HAFTRICHTER - bedeutet das zwangsläufig U-Haft?

4. Januar 2006 Thema abonnieren
 Von 
deltakilo
Status:
Beginner
(136 Beiträge, 7x hilfreich)
HAFTRICHTER - bedeutet das zwangsläufig U-Haft?

Hallo,

mal eine schnelle Frage, bei uns im Haus wurde heute ein Nachbar von der Polizei mitgenommen, wieso weshalb warum weiss momentan niemand, selbst die Freundin anscheinend nicht. Sie hat nur gesagt er wird morgen dem Haftrichter vorgeführt - bedeutet das zwansläufig U-HAFT oder besteht da die Chance nochmal rauszukommen???

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27 Antworten
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#1
 Von 
Bewährungshelfer
Status:
Lehrling
(1938 Beiträge, 362x hilfreich)

Klar gibt es die Chance, da rauszukommen. Kommt halt immer auf den Grund des Haftbefehls und die Lebenssituation des Betroffenen an.
Wenn man keine Chace hätte, da raus zu kommen, könnte man sich den Richter ja auch sparen.

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"Gruß
Jens Wilke
Bewährungshelfer"

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#2
 Von 
deltakilo
Status:
Beginner
(136 Beiträge, 7x hilfreich)

...und wie lang darf man festgehalten werden bis es zur Vorführung kommt?
Heute früh gegen 8 Uhr war die Verhaftung, anscheinend sollte die Vorführung gegen nachmittags stattfinden, ist jetzt aber auf morgen verschoben worden (????).

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#3
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Dazu heißt es in der Straßprozessordnung bei Festnahmen mit Haftbefehl:
§ 115

(1) Wird der Beschuldigte auf Grund des Haftbefehls ergriffen, so ist er unverzüglich dem zuständigen Richter vorzuführen.

(2) Der Richter hat den Beschuldigten unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tage, über den Gegenstand der Beschuldigung zu vernehmen.

(3) Bei der Vernehmung ist der Beschuldigte auf die ihn belastenden Umstände und sein Recht hinzuweisen, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, die Verdachts- und Haftgründe zu entkräften und die Tatsachen geltend zu machen, die zu seinen Gunsten sprechen.

(4) Wird die Haft aufrechterhalten, so ist der Beschuldigte über das Recht der Beschwerde und die anderen Rechtsbehelfe (§ 117 Abs. 1, 2, § 118 Abs. 1, 2) zu belehren.

Für voläufige Festnahmen gilt:
§ 128

(1) Der Festgenommene ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, unverzüglich, spätestens am Tage nach der Festnahme, dem Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk er festgenommen worden ist, vorzuführen. Der Richter vernimmt den Vorgeführten gemäß § 115 Abs. 3.

(2) Hält der Richter die Festnahme nicht für gerechtfertigt oder ihre Gründe für beseitigt, so ordnet er die Freilassung an. Andernfalls erläßt er auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar ist, von Amts wegen einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl. § 115 Abs. 4 gilt entsprechend.

-- Editiert von danielB am 05.01.2006 02:42:57

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#4
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

ich schließe mich DanieB an. Rein praktisch sieht das so aus: Die Polizei nimmt jemanden fest. Dieser Festgenommene muß dann einem Haftrichter vorgeführt werden und der entscheidet dann, ob derjenige in U-Haft kommt oder nicht. Das kann nicht die Polizei machen, sondern eben der haftrichter.
Der Haftrichter wird dann prüfen, wie verdächtig der Festgenommene überhaupt ist. Dann wird er prüfen, ob Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr usw. besteht. Falls ja, wird er die Untersuchungshaft anordnen. Das bedeutet, derjenige sitzt bis zur Gerichtsverhandlung in Haft, obwohl da letztendlich erst entschieden wird, ob er nun schuldig ist oder nicht. Sollte er dann zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden, wird die U-Haft angerechnet. Sollte er freigesprochen werden, wird er für die U-Haft entschädigt.

Gruß Justice

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"justice"

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#5
 Von 
deltakilo
Status:
Beginner
(136 Beiträge, 7x hilfreich)

So, ein wenig mehr weiss ich mittlerweile.. also der Haftbefehl wurde aufrechterhalten bzw ausgesprochen, die Person befindet sich nun in UHaft. Wieso - weshalb - warum weiss ich leider immer noch nicht, aber der Haftbefehl wurde auf Grund von Wiederholungsgefahr ausgesprochen.
Wie ist denn nun der weitere Ablauf, die Anwältin hat Haftbeschwerde (???) eingelegt. Um was sollte sich die Freundin kümmern? Kann man ihm da drinnen irgendwie helfen??




