Gutachterkosten nach Todesfall im Strafverfahren

27. September 2020 Thema abonnieren
 Von 
hobbyjuristinleonie
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Gutachterkosten nach Todesfall im Strafverfahren

Hallo zusammen,

in meiner Verwandtschaft gibt es leider eine Person, gegen die wegen diverser Steuervergehen ermittelt wird.
Die Staatsanwaltschaft hat nun die beschlagnahmten Datenträger von einem IT-Gutachter untersuchen lassen. Das Gutachten liegt bereits vor. Laut Anwalt betragen die Gutachterkosten dafür um die 10.000 Euro.
Der Beschuldigte ist nun leider verstorben und das Strafverfahren gegen ihn wird wohl eingestellt.

In der Verwandtschaft ist jedoch nun die Panik groß, dass die Kosten des Verfahrens und die hohen Gutachterkosten von den Erben übernommen werden müssen.

Vielleicht kennt sich ja hier jemand damit aus und kann eine Einschätzung abgeben.

Vielen Dank dafür im Voraus!

Viele Grüße Leonie

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4614 Beiträge, 554x hilfreich)

Mein Beileid.

Das Verfahren gegen den Beschuldigten wird eingestellt (§206a StPO) die entstandenen Gutachterkosten gehen zu Lasten der Staatskasse.

Zitat:
$ 465 (3) StPO
...

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Unter dem Strich richtig, allerdings unter Anwendung anderer Vorschriften, da wir hier offenbar noch im Ermittlungsverfahren sind. § 206a StPO ist erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens anwendbar.

Die Einstellung erfolgt nach § 170(2) StPO und Kostentragung der Staatskasse nach § 467(1) StPO. Bei den (externen) Gutachterkosten handelt es sich um "Auslagen der Staatskasse" iSv. § 467(1) StPO

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4614 Beiträge, 554x hilfreich)

Vielen Dank für die Berichtigung.

0x Hilfreiche Antwort

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