Haftbefehl...

21. Mai 2007 Thema abonnieren
 Von 
Anna2
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Haftbefehl...

ich weiß gar nicht ob meine frage hier rein passt,
weiß aber nicht woich es sonst hätte rein schreiben sollen,
also ich hab mal eine Frage, ein Bekannter von mir,
ist im Janaur aus dem Gefängnis entlassen wurden, um eine Therapie zu machen,da er die jedoch abgebrochen hat,sollte er für die restliche Zeit wieder in Haft kommen.Er fand aber eine Neue,die er dann auch abbrach.So wurde dann entschieden das er eigentlich am 23.April zur Haft erscheinen soll, was er aber nicht tat.Jetzt läuft ja ein Haftbefehl gegen ihn.Wie lange dauert sowas, bis sie dann so weit gehen und letztendlich vor seiner Tür stehen.Immer hin ist es ja schon fast ein Monat.Würde mich sehr freuen,wenn da jemand von euch bescheid weiß.Danke im Vorraus

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mega
Status:
Praktikant
(522 Beiträge, 137x hilfreich)

Wenn die Tür tatsächlich "seine" Tür ist, es sich also um seine Meldeadresse handelt, wundert es mich ein bisschen, dass da noch niemand stand.

Wenn der Haftbefehl erlassen ist, muss dein Bekannter damit rechnen, dass er auch verhaftet wird - wo auch immer er dann zufällig oder geplant von der Polizei angetroffen wird.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Anna2
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

ja des weiß ich damit rechnet er auch, aber nach einer bestimmten Zeit werden sie ja auch versuchen ihn zu Hause anzutreffen und da das noch nicht der fall war und shcon ein monat vorbei ist wundert es mich selber deswegn war meine frage wie lang sowas dauert? oder ich weiß ja nicht vielleicht dauert es ja auch bis der haftbefehl draußen ist ich kennmich da net so aus...

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Steffi Klein
Status:
Schüler
(385 Beiträge, 37x hilfreich)

Hallo,

nach Aussagen von einem JVA Beamten passiert in den ca. ersten 4 Wochen nichts, bis die Meldung von der JVA bis zur STA gesickert ist, danach geht Meldung an die zuständige Polizeistelle, was auch wieder etwas dauert, und dann je nach Lust und Laune der Beamten werden Sie mal vorbeifahren.
So also nach 4 Wochen könnte mal langsam einer fragen kommen, aber feste Regeln gibts da nicht. Kommt ja auch sicher auf die Haftdauer etc an, wie hoch die jeweilige Motivation ist.
Du glaubst gar nicht wieviele Haftbefehle erlassen sind da draussen, wenn die Beamten da ständig nachermitteln müsten, hätten die nichts anderes mehr zu tun.

grüße
steffi

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
mega
Status:
Praktikant
(522 Beiträge, 137x hilfreich)

Wenn er ohnehin damit rechnet, verhaftet zu werden... warum tritt er dann eigentlich nicht seine Reststrafe an? Ist doch irgendwie besser, als ständig mit der drohenden Verhaftung rechnen zu müssen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anna2
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

hmmm ok vielen dank na dann hat er hoffentlich ja noch ein bisschen zeit hehe
hat mich nur gewundert wieso das so lange dauert...

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Anna2
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

ja der meinung bin ich auch aber eer weiß ja eh das er rein muss und der sagt bis sie ihn halt holen oder sozusagen "erwischen" wird er draußen bleiben.Naja deswegn ich weiß selber jeden morgen wenn ich aufsteh gar nicht mehr ob er überhaupt noch da ist.Sowas macht einen schon voll fertig...

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

Es wird sich wohl hier um einen Sicherungshaftbefehl handeln. Nach § 35 BtMG kann die Strafe oder ein Strafrest zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn der Verurteilte sich einer Therapie unterzieht.
Der Bewährungswiderruf und der Erlass eines Haftbefehles gehen eigentlich Ratz-Fatz. Haftbefehle sind- von Ausnahme abgesehen- eigentlich innerhalb von 2 Wochen vollzogen.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Anna2
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

jaa genau darum handelt es sich auch...
ja woran kann es dann liegen das jetzt schon 4 wochen vorbei sind und noch nichts passiert ist?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

Es werden nicht alle Polizeipräsidien eine Fahndungsstelle haben.
Von daher gesehen, müssen die Haftbefehle 'nebenher' bearbeitet werden. Aber ruhig Blut, sie werden kommen, das ist sicher.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Es wird sich wohl hier um einen Sicherungshaftbefehl handeln. Nach § 35 BtMG kann die Strafe oder ein Strafrest zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn der Verurteilte sich einer Therapie unterzieht.

