Hallo,
ich habe mal eine Frage, vielleicht kann mir da jemand helfen. Eine Bekannte von mir hat während einer laufenden Bewährung (Betrug) weitere Straftaten begangen, darunter eine eidliche Falschaussage geleistet, erneuten Betrug begangen etc.. Zur Ladung bei der Polizei ist sie ebenso wenig erschienen wie zur folgendne Hauptverhandlung, so daß ein Haftbefehl erlassen wurde, nachdem sie nirgendwo auffindbar war. Es folgte eine halbjährige Fahndung, ehe sie sich selbst stellte - auf Druck ihrer Tochter, die von der Polizei bedrängt wurde, die neue Adresse der Mutter heraus zu geben. Es folgte eine dreiwöchige Untersuchungshaft, in der anschließenden Hauptverhandlung wurde sie zu einem Jahr Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt. Meiner Meinung nach ist sie damit noch recht gut weg gekomnen, da soweit ich weiß bereits auf die eidliche Falschaussage ein Jahr steht.
Nun habe ich von meiner Schwester gehört, daß sie Berufung eingelegt habe und seit der Verhandlung auf freiem Fuß ist bis zur Berufungsverhandlung. In dieser Zeit möchte sie ihren Freund heiraten, um eine bessere Sozialprognose zu haben. Jetzt meine Frage: Kann das wirklich sein? Daß man nach der Verhandlung trotz Verurteilung frei gelassen wird mit dieser Vorgeschichte? Irgendwie kann ich mir das nicht so recht vorstellen.
Danke bereits im Voraus für die Antworten!
Haftaufschub nach Flucht?
13. April 2008
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Frage vom 13. April 2008 | 19:23
Von
Status: Frischling (16 Beiträge, 3x hilfreich)
Haftaufschub nach Flucht?
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#1
Antwort vom 13. April 2008 | 19:36
Von
Status: Lehrling (1528 Beiträge, 354x hilfreich)
Die Möglichkeit besteht!
Das entziehen der Strafverfolgung ist nicht strafbar. Nachdem das Urteil nun noch nicht rechtskräftig ist ist Ihre Bekannte weiter als "unschuldig" anzusehen.
Nun muss der Haftrichter abwägen, ob die Wahrscheinlichkeit das Sie sich dem Verfahren erneut entzieht so groß es ist es Verhältnismäßig ist Sie in Untersuchungshaft zu behalten.
Dabei ist er an
§ 116 StPO
gebunden und der legt folgendes fest:
...
quote:<hr size=1 noshade>
Der Richter setzt den Vollzug eines Haftbefehls, der lediglich wegen Fluchtgefahr
gerechtfertigt ist, aus, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung
hinreichend begründen, daß der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht
werden kann. In Betracht kommen namentlich
1. die Anweisung, sich zu bestimmten Zeiten bei dem Richter, der Strafverfolgungsbehörde oder einer von ihnen bestimmten Dienststelle zu melden,
2. die Anweisung, den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis des Richters oder der Strafverfolgungsbehörde zu verlassen,
3. die Anweisung, die Wohnung nur unter Aufsicht einer bestimmten Person zu verlassen,
4. die Leistung einer angemessenen Sicherheit durch den Beschuldigten oder einen
anderen. ... <hr size=1 noshade>
Somit könnte Sie bis zur Rechtskraft einer Entscheidung auf freiem Fuß bleiben solange nicht andere Haftgründe wie Verdunklungsgefahr hinzutreten. Und diese nicht ausgeräumt werden können. Oder Sie nicht gegen Weisungen verstößt.
(Vermutlich muss Sie sich 3-5 mal die Woche oder sogar täglich bei der Polizei melden)
Dies hat für Sie nähmlich neben der Freiheit den "nutzen" das Sie Ihre Freiheitsstrafe wohl (je nach Bundesland) im offen Vollzug ableisten darf. Dieser Weg ist aus der U-Haft deutlich schwieriger zu bestreiten.
Also wie dargelegt möglich ist es. Und da Sie sich auf Freim Fuß befindet hatte die StA offensichtlich auch kein Interesse ein Rechtsmittel gegen den Verschonungsbeschluss zu erheben.
Im übrigen ist die kein Haftaufschub 455 StPO.
-- Editiert von rechtsmacher am 13.04.2008 19:39:31
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