kann argumentiert werden.

Meine Bedenken liegen in der konkreten Praxisumsetzung. Selbstverständlich aber durchaus strittig hat der "Rocker" einen Polizisten getötet, Eisenberg wurde durch die Polizei in Notwehr getötet.

Jeder Einzelfall ist zu betrachten. Wandeln wir doch mal den Sachverhalt um, Täter mit Schusswaffe. Fahren Sie auch auf diesen zu?

Der Täter könnte irrational reagieren und das Opfer zur Geisel nehmen, auf das Auto einschlagen etc.

Es muss nicht jeder den Helden spielen. Mit dem Auto einen Menschen umfahren könnte potentiell tödlich enden. Das Notwehrrecht wird eng ausgelegt. Die Gleichwertigkeit bedeutet im -deutschen- Recht eben nicht, dass sie nun auch mit einer Eisenstange auf den Täter einschlagen sollen. Es ist zunächst das geringste Mittel zu wählen.

Der Täter könnte auf Ansprachen auch aus dem Auto aus reagieren.

Zur Eskalationsleiter: Das eigentliche Opfer wird mit dem Leben bedroht, er kann sich mit allen geeigneten zur Verfügung stehenden Mitteln wehren.

Der Autofahrer ist zunächst in einer anderen Situation. Bevor dieser selbst Oppfer wird, sollte die Polizei verständigt werden. Einreden auf Täter.

Auszulegen wäre tatsächlich, ob ein "Umfahren" verhältnismäßig war. Das könnte bei einer so schweren das Leben gefährdeten Behandlung durchaus sein, jedoch können die Grenzen der Notwehr, um die es hier geht, schnell überschritten werden.

Praktikabel halte ich das nicht, als Täter oder Mittäter könnte man nun auf das Auto einschlagen und den Fahrer schwer misshandeln. Zudem würde der Nothelfer ziemlich skrupellos handeln und auch das Opfer umfahren möglicherweise.

Flüchtet der Täter, flüchtet er eben. Tagesgeschäft. Lieber dem Opfer dann helfen und Personenbeschreibung durchgeben.

Mein Fazit: Theoretisch wäre ein "Umfahren" denkbar, argumentierbar, für mich aber weiterhin unverhältnismäßig.

Der Nothelfer kann ja mit ruhigem Gewissen vor Gericht argumentieren. Folgt das Gericht der Argumentation in dieser speziellen Situation, ist ja alles Gut.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47657 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
Die Situation scheint nicht so eindeutig zu sein wie ich vermutet habe, da von im "Prinzip ja" über "jein" bis "klares nein", alles dabei war.


Das ist ja keine Abstimmung hier ,daher würde ich es doch ganz einfach mit dem BGH halten. Zuckerberg hat dessen Auffassung ja schon zitiert und ich mache es hier noch einmal:

Wird eine Person rechtswidrig angegriffen, dann ist sie grundsätzlich dazu berechtigt, dasjenige Abwehrmittel zu wählen, welches eine endgültige Beseitigung der Gefahr gewährleistet; der Angegriffene muss sich nicht mit der Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel begnügen, wenn deren Abwehrwirkung zweifelhaft ist. Das gilt auch für die Verwendung einer Schusswaffe.

Das ist ein ganz klares JA.

In einer Situation, in der ein Opfer mit einer Eisenstange angegriffen wird, so dass bei Opfer schwere oder gar tödliche Verletzungen zu befürchten sind sind auch Reaktionen angemessen bei denen der Tod des Täters billigend in Kauf genommen wird. Natürlich darf man daher den Täter mit dem Auto umfahren und wenn man eine Schusswaffe dabei hat, dann dürfte man auch die einsetzen und das wäre kein Notwehrexzess, sondern eine angemessene Reaktion. Um das noch klar hinzuzufügen: Eine Schusswaffe dürfte so eingesetzt werden, dass der Täter Handlungsunfähig wird, d.h. man muss nicht zwingend auf die Beine zielen.

Mir ist absolut unverständlich, warum hier einzelne Forenteilnehmer fordern, dass das Leben des Täters einen höheren Wert hat als das des Opfers und das dann auch noch damit begründen, dass eine Verletzung des Täters unverhältnismäßig sei. Wenn dann die eigene Auffassung auch noch mit Handlungsanweisungen aus Aktenzeichen-XY begründet wird, dann ist schon klar, dass keine juristischen Kenntnisse dahinter stehen.

Zitat:
Der Autofahrer ist zunächst in einer anderen Situation. Bevor dieser selbst Oppfer wird, sollte die Polizei verständigt werden. Einreden auf Täter.


Das ist ja prinzipiell richtig. Wenn sich der Autofahrer entgegen solchen Empfehlungen entschließt, massiv einzugreifen, dann kann der sich jedoch darauf verlassen, dass so etwas als Nothilfe straffrei bleibt.

Zitat:
Auszulegen wäre tatsächlich, ob ein "Umfahren" verhältnismäßig war. Das könnte bei einer so schweren das Leben gefährdeten Behandlung durchaus sein, jedoch können die Grenzen der Notwehr, um die es hier geht, schnell überschritten werden.


Da in so einer Situation Reaktionen, die den Tod des Täter billigend in Kauf nehmen von der Rechtsprechung noch als verhältnismäßig eingestuft werden können die Grenzen der Notwehr nicht so schell überschritten werden. Eine denkbare Notwehrüberschreitung ist erst dann denkbar, wenn man einem bereits handlungsunfähigen Täter weitere Verletzungen zufügt.

Und so etwas wie "Auf der Flucht erschossen" ist natürlich auch nicht mehr durch Nothilfe abgedeckt

Zitat (von "Situla"):
Jeder Einzelfall ist zu betrachten. Wandeln wir doch mal den Sachverhalt um, Täter mit Schusswaffe. Fahren Sie auch auf diesen zu?


Du vermischt hier zwei Sachen.
a) Welche Handlungen sind im Hinblick auf die Vermeidung von Selbstgefährdung zu empfehlen ohne dass man sich dem Vorwurf der unterlassenen Hilfeleistung aussetzen muss
b) Welche Handlungen sind bei Außerachtlassung der eigenen Sicherheit zulässig und bleiben im Rahmen der Nothilfe straffrei

Zwischen den Handlungssträngen a) und b) klafft ein riesiger Abstand und dabei argumentierst Du permanent mit a) obwohl es bei der Fragestellung hier um b) geht.

Und nein, ich persönlich würde nicht auf einen Täter mit Schusswaffe zufahren (siehe a)). Wenn jemand sich aber dazu entschließt, Vollgas zu geben und den Täter in einer Art und Weise umzufahren, dass der mindestens schwer verletzt wird und dabei den Tod des Täters billigend in Kauf nimmt, dann ist das im Hinblick auf die Frage ob Notwehr oder Nothilfe vorliegt eine angemessene und verhältnismäßige Reaktion (siehe b)). Der Autofahrer muss nicht riskieren, dass der Täter anschließend wieder aufstehen kann und dann noch schießt.