Nicht ganz. Die Formalie ist hier etwas anders:

Die Aussetzung der Strafe oder des Strafrestes zur Bewährung erfolgt erst nach beendeter Therapie. Dann nach § 36 BtmG. § 35 BtmG ist keine Aussetzung der Strafe, sondern eine 'Zurückstellung der Vollstreckung'

Wird die Zurückstellung der Vollstreckung widerrufen kann die StA als Vollstreckungsbehörde selbständig einen Haftbefehl erlassen (im Gegensatz zum Bewährungswiderruf wo für den HB dann das Gericht nach § 453 StPO zuständig ist). Die Zurückstellung nach § 35 ist auch lediglich maximal für 2 Jahre zulässig (Bewährung bis max. 5 Jahre).

Insofern dürfte es sich auch um einen normalen Vollstreckungshaftbefehl handeln, da die StA die Zurückstellung offenbar widerrufen und einen selbst. HB erlassen hat. Dagegen ist 'Antrag auf gerichtliche Entscheidung' nach § 35(7) BtmG zulässig (im Gegensatz zum Bew.-Widerruf durchs Gericht, dort = 'sofortige Beschwerde' nach § 453 StPO ), welcher die Vollstreckung jedoch nicht hemmt.

Das sind aber alles nur formelle Unterschiede, die für die vorliegende Frage keine Rolle spielen, bzw. an der richtigen Antwort von meri nichts ändern.

Mit der Vollstreckung des HB, @Anna, muß Ihr Freund täglich rechnen.

Er sollte sich vielleicht doch überlegen, sich noch selbst zu stellen, da das nicht unerheblich bedeutsam für (die 'Schnelligkeit' von) Vollzugslockerungen (z.B. Urlaub) ist, die er ja sicherlich irgendwann mal haben möchte.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
error6
Status:
Schüler
(160 Beiträge, 29x hilfreich)

Hatte auch mal das Problem. Bin dann halt von morgens 6 bis abends um 22 Uhr nicht zu Hause gewesen, da sie nur innerhalb dieser Zeit kommen dürfen. Früher war es jedenfalls so. Im Winter war es von morgens 8 bis abends 20 Uhr.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Dies ist die entspr. Vorschrift.

§ 104 StPO

(1) Zur Nachtzeit dürfen die Wohnung, die Geschäftsräume und das befriedete Besitztum nur bei Verfolgung auf frischer Tat oder bei Gefahr im Verzug oder dann durchsucht werden, wenn es sich um die Wiederergreifung eines entwichenen Gefangenen handelt.

(2) Diese Beschränkung gilt nicht für Räume, die zur Nachtzeit jedermann zugänglich oder die der Polizei als Herbergen oder Versammlungsorte bestrafter Personen, als Niederlagen von Sachen, die mittels Straftaten erlangt sind, oder als Schlupfwinkel des Glücksspiels, des unerlaubten Betäubungsmittel- und Waffenhandels oder der Prostitution bekannt sind.

(3) Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraum vom ersten April bis dreißigsten September die Stunden von neun Uhr abends bis vier Uhr morgens und in dem Zeitraum vom ersten Oktober bis einunddreißigsten März die Stunden von neun Uhr abends bis sechs Uhr morgens.