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#6
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Es wurde wohl Haftprüfung beantragt. Bei einer Beschwerde entscheidet das nächsthöhere Gericht nach Aktenlage, ob der HB zu Recht ergangen ist. Das bringt nichts und dauert. Haftprüfung heißt, dass er in einem mündlichen Termin vorbringen kann, warum er doch besser draußen sein sollte.
Bei Wiederholungsgefahr dürften die Chancen für eine Haftverschonung nicht allzu groß sein. Wieso sollte sich die Wiederholungsgefahr so schnell geben?
n der JVA kann man sich erkundigen, was alles eingebracht werden darf.

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#7
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

wenn die Anwältin Haftbeschwerde eingelegt hat, wird es zu einem haftprüfungstermin kommen. Dort wird dann verhandelt, ob die Untersuchungshaft aufrechterhalten wird oder nicht. Die Anwältin wird versuchen darzulegen, daß es eben die Wiederholungsgefahr nicht gibt. Wenn der Richter ebenfalls zu der Überzeugung kommt wird er den haftbefehl aufheben, wenn nicht, dann nicht.

Die Freundin kann eigentlich gar nichts tun...

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"justice"

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#8
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

@ Justice
wenn die Anwältin Haftbeschwerde eingelegt hat, wird es zu einem haftprüfungstermin kommen
Ich verweise auf meinen Beitrag. Wenn Beschwerde eingelegt wird wird es keinen HPT geben. Außerdem werden HB's meistens nicht gleich aufgehoben. Der dringende Tatverdacht verfliegt ja üblicherweise nicht so schnell. Wenn, dann wird haftverschont. Einverstanden? ;)

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

haftverschont, meine ich doch.... ;)

bzgl. Beschwerde: Ich gehe auch davon aus, daß HPT gemeint war...

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"justice"

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

;)

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#11
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Die Freundin könnte versuchen (bei der Staatsanwaltschaft oder beim Richter - wer ist zuständig?) eine Besuchserlaubnis zu bekommen. Sollte er nach wenigen Tagen wieder draußen sein, wird das zwar nichts, wenn nicht, wird er sich aber über einen Besuch sicherlich freuen...

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
deltakilo
Status:
Beginner
(136 Beiträge, 7x hilfreich)

Hm, es handelt sich anscheinend um EC-Kartenbetrug..
Wiederholungsgefahr bedeutet ja wohl dass das anscheinend in kurzer Zeit (??) mehrere Fälle bereits sind...
Komisch, da dachte ich immer man kennt seine Nachbarn...aber stille Wasser sind tief.
Wie ist das mit Kleidung/Hygieneartikel/Genussmittel/Zeitschriften/Bücher etc. pp. darf ihm sowas zur reingeschickt werden?

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
555bobby6
Status:
Schüler
(278 Beiträge, 42x hilfreich)

