Haftantritt, weil ich Bewährungsauflagen nicht gemacht habe

1. August 2008 Thema abonnieren
 Von 
Shumway
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Haftantritt, weil ich Bewährungsauflagen nicht gemacht habe

Hallo Forum!
Meine Situation ist folgende: in nicht mehr ganz 4 Wochen soll ich ein4 viermonatige Haftstrafe antreten. Vorangegangen ist eine Verurteilung wegen EC-Karten-Betruges.
Die Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt, mit der Auflage, den Schaden auszugleichen (~130 Euro).
Dieses habe ich aber nicht getan - auch wird mir vorgeworfen, den Kontakt zu meiner Bewährungshelferin "nicht aufrechterhalten" zu haben (dazu auf Anfrage gerne später mehr).
Kurzum, ich habe mir das selber verbockt, keine Frage. Trotzdem: wenn es sich irgendwie vermeiden lässt, würde ich natürlich gerne nochmal "mit einem blauen Auge" davon kommen!
Sicher ist es in diesem Zusammenhang erwähnenswert, das dies nicht mein erster Strafantritt ist (daher auch die Bw.-helferin) - gibt es trotzdem irgendeine kleine Chance, die ich ergreifen könnte?
Falls Informationen fehlen: sorry, die reiche ich gerne nach!
Vielen Dank im voraus für (hoffentlich positive) Antworten!
Shumway

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32868 Beiträge, 17264x hilfreich)

Hi,

Ihre Frage ist unklar. Wenn ein rechtskräftiges Urteil vorliegt, können Sie bestenfalls ein Gnadengesuch stellen, aber das hilft in der Regel nicht und hemmt auch die Vollstreckung nicht.

Gruß vom mümmel

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Shumway
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:
Ihre Frage ist unklar

Unklar? Warum? Es liegt natürlich ein Urteil vor, ich verstehe nicht so ganz, was an der Frage "unklar" ist - wie gesagt, fehlende Informationen liefere ich gerne nach...
Shumway

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Rechtsmacher
Status:
Lehrling
(1528 Beiträge, 354x hilfreich)

Ich verstehe was Sie wollen.

Leider sehe ich außer einem Gnadengesuch keine Möglichkeit die FS zu umgehen, da die Rechtsmittel ausgeschöpft sind.

Ein Gnadengesuch ist an die zuständige StA zu richten und sollte Gründe darlegen warum die FS nicht vollstreckt werden sollte. Allerdings fallen mir da jetzt so spontan keine ein, die mich oder einen StA überzeugen würden.

Daher sollten Sie sich zum Strafantritt pünktlich und nüchtern stellen.



-----------------
"MFG
Rechtsmacher PvDE

Wer Rechtschreibfehler findet kann Sie behalten.
"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Unklar ist, ob es bereits einen rechtskräftigen(!!) Bewährngswiderruf gibt, da Sie einerseits schreiben, dass die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde und andererseits schreiben, dass Sie in 4 Wochen die Strafe antreten sollen (es also anscheinend bereits eine Ladung zum Strafantritt gibt). Über den Zwischenschritt, den es noch gegeben haben muß, den Beschluß über den Widerruf der Bewährung, schreiben Sie jedoch nichts. Also wann der gewesen ist, und ob Sie Rechtsmittel dagegen eingelegt haben, bzw. eben, ob der Beschluß rechtskräftig ist.

-- Editiert von !!streetworker!! am 02.08.2008 05:37:38

0x Hilfreiche Antwort

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