Hallo zusammen,
Wenn die Polizei zu einem Einsatz wegen häuslicher Gewalt gerufen wurde und da ein Kind im Haushalt lebt eine Anzeige aus öffentlichem Interesse erfolgt, wie ist normalerweise der weitere Verlauf?
Der Vorfall ist nun Ein 3/4 Jahr her und bislang kam noch keine Post oder ähnliches.
Häusliche Gewalt, Dauer des Verfahren
23. November 2018
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Frage vom 23. November 2018 | 22:34
Von
Status: Frischling (11 Beiträge, 0x hilfreich)
Häusliche Gewalt, Dauer des Verfahren
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#1
Antwort vom 23. November 2018 | 22:52
Von
Status: Unbeschreiblich (119970 Beiträge, 39810x hilfreich)
Zitatwie ist normalerweise der weitere Verlauf? :
Polizei bringt den Vorfall zur Akte und je nach Auslastung wird diese dann irgend wann bearbeitet. Bedeutet es wird entschieden ob eingestellt, weiter ermittelt oder ans Gericht abgegebeb wird.
ZitatDer Vorfall ist nun Ein 3/4 Jahr her :
In Ballungsgebieten ist das nicht unüblich.
Zitatund bislang kam noch keine Post oder ähnliches. :
Nicht jeder am Verfahren Beteiligter bekommt Post bei so einem Verfahren.
#2
Antwort vom 23. November 2018 | 23:11
Von
Status: Frischling (11 Beiträge, 0x hilfreich)
Danke für die Rückmeldung!
Ich vermute der Geschädigte würde Post bekommen.
Angenommen es wird weiter ermittelt, was für Ermittlungen können das denn sein? Die Polizei hat doch am selben Tag alles aufgenommen und beide Parteien gehört.
Was für eine Strafe könnte bei „leichter Körperverletzung" zu erwarten sein? (Von-Bis)
Danke
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#3
Antwort vom 24. November 2018 | 00:25
Von
Status: Unbeschreiblich (30226 Beiträge, 9521x hilfreich)
Zitat:Ich vermute der Geschädigte würde Post bekommen.
Nein, wenn er bereits am Tattag als Zeuge vernommen wurde, und das Verfahren z.b nach § 153 StPO eingestellt wurde, oder per Strafbefehl erledigt, bekommt er nicht zwingend Post.
Zitat:Was für eine Strafe könnte bei „leichter Körperverletzung" zu erwarten sein? (Von-Bis)
Ohne die näheren Umstände zu kennen kann man dazu nichts weiter sagen. Einen Tatbestand "leichte Körperverletzung" gibt es übrigens nicht. Der grundsätzliche Strafrahmen für Körperverletzung nach § 223 StGB liegt bei 5 Tagessätzen Geldstrafe bis 5 Jahre Freiheitsstrafe. Das Verfahren kann aber auch wegen Geringfügigkeit eingestellt werden, gegebenenfalls gegen Auflage.
-- Editiert von !!Streetworker!! am 24.11.2018 00:29
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