wie vorher schon mal angeklungen ist, sollte seine freundin oder auch andere leute, die ihn gerne besuchen möchten, beim zuständigen staatsanwalt ne besuchserlaubnis beantragen... die freundin am besten eine dauerbesuchserlaubnis, damit sie ihn öfter besuchen kann. ich bin nicht sicher, ob es da in den bundesländern unterschiede gibt, aber ich kenne es so, dass der uhäftling 3 besuche pro monat empfangen darf, deshalb sprecht euch ab, dass niemand einen besuch gegen den willen der näher stehenden verbraucht. es können i.d.r. 3 erwachsene oder 2 erwachsene und 2 kinder gleichzeitig einen besuch wahrnehmen. ist aber von der jva abhängig. genauso ist es mit den dingen, die der uhäftling rein bekommen darf, da hat jede jva ihre eigenen regeln. am besten erkundigt man sich direkt beim besucherdienst der jva danach. generell darf er kleidung rein bekommen, die er zum waschen und austausch gegen frischwäsche auch regelmäßig wieder raus geben darf. generell erledigt man das beim besuch. das erste wäschepaket kann man ihm aber auch ohne besuch vorbei bringen. es wird alles von den beamten kontrolliert und dann weiter gereicht. bei hygieneartikeln sind einige erlaubt, andere nicht... wieder bei der jva nachfragen. bücher und zeitschriften könnt ihr ihm i.d.r. nicht einfach so mit rein bringen, da die kontrolle, ob da was verbotenes rein geschrieben wurde etc. zu aufwändig wäre. erlaubt sind aber ein zeitungsabos, die direkt vom verlag an den inhaftierten geschickt werden. lohnt sich natürlich nur, wenn er länger drin bleibt. ein buch könnt ihr m.e. maximal auf dem postweg versuchen ihm zukommen zu lassen. das wird dann vom richter kontrolliert, der auch die sonstige postkontrolle durchführt. allerdings macht das durcharbeiten eines buches auch so viel aufwand, dass es sein kann, sie leiten es nicht weiter, sondern verstauen es in dem fach, in dem auch seine bei der verhaftung abgenommenen wertgegenstände verwahrt werden. wenn es nicht zb. ein lehrbuch ist, weil er für ne bevorstehende prüfung lernen muss, ist das sehr wahrscheinlich. in der jva kann der häftling sich aber hin und wieder was ausleihen. sollte er länger drin bleiben, sollte er beantragen, ein tv-gerät samt nötiger zusatzempfangsgeräte rein bekommen zu dürfen. das könnt ihr ihm dann rein geben. es wird kontrolliert, versiegelt und ihm ausgehändigt. dauert aber alles seine zeit. genussmittel dürft ihr ihm 3mal im jahr, nämlich zum geburtstag, zu weihnachten und noch zu einem dritten termin eurer wahl schicken, in einem speziellen regeln unterworfenen paket. in jva erkundigen welche regeln. dafür muss der häftling nen antrag auf nen speziellen paketschein stellen. beim besuch dürft ihr für einen bestimmten kleinen betrag, z.b. 13€, an automaten, die in der jva sind, schokoriegel, getränke und tabak oder zigaretten ziehen und ihm geben. mehr ist nicht erlaubt. ach ja, bringt ihm beim besuch briefmarken mit, damit er post verschicken kann. papier bekommt er drinnen. schreiben könnt ihr ihm so oft und so viel ihr wollt. aber nix über den fall. für den sonstigen bedarf könnt ihr dem häftling auf ein spezielles konto geld überweisen. es gibt spezielle einkaufstermine in der jva, zu denen sich die häftlinge auch verschiedenes, was ihr ihm nicht von draußen rein geben dürft, kaufen können.

so, ich hoffe, das hilft erstmal weiter.


-- Editiert von 555bobby6 am 05.01.2006 19:39:38

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Mausi20
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich hab da mal eine Frage und zwar geht es darum das mein Freund seid 2Monaten einen haftbefehl draußen hatte und heute verhaftet wurde. Ich durfte ihn nicht mehr sehen und weiß auch jetzt nicht was ich tuen soll um näheres zu erfahren.Bin schwanger von ihm und ich weiß nicht was ich machen soll. Ich warte schon den ganzen Tag auf einen andruf der Polizei oder von ihm aber ich weiß nix was kann ich da machen:
Und ich weiß nicht wird man dann auch bei Haftrichter vorgeführt oder wie läuft das in diesem falle ab. Weiß jemand vielleicht was man machen könnte ?

Liebe Grüße Mausi

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0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Bewährungshelfer
Status:
Lehrling
(1938 Beiträge, 362x hilfreich)

Da Sie über die Art des Haftbefehls nichts schildern (da gibt es mehrere - Ersatzfreiheitsstrafe, U-Haft, Sicherungshaft, Haftbefehl wegen Strafhaft etc.), läßt sich auch schwer sagen, was Sie konkret unternehmen können. Am sinnvollsten ist es wohl, wenn Sie am Montag zur für Sie zuständigen Staatsanwaltschaft gehen und versuchen, dort näheres zu erfahren.

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"Gruß
Jens Wilke
Bewährungshelfer"

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Mausi20
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Also die Polizei hat mir gesagt ich soll warten er dürfte mich einmal anrufen um mir zu sagen in welcher JVA er untergekommen ist.Wie lange dauert so etwas denn wenn er heute Mittag gegen 12Uhr verhaftet wurde?

Gruß Mausi

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0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Bewährungshelfer
Status:
Lehrling
(1938 Beiträge, 362x hilfreich)

Vor morgen wird das wohl ganz sicher nichts mehr, möglicherweise auch erst am Montag.

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"Gruß
Jens Wilke
Bewährungshelfer"

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Mausi20
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok gut vielen dank dann werde ich wohl abwarten müssen

LG Mausi

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0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Mausi20
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich hab da noch ne frage an euch wenn ich bis Montag nix höre und ich bei der Staatsanwaltschaft anrufe dürfen die mir denn Auskunft geben und was muss ich dort sagen?