-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

Das Problem mit der Vollstreckung zur Nachtzeit ist hier noch nie aufgetaucht:


. Haftbefehl .
6


Liegt ein Haftbefehl oder ein Vorführungsbefehl vor, so liegt schon darin die richterliche Anordnung, zum Zwecke der Ergreifung auch die Wohnung des Betroffenen zu durchsuchen (zur Vollstreckung zur Nachtzeit s. Gottschalk NStZ 2002, 568). Die zu § 758 ZPO ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 1979, 1539 ; vgl. auch BVerfG NJW 1981, 2111 ; 1987, 834 und § 758a ZPO) steht dem nicht entgegen, weil die Anordnung, in die Freiheit des Betroffenen einzugreifen, einen stärkeren Eingriff als die Wohnungsdurchsuchung darstellt und diesen mitumfasst. Der Haft- oder Vorführungsbefehl umfasst allerdings nicht auch die Anordnung der Durchsuchung fremder Wohnungen; insoweit müssen also die besonderen Voraussetzungen des § 103 und des § 105 (also Gefahr im Verzug bei nichtrichterlichen Anordnungen) vorliegen (OLG Celle StV 1982, 561, 562). Der von der Vollstreckungsbehörde gemäß § 457 erlassene Haftbefehl berechtigt ebenfalls ohne Anordnung zur Durchsuchung der Wohnung des Verurteilten (OLG Düsseldorf NJW 1981, 2133 ; aA Rudolphi SK StPO RdNr. 4), da in der Verurteilung bereits die richterliche Durchsuchungsanordnung liegt. Die Verurteilung umfasst allerdings noch nicht die Genehmigung zur Durchsuchung fremder Wohnungen. Insoweit bedarf es also einer gerichtlichen Entscheidung, die das Gericht des ersten Rechtszuges zu treffen hat (§ 98 RdNr. 9).





Kann ein Haftbefehl zur Nachtzeit in der Wohnung des Beschuldigten vollstreckt werden?
Eckart Gottschalk, Hamburg*
I. Einleitung
Ursprünglich dienten staatliche Gefängnisse nicht der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, sondern dazu, Angeklagte bis zur Gerichtsverhandlung und Vollstreckung des Urteils festzuhalten1. Heute ist die Inhaftierung eines noch nichtrechtskräftig verurteilten Beschuldigten nur in streng begrenzten Ausnahmefällen zulässig2. Angesichts der großen Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit darf ein Eingriff nur hingenommen werden, wenn „der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und auf rasche Bestrafung des Täters nicht anders gesichert werden kann als dadurch, dass der Verdächtige in Haft genommen wird“3. In der Freien und Hansestadt Hamburg ist die Frage aufgetaucht, ob Polizeibeamte einen Haftbefehl gegen einen Beschuldigten auch zur Nachtzeit in seiner Wohnung vollstrecken dürfen. Überraschenderweise findet sich bisher zu dieser extrem praxisrelevanten Frage keine obergerichtliche Rechtsprechung4. Der folgende Beitrag geht dieser Problematik nach; dafür wird zunächst zu klären sein, inwiefern der Haftbefehl Grundlage für eine Hausdurchsuchung zur Nachtzeit sein kann (II.). Darüber hinaus wird erörtert, inwiefern aus der Vollstreckungspraxis eines Vorführungsbefehls zur Nachtzeit Rückschlüsse auf die Vollstreckung eines Haftbefehls zu schließen sind (III.).