Um das Ganze an einem auch nach meiner Auffassung nicht mehr von Notwehr gedeckten Beispiel deutlich zu machen:
https://www.welt.de/vermischtes/article142298419/Er-wollte-keinesfalls-einen-Menschen-toeten.html
Selbst da war nicht von vorneherein klar, ob es sich um Notwehr handelt oder nicht. Der Werkstattinhaber wurde später zu 3 Jahren Haft verurteilt, aber nur weil gegen eine erste Entscheidung der Staatsanwaltschaft, das Verfahren wegen Notwehr einzustellen, Beschwerde eingelegt wurde.

@Situli
Du solltest daher die eigene Auffassung zur Verhältnismäßigkeit noch einmal überdenken.

-- Editiert von hh am 30.10.2017 19:32

-- Editiert von hh am 30.10.2017 19:35

2x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47657 Beiträge, 16843x hilfreich)

Hier weitere Informationen zu dem Fall mit dem Werkstattinhaber:

Zitat:
http://www.haz.de/Hannover/Aus-der-Stadt/Uebersicht/Schwurgericht-verurteilt-Bassam-A.-wegen-Totschlags-zu-drei-Jahren-Haft


Aus dem Artikel möchte ich folgenden Satz zitieren:
Die Staatsanwältin sprach davon, dass sich die Tat im "Grenzbereich der Notwehr" bewegt habe, aber keine Notwehr gewesen sei.

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#18
 Von 
guest-12331.10.2017 22:18:45
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 309x hilfreich)

Zitat (von hh):
und wenn man eine Schusswaffe dabei hat, dann dürfte man auch die einsetzen und das wäre kein Notwehrexzess,


Ist das in 99% Der Fälle illegal und zusätzlich strafbar gem. WaffG. Ausgenommen Prüfung von "Rechtfertigungsgrund Notwehr usw"

Zitat (von hh):
Eine Schusswaffe dürfte so eingesetzt werden, dass der Täter Handlungsunfähig wird, d.h. man muss nicht zwingend auf die Beine zielen


Der Einsatz der Schusswaffe durch die Polizei wäre in diesem Beispiel nach den rechtlichen Voraussetzungen der jew. Polizeigesetze zulässig. Die Ausübung dieser Gewalt bei diesem Verbrechen wäre gesetzlich gedeckt.

Theorie und Praxis weichen dennoch hier stark ab. Heldentum versus 2 Kriminelle Gewalttäter, als Täter dann den Autofahrer angreifen / töten. Echter Held dann!


Zitat (von hh):
unterlassenen Hilfeleistung aussetzen muss


In der Praxis ohne Auto werden 99% weglaufen. Ich mit einer Eisenstange würde jeden schwerst verletzen, der in meine Nähe kommt.. hier wird keiner sich der Gefahr aussetzen müssen.. Die Vertiefung des Schadens muss kein normaler Bürger hinnehmen.

Völlig realitätsfremde Argumentation.

Auto als Waffen einzusetzen ist und bleibt hier Gedanke aus einem Film/Traum.

Nochmal: Wo stehen denn die Täter und das Opfer? Fährt er alle 3 Personen tot, ist auch niemandem geholfen.

Zitat (von hh):
Der Autofahrer muss nicht riskieren, dass der Täter anschließend wieder aufstehen kann und dann noch schießt


Richtig. Muss er nicht. Praxis bei skrupellosen Tätern? = in Sekunden schieße ich mehrmals auf den Kopf durch die Scheibe und bewege mich in runden Bewegungen zur Seite / zurück. Dann holt der andere Täter die Eisenstange und ...

Sehr realitätsnah, eben wie der Autofahrer.

Praktisch aber bleibe ich dabei. Draußen auf der Straße wird der Autofahrer keine Ideale Anfahrsituation erleben ohne Unschuldige zu verletzen respektive sich selbst strafbar zu machen.

Rein juristisch theoretisch, habe ich ja auch geschrieben, wäre die Nothilfe in Form von Anfahren um die Schadensvertiefung zu verhindern, zu diskutieren. Geeignet = Klar. Erforderlich = siehe Diskussion, Angemessenheit = fraglich.



-- Editiert von Situla am 30.10.2017 19:52

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#19
 Von 
guest-12331.10.2017 22:18:45
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 309x hilfreich)

Zitat (von hh):
Hier weitere Informationen zu dem Fall mit dem Werkstattinhaber:
Zitat:
http://www.haz.de/Hannover/Aus-der-Stadt/Uebersicht/Schwurgericht-verurteilt-Bassam-A.-wegen-Totschlags-zu-drei-Jahren-Haft


Aus dem Artikel möchte ich folgenden Satz zitieren:
Die Staatsanwältin sprach davon, dass sich die Tat im "Grenzbereich der Notwehr" bewegt habe, aber keine Notwehr gewesen sei.


Den Fall fand ich damals schon interessant.

Der zeitliche Aspekt und die Gegenwärtigkeit bei den Tätern mit Eisenstange ist im Gegensatz zu oben genannten Fall gegeben.

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#20
 Von 
guest-12331.10.2017 22:18:45
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 309x hilfreich)

Zitat (von hansmaulwurf123):
Im realen Fall lenkt der Fahrer sein KFZ so neben das Opfer, dass seine Frau dieses in das KFZ ziehen kann. So kann das schwerverletzte Opfer in Sicherheit gebracht werden.
Nun meine Fragen


Mir sagt diese Lösung 100% zu.

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#21
 Von 
Harry van Sell
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Unbeschreiblich
(120363 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von Situla):
Mir sagt diese Lösung 100% zu.

Der Täter steht übrigens aus Fahrersicht links neben dem Opfer ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47657 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
Mir sagt diese Lösung 100% zu.


Damit wir uns da nicht falsch verstehen:
Die Reaktion des Fragestellers halte auch ich für das Idealverhalten in so einer Situation.

Der Gesetzgeber fordert aber kein Idealverhalten, weder in die eine noch in die andere Richtung.
Zwischen unterlassener Hilfeleistung und Notwehrexzess liegt eine riesige Spanne von Handlungsmöglichkeiten, die erlaubt sind.

Die Handlungsempfehlungen der Polizei orientieren sich dabei an der unteren Grenze und der Vermeidung der Selbstgefährdung.

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#23
 Von 
guest-12331.10.2017 22:18:45
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 309x hilfreich)

Abschließend stimme ich zu... Die Spannweite zwischen richtig und falsch ist groß. Aber das macht ja den Reiz zu diskutieren aus.

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#24
 Von 
Zuckerberg
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Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Zitat:
Zwischen unterlassener Hilfeleistung und Notwehrexzess liegt eine riesige Spanne von Handlungsmöglichkeiten, die erlaubt sind.
Genau! Und alle hier diskutierten Fälle liegen ganz klar in dieser Spanne. Diese Spanne umfasst die gesamte Bandbreite von Handlungslle mit hinreichender juristischer Autorität zu zitieren.

Zitat:
"Kletterer in Not"
Keine Ahnung, was ein "Kletterer in Not" sein soll. Aber § 32 StGB solll von vornherein nur vor von menschlichem Willen getragenen Angriffen schützen. Die Gefahren für Kletterer gehen regelmäßig nicht von menschlichen Angriffen aus. Vor Abstürzen, Nahrungsknappheit, Kälteeinbruch, Tierangriffen oder schlechter oder falsch angewendeter Sicherheitsausrüstung kann und soll § 32 StGB gar nicht schützen.