LG Mausi

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0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
baikal
Status:
Schüler
(188 Beiträge, 26x hilfreich)

Für Sie dürfte es schwierig sein überhaupt eine Auskunft zu bekommen. Telefonisch schonmal gar nicht. Da kann sonstwer anrufen und Fragen stellen. Auch sonst wird Auskunft nur Personen mit berechtigtem Interesse erteilt. Zu diesem Personenkreis zählen in der Regel nahe Verwandte, Eltern, Geschwister, Ehepartner und Kinder. Sie sollten also versuchen mit einer dieser Personen in Kontakt zu treten um näheres zu erfahren.
Ob Er Kontakt zu Ihnrn aufnehmen kann oder will liegt an ihm selbst. Er kann eine Person benennen die über seinen Aufenthalt informiert werden soll. Hierbei kommt es allerdings auf die Haftart an. Strafgefangene dürfen in der Regel selbst am Telefon sprechen, bei Untersuchungsgefangenen erfolgt die Information durch einen Bediensteten der JVA.

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"Barmherzigkeit gegenüber Wölfen, ist UNRECHT gegen Schafe !"

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Mausi20
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Also ich weiß ja nicht aber ich denke das ich nach 4Jahren beziehung nahe stehend genug bin und wir erwarten ein Kind zusammen. Weil zu seiner Familie haben wir keinen Kontakt mehr. Also sollte ich versuchen Persönlich zur Staatsanwaltschaft zu gehen und dort etwas raus zu bekommen wenn ich bis spätestens Dienstag nix höre?
Also ich weiß das er einen Anruf tätigen darf nur halt nicht wie lange so etwas dauert aber ich denke mal am Montag dürfte ich doch etwas hören oder?

GGLG
Mausi

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0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
baikal
Status:
Schüler
(188 Beiträge, 26x hilfreich)

Das kann wohl jeder nachvollziehen.

Allerdings woher soll derjenige der die Auskunft erteilen soll das wissen? Sie schreiben ja selbst dass es nur Ihr Freund ist.

Wenn er von sich aus nichts unternimmt wird es eben schwierig.

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"Barmherzigkeit gegenüber Wölfen, ist UNRECHT gegen Schafe !"

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Mausi20
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok also muss ich wohl warten bis ich etwas von ihm höre.Nur weiß ich nicht wie ich an das Aktenzeichen kommen soll.Da der Bewährungshelfer mich kennt meinen Sie er würde mir es geben?
Beim letzten mal habe ich es selbst von der Staatsanwaltschaft bekommen.


GGLG
Mausi

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0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Bewährungshelfer
Status:
Lehrling
(1938 Beiträge, 362x hilfreich)

Na, wenn es einen Bewährungshelfer gibt, dann wirds nun wirklich überhaupt kein Problem. Rufen Sie den morgen früh an. Wenn er auch nur ein ganz klein wenig nett ist, wird er das für Sie rausbekommen. Im Übrigen gehört es durchaus zu den Aufgaben der Bewährungshilfe, eine Erstversorgung im Knast mit Bekleidung etc. sicherzustellen.

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"Gruß
Jens Wilke
Bewährungshelfer"

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#25
 Von 
Mausi20
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja ok der ist zwar nicht gerade so begeistert weil mein Freund viel Mist gebaut hat aber ich kann es ja mal versuchen.
Vielen Lieben dank

GGLG
Mausi

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0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Sie werden, wenn überhaupt, NUR über den Bewährungshelfer etwas erfahren können. Die StA wird bzw. sollte keine Auskunft erteilen; die Gründe wurden schon genannt. Das gilt allerdings auch bezüglich anderer Personen, also Familienangehörige usw. Auch Eltern eines erwachsenen Sohnes würden keine Auskünfte erhalten. Der Gefangene hat ja die Möglichkeit, Familienangehörige und sonstige Personen von seinem Aufenthalt zu unterrichten, wenn er das möchte. Wenn er das aber nicht möchte, ist es nicht Sache der Justiz, andere Personen aufzukären, auch wenn diese aus nachvollziehbaren Gründen ein Interesse haben mögen.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Mausi20
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Achso ok ja ich denke mal das ich morgen etwas höre von ihm er hat ja sonst keinen dem er bescheid sagen könnte.Ansonsten versuche ich es mal über den Bewährungshelfer.
Danke euch
LG
Mausi

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