II. Haftbefehl als Grundlage für eine Durchsuchung zur Nachtzeit
Unproblematisch wäre der Fall, wenn der zu Verhaftende außerhalb seiner Wohnung zur Nachtzeit angetroffen wird; dann ist die Vollstreckung ohne weiteres auf Grund des Haftbefehls möglich5. Befindet sich der Betreffende aber in seiner Wohnung und verlässt diese nicht freiwillig, benötigen die Polizeibeamten für eine Ergreifungsdurchsuchung eine Anordnung gemäß § 105 I StPO .
Überwiegend wird im Haftbefehl eine stillschweigende richterliche Anordnung zur Durchsuchung der Wohnung des Betroffenen gesehen6. Nur teilweise wird es abgelehnt, im Haftbefehl gleichzeitig eine richterliche Genehmigung zu einer Ergreifungsdurchsuchung zu erblicken7: Zum einen könne aus der Zulässigkeit eines Eingriffes in die persönliche Freiheit nicht auf die Zulässigkeit eines Eingriffes in das Recht auf Unversehrtheit der Wohnung geschlossen werden. Zum anderen gebiete Art. 13 II GG eine unmittelbare richterliche Entscheidung. Dem ist jedoch Folgendes entgegenzuhalten: Die Anordnung, in die persönliche Freiheit des Betroffenen einzugreifen, stellt einen stärkeren Eingriff als die Wohnungsdurchsuchung dar und muss diesen daher mit umfassen.8 Regelmäßig hat ein Richter bei Erlass eines Haftbefehls nach §§ 112 , 230 StPO die Durchsuchung der Wohnung des Betroffenen zu seiner Ergreifung gemäß §§ 102 , 105 StPO gewollt9.
Zu einer anderen Sicht der Dinge zwingt auch nicht eine Entscheidung des BVerfG aus dem Jahre 197910. Danach ist - außer bei Gefahr in Verzug - eine richterliche Anordnung für die Durchsuchung der Wohnung des Schuldners zum Zweck der Pfändung beweglicher Sachen erforderlich. Die Entscheidung des BVerfG ist ausdrücklich auf § 758 ZPO11 beschränkt; aus dieser Entscheidung kann nichts für strafprozessuale Zwangsmaßnahmen abgeleitet werden. Polizeibeamte können also gemäß §§ 102 , 105 StPO die Wohnung des Betroffenen betreten, um den Haftbefehl zu vollstrecken. Der Haftbefehl umfasst damit nicht die Durchsuchungsanordnung für fremde Wohnungen, dafür müssen jeweils die Voraussetzungen der §§ 103 , 105 StPO vorliegen.
Allerdings trifft die Durchsuchung der Wohnung des Betroffenen zur Nachtzeit auf die Schranke des § 104 StPO . Danach dürfen zur Nachtzeit die Wohnung, die Geschäftsräume und das befriedete Besitztum nur bei Verfolgung auf frischer Tat, bei Gefahr im Verzug oder dann durchsucht werden, wenn es sich um die Wiederergreifung eines entwichenen Gefangenen12 handelt. Die
Gottschalk: Kann ein Haftbefehl zur Nachtzeit in der Wohnung des Beschuldigten vollstreckt werden? NStZ 2002 Heft 11 569