Zitat:
Muss auch nicht. "Versuch". Verwechseln auch viele in der PKS, dort sind ebenfalls "Versuche" aufgezeichnet.
Ist egal, was (Ihren Vorstellungen nach) alles in der PKS steht. Entscheidend ist, was im Gesetz steht. Und im Gesetz steht nunmal, dass eine Strafbarkeit nach § 212 StGB nur gegeben sein kann, wenn ein Mensch tot ist. Der bloße Versucht ist nicht nach § 212 StGB strafbar, was für die Praxis (Strafzumessung) ganz bedeutend ist.

Zitat:
:D Wenn das ihre alleinige Argumentation in Hausarbeiten / Abschlussarbeiten wäre, gute Nacht!
Lachen Sie wie Sie wollen oder widmen Sie sich weiter Ihren Hausarbeiten. Google scheint für jeden irgendwie existenten Fachbegriff einen Treffer zu finden. Das wundert nicht wirklich, weil Google unter anderem die Wikipedia vollständig durchsucht und über Google Books auch umfangreiche Fachliteratur zwar nicht vollständig, aber doch in ausreichendem Maße durchsucht wird. Ein Fachbegriff, den Google nicht kennt, der existiert aller Wahrscheinlichkeit nach auch nicht. Und leider nennen SIe ja auch keine Fundstelle dafür, wo dieser Begriff schonmal von jemand anderem als Ihnen selber benutzt worden wäre.

Zitat:
Im Geltungsbereich des Grundgesetzes unterstelle ich, der gegnerische Anwalt, der Staatsanwalt, die Polizei unter Umständen genau das. Einfach so! Im Geltungsbereich!
Im Geltungsbereich des Grundgesetzes wird dank der Unschuldsvermutung erstmal nur die Unschuld des Täters unterstellt. Dazu gehört, dass alle ihn belastenden Tatsachen erstmal bewiesen werden müssen bis dahin zu unterstellen ist, dass er keinen Tötungsvorsatz hatte, bzw. er den Tod nicht "billigend in Kauf" genommen hatte. Wie schwer die Strafkammern und der BGH sich in solchen Fällen tun, sollte Ihnen genau so bekannt sein wie die Tatsache, dass Täter in diesen (gar nicht so seltenen!) Fällen regelmäßig nur wegen Nötigung/Vollstreckungswiderstand oder allenfalls noch wegen (versuchter) gefährlicher Körperverletzung verurteilt werden, aber meistens nicht wegen versuchtem Totschlag. Und dabei ist es noch immer egal, ob der Fahrer nun Tötungsvorsatz hat oder nicht, weil noch immer selbst eine Handlung mit Tötungsvorsatz von Notwehr gedeckt sein kann (wie der BGH-Fall mit dem Rocker sehr anschaulich zeigt).

Im Geltungsbereich der Strafprozessordnung kommt hinzu, dass in einem Schwurgerichtsverfahren grundsätzlich kein "gegenerischer" Anwalt auftaucht und es nicht darauf ankommt, was ein dahergelaufener Nebenklagevertreter gerne "unterstellen" würde oder sonst so von sich gibt.

Zitat:
Dann dreht der Schläger sich eben weg, wenn sie "anfahren" und schlägt die Fahrerscheibe ein und erwischt sie eben mehrmals mit der Eisenstange am Kopf.
Das ist was für Hollywood!

Für das deutsche Strafreht ist das aber total uninteressant. Denn Sie argumentieren hier nur mit einer (abenteuerlichen) Gefahr für den Helfer. So eine Selbstgefährdung verbietet es ihm aber immer noch nicht, hier Nothilfe zu leisten.

Ich kann Ihnen sagen, was dem Fahrer ganz sicher einen Schlag mit der Eisenstange aeinbrigen würde: Das Aussteigen aus dem sicheren Auto.

Zitat:
In welcher Idealsituation bleiben die Schläger so stehen, dass sich die Möglichkeit eines Anfahrens überhaupt bietet? Das sind mehr präpubertäre Heldenträume.
Diese "präpubertären Heldenträume" haben es schon oft genug vor ein Gericht geschafft, weil es schon genügend Tätern problemlos möglich war, irgendwen auf der Straße gezielt anzufahren. Nur waren es diesen Fällen dann keine (mit einer Schlägerei beschäftigten) Angreifer, sondern auf das Auto konzentrierte Polizisten bei einer Verkehrskontrolle. Wenn das (erfolgreiche) Anfahren der Angreifer tatsächlich außerhalb jeder Lebenserwartung leigen würde (wie Sie das behaupten wollen), dann könnte zumindest jeder halbwegs vernunftbegabte Bürger zu diesem vermeintlich realitätsfremden Ziel auch keinen (Tötungs-)Vorsatz gebildet haben, den SIe aber als selbstverständlich voraussetzen wollen.

Und wenn die Angreifer tatsächlich noch ausweichen können: Um so besser! Schließlich kommt es dem Fahrer nicht auf deren Verletzung an, sondern auf die Brechung des Angriffs. Wenn das schon damit erreicht wird, dass die Angreifer zum Ausweichen genötigt werden, dann ist doch alles prima.

Zitat:
Selbstverständlich aber durchaus strittig hat der "Rocker" einen Polizisten getötet
Wie der BGH recht deutlich zu verstehen gegeben hat, ist da eigentlich überhaupt nichts "strittig". Den tödlichen Schusswaffengebrauch hat der BGH ohne mit der Wimper zu zcuken als zulässige (da erfroderliche) Notwehrhandlung durchgehen lassen. Nur wäre bei dem Polizisten zu klären gewesen, ob dessen Angriff (auf den Hausfrieden des Rockers) durch irgendeine Vorschrift gerechtfertigt gewesen sein könnte (als klassische Hausdurchung gerechtfertigt war das jedenfalls nicht). Und bei dem feindlichen Rocker bestand das Problem darin, dass der nunmal gar nicht wirklich vor der Tüt stand. ABer das hat mit der Zulässigkeit des Todesschusses an sich nichts zu tun, der (wie der BGH klarstellt) zumindest gegen einen wirklich vor der Tür stehenden Rocker ohne Probleme hätte angewendet werden können.

Es ist völlig unverständlich, warum ein Todesschuss bei einer abgeschlossenen Haustür zwischen Täter und einem Angreifer zulässig sein soll, ein Anfahren mit dem Auto bei bereits gegenwärtigem Einknüppeln auf ein unschuldiges Opfer aber nicht.

Zitat:
Täter mit Schusswaffe. Fahren Sie auch auf diesen zu?
Warum tun SIe das nicht? Weil Sie zu viel Angst um sich selber haben? Na dann lassen Sie das ebenahlt, denn verpflichtet sind Sie so oder so nur zu dem Notruf. Aber Angst um den ANgreifer mit der Schusswaffe müssen Sie nicht haben. Wenn dieser jetzt auch noch mit einer Pistole bewaffnet ist (und er damit das Opfer angreift), dann ist noch offensichtlicher, dass ein direktes Umfahren bei gerne auch erhöhtem Tempo als zulässige Notwehr anzusehen ist.

Zitat:
Der Täter könnte irrational reagieren
Ich würde das Einschlagen mit einer Eisenstange auf das Opfer oder den drohenden EInsatz einer Schusswaffe gegen dieses schon als "irrational" bezeichnen. Und wenn das Opfer dann "nur" als Geisel genommen wird und die Angreifer dann "nur" noch mit einer Verletzung des Opfers drohen, dann ist das für das Opfer noch immer deutlich besser, als wenn man die ANgreifer einfach ungestört das Opfer weiterverletzen/töten lassen würde.

Die Tatsache, dass Sie solche Überlegungen hier überhaupt aufwerfen, obwohl die für eine Notwehrrechtfertigung völlig irrelevant sind, zeigt eigentlich nur, dass Sie nichtmals über Grundwissen zu dieser Thematik verfügen.

Zitat:
Es muss nicht jeder den Helden spielen.
Ja, aber jeder darf es.

Zitat:
Das Notwehrrecht wird eng ausgelegt. Die Gleichwertigkeit bedeutet im -deutschen- Recht eben nicht, dass sie nun auch mit einer Eisenstange auf den Täter einschlagen sollen. Es ist zunächst das geringste Mittel zu wählen.
Der gesetzliche Tatbestand der Notwehr mag eng umgrenzt sein, aber er wird nicht noch enger ausgelegt oder gar um weitere (ungeschriebene) Tatbestandsmerkmale ergänzt. Das hat einen guten Grund: Die Notwehr dient gerade der Rechtsbewahrung; SIe schützt die Guten und "bestraft" die Bösen.

Das mit dem geringsten Mittel denken Sie sich weiterhin nur aus. Es ist das "erforderliche" Mittel zu nehmen, wie es im Gesetz steht. Und das meint nur das "geringste" Mittel, also Eisparungen bei der Gefährdung des Angreifers, unter den gleich geeigneten Mitteln, also wenn keine Einsparungen zu Lasten des Opfers gemacht werden müssen. Da Sie mir das nicht glauben wollen, zitiere ich für Sie Professor Kühl aus Lackner/Kühl, Strafgesetzbuch - Kommentar, zu § 32:

"Erforderlich ist diejenige Verteidigungshandlung, die einerseits die sofortige Beendigung des Angriffs erwarten lässt, die endgültige Beseitigung der Gefahr also gewährleistet, die andererseits aber das schonendste, dh am wenigsten schädliche oder gefährliche, Mittel von mehreren gleich sicheren Mitteln zur Erreichung des Abwehrerfolges bildet. Der Angegriffene braucht sich daher nicht auf das Risiko einer ungenügenden Abwehrhandlung einzulassen."

Zitat:
Das eigentliche Opfer wird mit dem Leben bedroht, er kann sich mit allen geeigneten zur Verfügung stehenden Mitteln wehren.

Der Autofahrer ist zunächst in einer anderen Situation.
Und deswegen handelt der Autofahrer auch nicht zu seiner eigenen Rettung (klassiche Notwehr), sondern zur Rettung des mit dem Tod (nicht Leben!) bedrohten Opfers auf der Straße ("Nothilfe"). Egal ob bei der Notwehr durch das Opfer oder der Nothilfe durch den Fahrer: Das Opfer ist in beiden Fällen in genau der selben Situation: Deswegen reicht die Nothilfe auch genau so weit wie die klassiche Notwehr.

Zitat:
Die Spannweite zwischen richtig und falsch ist groß. Aber das macht ja den Reiz zu diskutieren aus.
Ich sehe keinen Reiz zur Diskussion, wenn so offensichtlich ist, das alle hier vorgeschlagegen Handlungalternativen unter Notwehr fallen. Man kann nur darüber diksutieren, was für den Fahrer richtig oder falsch ist, wenn man sich (allein) um dessen Gesundheit sorgt. Diese Entscheidung liegt aber ganz bei ihm selber.

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#25
 Von 
guest-12331.10.2017 22:18:45
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Praktikant
(696 Beiträge, 309x hilfreich)

Ich gehe jetzt nicht auf jeden Unsinn von Ihnen ein, daher nur das Wichtigste:

Zitat (von Zuckerberg):
Im Gegensatz zur Polizei ist die Privatperson nicht an den Grundrechtekatalog des Grundgesetzes gebunden


Doch. Jeder Bürger / Mensch unterliegt dem "Geltungsbereich" (Wie SIe so schön sagen) des GG.

Da Sie ja offensichtlch sehr viel Zeit zum "googlen" hatten für ihre von Fehlern durchsetzte Antwort, hier mal was verblüffendes:

Wird die Notwehr als gegenüber dem staatlichen Schutz subsidiäre Rechtsausübung verstanden, so ist die Verteidigungsbefugnis an diejenigen Grundsätze gebunden, die für jede Rechtsausübung gelten, also auch an den für das Recht schlechthin fundamentalen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB 5. Auflage 2017 Rn. 100-102



Natürlich kann dem gemeinen Bürger nicht zugemutet werden, wie die staatliche Exekutive zu handeln.

Keinesfalls zulässig sind daher Verteidigungsmaßnahmen, die völlig maßlos und unerträglich überzoge erscheinen und über jede nachvollziehbare Relation hinausgehen Das Einziehen solcher Schranken in die Notwehrbefugnis ist im Übrigen auch kein Verstoß gegen das Analogieverbot, da die Beachtung elementarer Rechtsprinzipien jeder Rechtsausübung immanent ist.

ebenda


Sie haben sogar bewiesen, dass sie weiterlesen können als nur den § 32 StGB . Süss finde ich ja, dass sie im materiellen Tatbestand "angemessenes Mittel" im § 34 StGB gefunden haben. Daraus -schließen Sie-, dass im eigentlichen Notwehrrecht dieses ja nicht steht und somit nicht gilt.

Noch weiter demontieren sie ihre Aussagen, in dem sie als Laie hier öffentlich sagen:
Zitat (von Zuckerberg):
Gesetz steht nunmal, dass eine Strafbarkeit nach § 212 StGB nur gegeben sein kann, wenn ein Mensch tot ist. Der bloße Versucht ist nicht nach § 212 StGB strafbar, was für die Praxis (Strafzumessung) ganz bedeutend ist.


Ich gebe ihnen einen weiteren google Tipp: § 212 StGB i.V.m § 23 (1) StGB Melden sie sich ruhig nochmal, wenn sie Probleme beim Verstehen von Normen haben.

Wie ich bereits erwähnte, bedeutet "Jura" nicht, stur das Materielle zu lesen. Das kann nun wirklich jeder der Lesen kann und das beweisen sie ja auch.

Zitat (von Zuckerberg):
hat der BGH ohne mit der Wimper zu zcuken als zulässige (da erfroderliche) Notwehrhandlung durchgehen lassen


Nicht ohne zu Zucken, sondern nach eingehender Prüfung. Strittig ist es bis heute "medial, juristisch, polizeipraktisch".