Vollstreckung eines „normalen“ Haftbefehls ist daher nur möglich, wenn Gefahr im Verzug vorliegt. Da das Gesetz die Ergreifungsdurchsuchung auf zwei spezielle Durchsuchungstatbestände beschränkt, kann allein das Bestehen eines Haftbefehls per se nicht ausreichen, um Gefahr im Verzug zu bejahen. Polizeibeamte müssen daher grundsätzlich - abhängig vom Kalendermonat13 - bis 4 beziehungsweise 6 Uhr morgens warten, ehe sie einen Haftbefehl in der Wohnung des Beschuldigten vollstrecken können.
Für Gefahr im Verzug nach §§ 102 , 104 StPO müssen weitere Umstände hinzutreten, die gewissermaßen eine Ergreifungsdurchsuchung gleichzeitig zu einer Ermittlungsdurchsuchung werden lassen14: Besteht beispielsweise ein Haftbefehl gemäß § 112 II Nr. 3 StPO wegen Verdunklungsgefahr, liegt Gefahr im Verzug vor, wenn die Polizeibeamten die begründete Vermutung haben, die betreffende Person nutze die Nachtzeit, um Beweismittel in seiner Wohnung zu vernichten. Würde mit der Durchsuchung bis zum Tagesanbruch gewartet, wäre der Zweck des Haftbefehls und der darin auch enthaltenen Durchsuchungsanordnung konterkariert.
III. Rückschlüsse aus der Vollstreckung einer Vorführung zur Nachtzeit
Das Ergebnis - grundsätzlich keine Vollstreckbarkeit des Haftbefehls zur Nachtzeit in der Wohnung des Beschuldigten - überrascht, wenn man sich Folgendes vor Augen hält: Allgemein wird die Vollstreckung des „milderen“ Vorführungsbefehls15 (§ 134 StPO ) zur Nachtzeit in der Wohnung des Betroffenen zwar nicht für notwendig, aber noch für zulässig erachtet16; allerdings muss der zuständige Richter die Vollstreckung zur Nachtzeit schriftlich anordnen. Dabei wird - und das ist erstaunlich - auf die Problematik des § 104 StPO überhaupt nicht näher eingegangen. Dennoch ist die Vollstreckung eines Vorführungsbefehles zur Nachtzeit, wie die tägliche Praxis der Gerichte zeigt, gewissermaßen zu „Richterrecht“ geworden17. Sollte also bei dem milderen Zwangsmittel der Vorführung ein stärkerer Eingriff in den Rechtskreis des Betroffenen möglich sein als bei einem Haftbefehl? Insoweit besteht bei der Vollstreckung des Haftbefehls zur Nachtzeit eine Wertungslücke18: Die Vorschrift des § 104 StPO mit ihren beiden speziellen Gründen für eine Ergreifungsdurchsuchung ist zu eng gefasst. Für das im Verhältnis zur Vorführung stärkere Zwangsmittel „Haftbefehl“ kann grundsätzlich nur auf das schwächere Vollstreckungsmittel - nämlich Vollstreckung nur zur Tageszeit - zurückgegriffen werden.
1. Bedeutung de lege lata
Das Ausfüllen dieser Wertungslücke ist bereits de lege lata möglich: Neben Regelungsabsicht und Zweck des Gesetzgebers sind dafür objektiv-teleologische Kriterien maßgeblich19; gleichartige Tatbestände sollen nicht unterschiedlich bewertet werden20. Hier ließe sich die unterschiedliche Vollstreckung eines Vorführungs- und eines Haftbefehls folgendermaßen harmonisieren: Ein Haftbefehl müsste mindestens in dem gleichen Maße wie ein Vorführungsbefehl vollstreckbar sein. Einer solchen Auffüllung der Lücke steht auch nicht die ratio des § 104 StPO entgegen. Zweck dieser Vorschrift ist allein der Schutz der Nacht21; per Haftbefehl Gesuchte sollen sich nicht etwa wegen § 104 StPO dem Zugriff staatlicher Strafverfolgungsorgane entziehen können.
Bei jeder Rechtsfortbildung ist als „methodischer Leitfaden“ aber auch das Gebot der Verhältnismäßigkeit zu beachten22. Eine Vollstreckung zur Nachtzeit kann daher nur in Betracht kommen, wenn ansonsten der Erfolg der Maßnahme „Haftbefehl“ ernsthaft gefährdet wäre. Darüber hinaus wird der den Haftbefehl erlassende Richter die Vollstreckung zur Nachtzeit ebenso wie bei einem Vorführungsbefehl schriftlich anordnen müssen.
2. Bedeutung de lege ferenda
Rechtssicherheit für die Vollstreckung eines Haftbefehls lässt sich allein durch eine Ergänzung des § 104 SPO erreichen; diese Ergänzung sollte zweckmäßigerweise auch die Vollstreckung eines Vorführungsbefehls zur Nachtzeit miteinbeziehen. Allein auf diese Weise können verschiedene Modalitäten der Vollstreckung in den einzelnen Bundesländern vermieden werden. De lege ferenda besteht also unmittelbarer Gestaltungsbedarf. Der Gesetzgeber sollte durch einen Zusatz in § 104 StPO Folgendes deutlich machen: Hält der Richter die nächtliche Hausdurchsuchung für die Vollstreckung eines Haft- oder Vorführungsbefehls für erforderlich, muss er diese Art der Vollstreckung schriftlich anordnen. § 104 I StPO könnte einen Satz 2 erhalten: Das gleiche gilt, wenn der Richter die Vollstreckung des Haft- oder Vorführungsbefehls zur Nachtzeit schriftlich anordnet.
IV. Zusammenfassung
Ein Haftbefehl kann bereits de lege lata zur Nachtzeit in der Wohnung des Betroffenen vollstreckt werden. Die Regelungen in § 104 StPO für Ergreifungsdurchsuchungen erweisen sich insoweit als lückenhaft. In Anlehnung an die Vollstreckungspraxis für einen Vorführungsbefehl ist für die Vollstreckung zur Nachtzeit eine schriftliche Anordnung des Richters erforderlich. De lege ferenda sollte der Gesetzgeber für Rechtssicherheit sorgen und § 104 StPO in dem genannten Sinne ergänzen.