Zitat (von Zuckerberg):
Wie jetzt schon mehrfach geschrieben, steht das aber nicht so im Gesetz. Da der BGH (den ich für Sie zitiert habe) auf Todesschüsse für gerechtfertigt hält


1. Süss. 2. Bitte belegen sie ihre Fantasiebehauptungen mit einer Quelle. Der "BGH" hat in einem Einzelfall geurteilt. Daraus lässt sich nicht schließen, dass jeder, der zu 99% die Schusswaffen illegal besitzt, diese auch 1:1 so einsetzen kann. Zum Glück leben wir in einem Rechtsstaat, nicht im Wilden Westen.

Da sie Professor Schönke so loben: Wenn der Täter durch mein Zurufen aufhört, habe ich mit dem geringsten Mittel alles erreicht. Genau das schrieb er ja auch.

Zitat (von Zuckerberg):
Das mit dem geringsten Mittel denken Sie sich weiterhin nur aus.


Nö. SIe haben schlicht keine Ahnung und versuchen mit dem Autoritätsargumenten, daher betonen Sie ja ständig ihre google-Kenntnisse und fügen "Professor" an.

Ich zitiere ihr Zitat

dh am wenigsten schädliche oder gefährliche, Mittel von mehreren gleich sicheren Mitteln zur Erreichung des Abwehrerfolges bildet.

Sie unterstreichen dieses ja sogar! Glückwunsch, denn das unterstrichene ist TEIL des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.

Da Sie ja der Meinung sind, dass so alles mögliche bei der Notwehr "geht", weiter, Konzentration!

Etwas anderes würde eklatant der Intention des Gesetzgebers zuwiderlaufen, nach der sich Art und Maß der Notwehr allein nach Erforderlichkeit der Abwehr bestimmen und gerade nicht der Verhältnismäßigkeit folgen.

So NK-StGB/Herzog, 3. Aufl., Rn 90.

Zitat (von Zuckerberg):
(Tötungs-)Vorsatz gebildet haben, den SIe aber als selbstverständlich voraussetzen wollen


Ich habe nie von Vorsatz geredet, die fahrlässige Tötung (andere Norm). Vorsatz der Tötung ist grundsätzlich nicht durch Notwehr gedeckt. Aber da wiederhole ich mich.

Wie sie sehen, zu trollen ist einfach. Können Sie gut. Einer ernsthaften Diskussion verschließen sie sich leider und argumentieren mit eklatanten Fehlern (siehe oben) zu Gunsten von Likes, nehme ich an. Diese habe ich nicht nötig.

"Steht nicht drin, ist also nicht" ist Argumentation, die hierbei besonders peinlich ist.




-- Editiert von Situla am 31.10.2017 10:46

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#26
 Von 
guest-12321.02.2020 13:20:24
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(57 Beiträge, 8x hilfreich)

Zitat (von Situla):
Zitat (von hansmaulwurf123):
Im realen Fall lenkt der Fahrer sein KFZ so neben das Opfer, dass seine Frau dieses in das KFZ ziehen kann. So kann das schwerverletzte Opfer in Sicherheit gebracht werden.
Nun meine Fragen


Mir sagt diese Lösung 100% zu.


Mir ebenfalls.
Selbstverständlich haben Zeugen immer mehrere Handlungsoptionen. Ausgangspunkt meiner Überlegung war jedoch nicht "Was ist zweckmäßig?" oder irgendwelche Heldenträume sondern "Was ist gerade noch legal?"

Wie ich in einer für mich lebensbedrohlichen Situation (Täter mit Schusswaffe) handeln würde, weiß ich nicht. Ich war noch nie in so einer Situation und das kann auch gerne so bleiben.

Nochmals Danke an Alle Antwortgeber. Insbesondere jene die sehr ausführlich und strukturiert geantwortet haben.

HansMaulwurf

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#27
 Von 
guest-12321.02.2020 13:20:24
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 8x hilfreich)

Guten Abend!

Als Nachbrenner:

https://openjur.de/u/633156.html

Ich schließe mich jetzt entschieden denjenigen an, die dem Fahrer rechtmäßiges Handeln zubilligen.

HansMaulwurf

-- Editiert von hansmaulwurf123 am 31.10.2017 18:46

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#28
 Von 
Zuckerberg
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(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Zitat:
Jeder Bürger / Mensch unterliegt dem "Geltungsbereich" (Wie SIe so schön sagen) des GG.
Ich weise Sie zunächst darauf hin, dass Sie das Wort "Geltungsbereich" nicht richtig verwenden. Das ist auch nicht etwa ein Begriff, den ich mir selber ausgedacht habe. Dieser beschreibt das territoriale Gebiet, in dem dieses Grundgesetz Anwendung findet (also die Bundesrpublik Deutschland). Das hat nichts mit Polizisten oder Privatpersonen zu tun.

Was Sie hier hier mit Polizisten und Privatpersonen versucht haben zu behaupten, ist eine gleichermaßen gegebene "Grundrechtsverpflichtung". Diese entscheidet darüber, ob Polizisten oder Privatpersonen an die Grundrechte gebunden sind. Und da gilt diese Bindung eben nicht, wie Sie schon im dritten Satz von Art 1 GG hätten nachlesen können, bevor Sie hier weiter Ihr Unwissen preis geben.

Zitat:
Da Sie ja offensichtlch sehr viel Zeit zum "googlen" hatten für ihre von Fehlern durchsetzte Antwort, hier mal was verblüffendes:

Wird die Notwehr als gegenüber dem staatlichen Schutz subsidiäre Rechtsausübung verstanden, so ist die Verteidigungsbefugnis an diejenigen Grundsätze gebunden, die für jede Rechtsausübung gelten, also auch an den für das Recht schlechthin fundamentalen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB 5. Auflage 2017 Rn. 100-102
Das muss ich nicht googlen, weil ich dieses Werk im Gegensatz zu Ihnen bei mir zu Hause stehen habe. Wenn Sie dieses auch bei sich zu Hause hätten, dann könnten Sie die von Ihnen genannte Stelle nachschlagen uns sehen, dass der Herr professor Kindhäuser (das ist der Autor, dessen Namen SIe verschwiegen hatten) an dieser Stelle das Tatbestandsmerkmal der "Gebotenheit" diskutiert, also keineswegs ein "ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal" der Verhältnismäßigkeit, dessen Existenz sie in einem Ihrer vorherigen Beiträge behauptet hatten. Wenn Sie diese Fundstelle dann auch korrekt zitieren würden und nicht nach Belieben gekürzt hätten, dann hätten auch die anderen Leser hier sehen können, dass selbstverständlich auch dieser Autor davon ausgeht, dass der "beliebige Bürger" sich nur an der "Erforderlichkeit" bzw. "effizienten Abwehr" orientieren muss und keineswegs an der Verhältnismäßigkeit:

"Freilich kann dem Einzelnen die Befugnis zur Verteidigung von Rechtsgütern bei Abwesenheit staatlicher Organe nicht streng nach Maßgabe der für zuständige Amtswalter geltenden Regeln erteilt werden. Es ist vielmehr den Besonderheiten Rechnung zu tragen, die sich daraus ergeben, dass ein beliebiger Bürger eine effiziente Abwehr zu organisieren hat. Insoweit ist es sachgerecht, die Verteidigung im Grundsatz nur an der Erforderlichkeit einer effizienten Abwehr auszurichten. Sofern aber Angreifer Personen sind, denen generell oder im speziellen Fall solidarisches Entgegenkommen geschuldet wird, greifen Schranken der Verteidigung ein."Hier liegt aber kein "spezieller Fall" vor, in dem "solidarisches Entgegenkommen" geschuldet wird. Wer zu zweit mit einer Einsenstange auf ein unschuldiges und geschwächtes Opfer einknüppelt und sich auch von einem auf sich aufmerksam machenden Zeugen nicht hat abhalten lassen, dem schuldt der einfache Bürger genau wie die gesamte Rechtsordnung gar nichts.

Im Übrigen fällt doch auf, dass auch dieser Autor behauptet, dass für den "beliebigen Bürger" weniger strenge Regeln gelten als für den "zuständigen Amtswalter" (also einem Polizisten). Das widerspricht sowohl Ihrer ersten Behauptung, wonach der Polizist weitergehende Notwehrbefugnisse hätte, als auch Ihrer zweiten Behauptung, wonach Bürger und Polizist gleichermaßen an die (aus der Anwendung der Grundrechte stammende) Verhältnismäßigkeit gebunden wären.


Zitat:
Keinesfalls zulässig sind daher Verteidigungsmaßnahmen, die völlig maßlos und unerträglich überzoge erscheinen und über jede nachvollziehbare Relation hinausgehen Das Einziehen solcher Schranken in die Notwehrbefugnis ist im Übrigen auch kein Verstoß gegen das Analogieverbot, da die Beachtung elementarer Rechtsprinzipien jeder Rechtsausübung immanent ist.

ebenda
Es ist sehr müßig, diese Diskussion mit Ihnen fortzuführen. Das es in krassen Fällen eine Ausnahme von der Notwehrbefugnis gemacht werden muss, hatte ich schon in meinem ersten Beitrag (lange bevor SIe sich in diese Diskussion eingemischt hatten) erwähnt und der Threadersteller selber hat Ihnen dafür auch schon (ein Ihnen vermutlich nicht bekanntes) Schulbuch-Beispiel genannt: den Kirschbaum-Fall.

Das Problem ist weiterhin, dass Sie nicht einsehen wollen, dass die vom Threadersteller zur Diskussion gestellte Notwehrhandlung (Anfahren mit dem Auto) weder (1.) völlig maßlos, noch (2.) unerträglich überzogen und schon gar nicht (3.) über jede nachvollziehbare Reaktion hinausgehend ist. Dass das anders wäre, behaupten weiterhin nur Sie ganz alleine, weil Sie grundlegende Wertentscheidungen unserer Rechtsordnung (Rechtsbewahrung statt Täterschutz) völlig verkennen. Wie die Wertentscheidungen unserer Rechtsordnung eigentlich liegen, hat doch auch schon der BGH (in dem von mir zitierten Urteil) versucht Ihnen zu erklären, indem er klar gesagt hatte, dass der vor der Tür stehende feindliche Rocker ohne weiteres und ohne jede weitere Vorwarnung hätte totgeschossen werden dürfen bzw. möglicherweise auch der Polizist (der sich bei der Hausdurchsuchung nicht korrekt verhält) hätte erschossen werden dürfen.

Aber auch hier fällt auf, dass Sie diese Fundstelle nicht korrekt zitieren!!!

Der Auto nennt im Original für jeden der drei (möglichen) Ausschlussgründe der Notwehrbefugnis ein Besipeil, das SIe hier unterschlagen haben:

völlig maßlos
In der hier zitierten Entscheidung weiß der BGH schon im Leitsatz darauf hin, dass die Notwehrbefugnis nicht unter dem allgemeinen Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit steht. In diesem speziellen Einzefall wurde eine "völlige Maßlosigkeit" deshalb gesehen, weil dem Angeklaten, der Polizist und ausgebildeter Kampfsportler war, lediglich und ohne weiter drohende körperliche Auseinandersetzung eine Hand auf die Schulter gelegt wurde, er darauf aber dem holländischen Opfer einen Glassplitter ins Auge geschlagen hatte, sodass das Auge in einer OP entfernt werden musste. Das ist vom unserem Fall hier meilenweit entfernt.

unerträglich überzogen
Im hier zitierten Fall hatte ein Polizist versucht ein entlaufenes Huhn der Eigentümern zurückzubringe, das die Nachbarinnen in ihr Haus getragen hatten und deren Herausgabe sie deshalb verweigerten, weil das Huhn im Garten Schaden angerichtet habe und sie einen Schadenersatzanspruch geltend machen wollten. Die Antwort der Nachbarinnen auf den Besuch durch den Polizisten bestand darin, ihn zunächst anzubrüllen und dann mit einer Axt auf ihn zuzugehen. Nachdem der Polizist ihnen die Axt wegnehmen konnte und das Haus verlassen wollte, haben die Nachbarinnen ihnen mit der Axt nochmal von hinten auf den Kopf geschlagen. AUch das ist meilenweit von unserem Fall hier entfernt.

über jede nachvollziehbare Reaktion hinaus
Im hier zitierten Fall hatte der Angegriffene zunächst beim Angreifer die irrtümliche Vorstellung einer Straftat erregt, also dessen Einschreiten provoziert, das gerade von dem Wunsch zur Bewahrung der Rechtsordnung (also der Verhinderung eines Diebstahls) motiviert war (was man bei der Eisenstangen-Schlägerei nicht behaupten kann). Der Angreifer hatte dann auch nicht mehr gemacht, als den Täter an der Wegfahrt mit dem vermeintlichen Diebesgut zu hindern, bis die Polizei/Betriebsleitung eingetroffen ist. AUuf der anderen Seite hätte der Täter nicht mehr tun müssen, als den Irrtum über den vermeintlichen Diebstahl aufzuklären. Außerdem standen die Beteiligten nunmal in einem (grundsätzlich von Fürsorge geprägten) Arbeitsverhältnis zueinander. Am Ende aber hat das den Fall entscheidende Oberlandesgericht das in der Vorinstanz damit beschäftigte Landgericht gerade dafür kritisiert, dass es den Gedanken an eine zulässige Notwehr ausgeschlossen hatte. Auch dieser Fall ist also meilenweit von Ihren absurden Vorstellungen entfernt.

Zitat:
Sie haben sogar bewiesen, dass sie weiterlesen können als nur den § 32 StGB . Süss finde ich ja, dass sie im materiellen Tatbestand
Jetzt hören SIe doch bitte auch, von einem "materiellen Tatbestand" zu sprechen. Das ist ein Pseudo-Fachbegriff, den Sie sich entweder selber ausgedacht haben oder der nur in anderem Kontext seinen Platz haben kann. Wer diesen hier verwendet, der versucht nur juristisch gebildet zu wirken. Ein wirklich juristisch kundiger Leser erkennt das aber und ist davon nur amüsiert. Selbst der unkundige Leser weis solche Ausführungen richtig einzuordnen, nachdem Sie weiter oben doch erwähnt hatten, dass SIe Ihre Kenntnisse zum deutschen Notwehrrecht aus der XY-Sendung beziehen.

Zitat:
"angemessenes Mittel" im § 34 StGB gefunden haben. Daraus -schließen Sie-, dass im eigentlichen Notwehrrecht dieses ja nicht steht und somit nicht gilt.
Genau! Das können Sie wahlweise "Umkehrschluss" oder "systematischen Vergleich" nennen. Darüber hinaus schließe ich die Nichtgeltung dieses Erfordernisses bei § 32 StGB vor allem daraus, dass es dort nunmal nicht erwähnt wird. Meines Erachts mache das aber nicht nur ich so, sondern der Rest der Welt auch. Haben SIe eine Fundstelle dafür, dass irgendjemand (außer Ihnen) die Übertragbarkeit der "Angemessenheit" von § 34 StGB auf § 32 StGB annimmt?

Außerdem sollten Sie sich endlich entscheiden, ob Sie die Notwehrbefugnis in unserem Fall hier nun an der "Verhältnismäßigkeit" oder an der "Angemessenheit" (wie in § 34 StGB ) scheitern lassen wollen. Beide Begriffe kann/sollte man unterschiedlich verstehen.

Zitat:
sie als Laie
Off-Topic:
Hätten SIe Interesse daran, hier einen (gerne anonymisierten) Scan von Ihren beiden Examenszeugnissen hochzuladen?

Zitat:
Gesetz steht nunmal, dass eine Strafbarkeit nach § 212 StGB nur gegeben sein kann, wenn ein Mensch tot ist. Der bloße Versucht ist nicht nach § 212 StGB strafbar, was für die Praxis (Strafzumessung) ganz bedeutend ist.

Ich gebe ihnen einen weiteren google Tipp: § 212 StGB i.V.m § 23 (1) StGB Melden sie sich ruhig nochmal, wenn sie Probleme beim Verstehen von Normen haben.
Keine Ahnungs, was Sie mir damit sagen wollen. Es bleibt dabei, dass eine Strafbarkeit nach § 212 StGB (die Sie behauptet hatten) nur vorliegen kann, wenn jemand tot ist.

Mir fällt auf, dass Sie etwas ungeschickt versuchen, die richtige Strafandrohung für den Versuch eines Totschlags zusammenzusetzen. Wenn man dem BGH glaubt, dann geht das eigentlich so: §§ 212 I, 22 , 23 I StGB

Warum machen Sie es nicht so wie der BGH?

Zitat:
Wie ich bereits erwähnte, bedeutet "Jura" nicht, stur das Materielle zu lesen.
Wie ich bereits erwähnte, verwenden Sie den Begriff "Materielle" völlig falsch. Nicht jedes der geschriebenen Tatbestandsmerkmale ist "materiell". Und auch ungeschriebe Tatbestandsmerkmale wären hier "materiell". In Bereich des Strafrechts sollte Ihnen aber bekannt sein, dass hier (zu Lasten des Täters) im zweifelsfall nur gilt, was man im Gesetz eben doch lesen kann: § 1 StGB

Zitat:
Strittig ist es bis heute "medial, juristisch, polizeipraktisch".
Was "medial" oder "polizeipraktisch" angeblich strittig sein soll, interessiert hier im Forum bei einer Diskussion doch ebenso wenig, wie es das zuständige Schwurgericht interessieren würde. Dafür, dass das alles auch in Reaktion auf diese (damals eigentlich wenig überraschende) BGH-Entscheidung noch "juristisch strittig" sein soll, liefern Sie leider keinen Nachweis. Nur weil Sie das anders sehen wollen, macht es diese offensichtlich ganz einfach zu entscheidende Rechtsfrage nicht "strittig".

Zitat:
Der "BGH" hat in einem Einzelfall geurteilt.
Nein. Der BGH hat zunächst aus dem Gesetz die allgemein gültigen Voraussetzungen für eine Rechtfertigung nach § 32 StGB herausgelesen. Und da hat es nur das Efrodernis für eine effektive Verteidigung gefunden, keine Verhältnismäßigkeit oder Angemessenheit. Dann erst hat der BGH in einem zweiten Schritt den EInzefall unter diese allgemein gültigen Voraussetzungen subsumiert und sein Urteil gesprochen. Selbst dann, wenn dem BGH in diesem zweiten Schritt ein Fehler unterlaufen wäre (was bisher noch kein seriöser Jurist öffentlich behauptet hat), würde sich das nicht auf den ersten Schritt auswirken, in dem der BGH nunmal klar gestellt hat, wie weit die Notwehrbefugnis reicht.

Zitat:
Daraus lässt sich nicht schließen, dass jeder, der zu 99% die Schusswaffen illegal besitzt, diese auch 1:1 so einsetzen kann. Zum Glück leben wir in einem Rechtsstaat, nicht im Wilden Westen.
In dem BGH-Fall war der Schusswaffen besitz aber nicht illegal. in unserem Fall hier ist gar keine Schusswaffe im Spiel. Ich bezweifle aber auch, dass in Deutschland 99% der Schusswaffen illegal besessen werden. Wenn man bedenkt, wie viele Schusswaffen legal besessen werden, ist es kaum vorstellbar, dass 99 mal so viele Schusswaffen illegal im Umaluf sind.

Ich verstehe aber auch nicht, warum Sie immer darauf rumreiten wollen, dass der Schusswaffenbesitz angeblich illegal sei. Die Rechtmäßigkeit des Besitzes ist für die Rechtfertigung des Einsatzes völlig irrelevant. Nirgendwo steht, dass ein Opfer auf den Einsatz seiner Schusswaffe (vielleicht sogar zur Rettung eines Lebens) verzichten müsste, nur weil es dafür (noch) nicht die erfroderliche Behördengenehmigung hat. In besonderen Fällen könnte die Absicht zum gerechtfertigten Einsatz sogar den vorherigen Besitz rechtfertigen.

Zitat:
Da sie Professor Schönke so loben: Wenn der Täter durch mein Zurufen aufhört, habe ich mit dem geringsten Mittel alles erreicht. Genau das schrieb er ja auch.
Nein, das schrieb Herr Professor Perron nirgendwo. Zum einen wird der Täter auf Ihr Zurufen genau so wenig reagieren wie zuvor auf Ihr Blinken/Hupen, weshlab es völlig bescheuert ist, das sichere Auto zu verlassen. Zum anderen muss ein Opfer/helfer sich auf solche irrwitzigen Einfälle nicht verlassen, wenn die auch nur irgendwie eine Erfolgschance hätten. Es/Er kann direkt das Mittel wählen, das den Angriff ganz sicher, mit höherer Wahrscheinlichkeit oder bei weniger Selbstgefährdung brechen könnte. Dabei kommt es auf eine realistische ex-ante Prognose an. Das schrieb Herr Professor Perron.

Zitat:
SIe haben schlicht keine Ahnung und versuchen mit dem Autoritätsargumenten
Tatsächlich sind "Autoritätsargumente" im Zweifelsfall von wenig argumentativen Wert. Deswegen habe ich ganz bewusst auch mit dem klaren Wortlaut des Gesetzes (auch im Vergleich zu § 34 StGB ) argumentiert. Aber wenn diese Argumentation mit dem Wortlaut des Gesetzes dann nunmal seit Jahrzehnten vom BGH und von allen seriösen rechtswissenschaftlichen Autoren gestützt wird, dann sieht Ihre bloße selbstbewusste Sturheit gegenüber dieser geballten Autoriät nunmal etwas alt aus.

Wenn der BGH nunmal in Vorleistung geht, dann sind Sie und Ihre abweichende Meinung jetzt in der Lieferpflicht. Aber Sie spotten nur. Sie erfinden nur irgendwelche Fachbegriffe. Sie behaupten nur irgendwelche kuriosen Auslegungsmethodiken und schimpfen auf jeden, der davon nicht überzeugt ist. Sie sind nur nicht einsichtsfähig.

Zitat:
dh am wenigsten schädliche oder gefährliche, Mittel von mehreren gleich sicheren Mitteln zur Erreichung des Abwehrerfolges bildet.

Sie unterstreichen dieses ja sogar! Glückwunsch, denn das unterstrichene ist TEIL des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
NEIN. Oder allenfalls ja, weil die Verhältnismäßigkeit die Erforderlichkeit (wenn auch ein leicht anderes Verständnis davon) einschließt. Das Ändert aber nichts daran, dass das nunmal die Definition der Erforderlichkeit ist (wie Sie in § 32 StGB gefordert wird) und Ihre Vorstellung davon, dass dieser klare Wortlaut um weitere Voraussetzungen zu ergänzen wäre, noch immer durch nichts gedeckt ist. Wie Ihnen jetzt schon mehrfach erklärt wurde, kann man das Anfahren mit dem Auto problemlos unter diese Definition der Erforderlichkeit subsumieren. Damit muss man zu dem Schluss kommen, dass es sich um eine zulässige Notwehrhandlung handelt.

Zitat:
Etwas anderes würde eklatant der Intention des Gesetzgebers zuwiderlaufen, nach der sich Art und Maß der Notwehr allein nach Erforderlichkeit der Abwehr bestimmen und gerade nicht der Verhältnismäßigkeit folgen.

So NK-StGB/Herzog, 3. Aufl., Rn 90.
Ich bin mir nicht sicher, was Sie mir damit jetzt sagen wollen. Der Herr Professor Herzog widerspricht an dieser Stelle in aller Deutlichkeit Ihren Behauptungen. Wollen Sie sich jetzt selber zerlegen?

Herr Professor Herzog ist übrigens auch Autor des Buches mit dem lustigen Titel "Strafrecht für Dummies". Wäre das was?

Zitat:
Ich habe nie von Vorsatz geredet, die fahrlässige Tötung (andere Norm)
Zum einen haben Sie ganz unmissverständlich den § 212 StGB erwähnt, der ohne Vorsatz nicht verwirklich werden kann. In Ihrem letzten Beitrag haben SIe ja auch noch weiterhin auf dem Versuch des Totschlag rumgeritten, der ohne Vorsatz/Tatentschluss denklogisch nicht zu realisieren ist. Vor allem aber haben Sie ganz klar behauptet, dass "die Person natürlich den Tod billigend in Kauf nimmt". Es scheint Ihnen nicht klar zu sein, weil auch hier die Grundkenntnisse fehlen, weshalb ich es Ihnen jetzt verrate: Das reicht für Tötungsvorsatz.

Zitat:
Vorsatz der Tötung ist grundsätzlich nicht durch Notwehr gedeckt. Aber da wiederhole ich mich.
Da wiederholen Sie nur Ihre Falschbehauptung. Es bleibt dabei, dass auch die Tötung gerechtfertigt ist, wenn sie nunmal "erforderlich" ist.

Zitat:
zu trollen ist einfach
:party:

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#29
 Von 
guest-12331.10.2017 22:18:45
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 309x hilfreich)

Zitat (von Zuckerberg):
Und da gilt diese Bindung eben nicht, wie Sie schon im dritten Satz von Art 1 GG hätten nachlesen können, bevor Sie hier weiter Ihr Unwissen preis geben.


Ich korrigiere sie gerne:

Es heißt Absatz 3, nicht Satz 3. Sie sagen also offen, dass die Grundrechte, die jedermann (und Bürger) u.a. als Abwehrrecht in Anspruch nehmen, mindestens bei Notwehr nicht gelten?

I don't feed the troll anymore!

Die Gesetzgebung, hier: Die Inanspruchnahme von Notwehr (StGB) ist an Art. 1 (3) GG gebunden. Daraus folgt, dass ....... !



Zitat (von Zuckerberg):
der versucht nur juristisch gebildet zu wirken.


Sie können wede einfachste juristische Grundsätze auseinanderhalten und wollen hier glänzen, in welchem Zusammenhang haben Sie denn eine "Kommentierung" zu Hause rumstehen, wenn sie weder korrekt zitieren noch diese benutzen können?

Zitat (von Zuckerberg):
Keine Ahnungs, was Sie mir damit sagen wollen. Es bleibt dabei, dass eine Strafbarkeit nach § 212 StGB (die Sie behauptet hatten) nur vorliegen kann, wenn jemand tot ist.


Kann jemand dem guten Zuckerberg hier weiterhelfen?

Zitat (von Zuckerberg):
dass es dort nunmal nicht erwähnt wird.


Sie würden nicht einmal die erste Strafrechtsklausur bestehen.

Bleiben sie einfach bei ihrem Familienrecht. Wenigstens dort können sie glänzen.

Und nun gilt: I don't feed the troll anymore.

Sie können bei anderen mit ihrer unendlichen Weisheit glänzen, bei mir sicher nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
guest-12331.10.2017 22:18:45
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 309x hilfreich)

Zitat (von Zuckerberg):
Und da hat es nur das Efrodernis für eine effektive Verteidigung gefunden, keine Verhältnismäßigkeit oder Angemessenheit.


Achja, ständige Wiederholung macht es nicht richtiger. Sie sind derart peinlich, dass mir die Worte fehlen.

Zuckerberg schreibt und meint das auch so:

- Es gibt keinen versuchten Totschlag (denn die Person müsste "tot" sein)

- Bei der Anwendung von Notwehr gibt es keine "verhältnismäßigkeit"

Heraussuchen von Beispielen aus "ihren Kommentierungen" zeigt ebenfalls, dass sie den Sinn von Kommentierungen nicht verstanden haben oder verstehen wollen.

Jemand, der tatsächlich diese besitzen sollte und auch anwendet, müsste bei obigen Beispielen die Hände über den Kopf zusammenschlagen.

Es sind immer wieder Angeber wie Sie, die sich 1. wichtig machen wollen, abgebrochene Jura-Studenten, sonstige Fachangestellte, die mysteriös-schlau daher kommen, daber aber nur trollen.

Langweilig.

Würde ich eine Klausur auswerten und jemand schreibt, dass 1. es keinen versuchten Totschlag gibt, 2. das GG (ooooooh! In Deutschland gültig, woooow) nicht für Privatpersonen gilt (haha) 3. Die Verhältnismäßigkeit überhaupt keine Rolle spielt,

2/15.

Und mit ihrer Rechthaberei würden sie keinen Freundeskreis beeindrucken können, sie würden den Kollegenzusammenhalt immens stören.

Und nun, viel Spass weiterhin beim googlen. Ich schalte sie Stumm.

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