*Dr. jur. LL.M. (Berkeley). Der Autor ist Rechtsreferendar am HansOLG Hamburg
1Wesel Geschichte des Rechts, 2. Aufl. Rn 260.
2BVerfGE 19, 342, 347 = NJW 1966, 243 ; 20, 45, 49 = NJW 1966, 1259 ; 53, 152, 158 = NJW 1980, 1448 f.; Kleinknecht/Meyer-Goßner 45. Aufl., vor § 112 Rn 3.
3BVerfGE 32, 87, 93.
4LR-Hilger 25. Aufl., § 114 Rn 30 zitiert in Fn 53 eine Entscheidung des RG vom 7. 11. 1898 (RGSt 31, 307). Diese Entscheidung gibt keine Antwort auf die angesprochene Thematik. Vielmehr beschäftigt sich die Entscheidung mit der Frage, ob ein polizeilicher „Exekutivbeamter zur Wahrnehmung präventiver Funktionen zur Nachtzeit ohne weiteres in das befriedete Besitztum eines Dritten eindringen“ kann.
5LR-Hilger (o. Fn 4).
6OLG Frankfurt NJW 1964, 785; OLG Düsseldorf NJW 1981 2133 f.; KK-Boujong 4. Aufl., § 114 Rn 21; KK-Nack § 105 Rn 6; Kleinknecht/Meyer-Goßner (o. Fn 2), § 105 Rn 6, § 114 Rn 20; LR-Schäfer 24. Aufl., § 105 Rn 7; Pfeiffer StPO, 3. Aufl., § 114 Rn 10; Roxin StrafverfahrensR, 45. Aufl., § 35 Rn 8; Kaiser NJW 1980, 875, 876.
7KMR-Müller 49. Lfg., § 105 Rn 1; SK-StPO-Rudolphi § 105 Rn 4; Benfer NJW 1980, 1611, 1612.
8KK-Nack; LR-Schäfer; s. auch Kaiser - alle o. Fn 6.
9Kaiser (o. Fn 6).
10BVerfG NJW 1979, 1539 .
11S. den zum 1. 1. 1999 eingefügten § 758a ZPO ; dazu Thomas/Putzo ZPO, 23. Aufl., § 758a Rn 1.
12Gefangener ist, wem auf Grund staatlicher Anordnung die Freiheit entzogen ist, so der Strafgefangene oder der auf Grund eines Haft- oder Vorführungsbefehls Festgenommene; KMR-Müller (o. Fn 7), § 104 Rn 6.
13S. § 104 III StPO .
14S. KK-Nack (o. Fn 6), § 104 Rn 5; Peters Strafprozess, 4. Aufl., § 348 A V 1, 448.
15Zur Vorführung Kühne StPO, 5. Aufl., Rn 460-463.
16KMR-Lesch (o. Fn 7), § 134 Rn 7; SK-Rogall (o. Fn 7), § 134 Rn 13; s. auch HR-Lemke 3. Aufl., § 134 Rn 5; KK-Boujong (o. Fn 6), § 134 Rn 8; LR-Hanack (o. Fn 4), § 134 Rn 9; a.A. AK-StPO-Gundlach 1992, § 134 Rn 8; Kaiser NJW 1965, 1216, 1217.
17Zur Bildung von Richterrecht Larenz Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl., S. 429ff.; Zippelius Juristische Methodenlehre, 7. Aufl., § 13, S. 80ff.
18S. Zippelius (o. Fn 17), § 11 Ib, S. 65.
19Larenz (o. Fn 17), S. 367.
20Larenz (o. Fn 17), S. 334.
21Amelung NJW 1991, 2533, 2536.
22Larenz (o. Fn 17), S. 412; vgl. auch Zippelius (o. Fn 17), § 10 V, S. 61.


Die Frage ist nun, was macht die Polizei?
Zunächst wird sie den Haftbefehl als 'örtlichen Haftbefehl' behandeln. Von sich aus darf sie diesen nicht automatisch ins INPOL setzen
Hierzu ist der Antrag der StA oder des betreffenden Gerichts notwendig.


-- Editiert von meri am 22.05.2007 18:23:17

4x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.800 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen