Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen einen Bekannten wurde am 17.09.2010 Vollstreckungshaftbefehl erlassen, weil er sich nicht zum Strafantritt(15.09.2010) gestellt hat. Der Haftbefehl wurde in Bayern erlassen.
Genannte Person ist rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt und erwartet 3 weitere Verfahren wegen Betrug.
Nun befindet sich die Person in einem anderen Bundesland, aus dem Glauben, noch ein wenig "Luft" zu haben, bis man ihn schnappt.
Die Frage lautet wie folgt:
Gilt dieser Haftbefehl umgehend BUNDESWEIT und wenn nicht, nach welcher Zeit wird dies eintreten?
Wird im genannten Beispiel intensiv gesucht und bedeutet ein Haftbefehl genauso viel wie eine FAHNDUNG?
Kann sich genannte Person noch frei bewegen, in diesem anderen Bundesland, und wenn ja, wie lange ungefähr?
Ich bitte um rasche Antwort! Vielen Dank
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Haftbefehl = bundesweite Fahndung?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
quote:
Gilt dieser Haftbefehl umgehend BUNDESWEIT
Wir sind ja nicht in den USA, wo du mit dem Schritt über eine Staatengrenze dann gleich in einer ganz anderen Zuständgkeit bist.
quote:
Wird im genannten Beispiel intensiv gesucht und bedeutet ein Haftbefehl genauso viel wie eine FAHNDUNG?
Ersteres: wohl kaum, wenn es sich nicht um einen Schwerverbrecher handelt. Eine Fahndung ist etwas anderes, die bedeutet aktives Suchen. Haftbefehl bedeutet nur, daß er verhaftet wird, wenn man irgendwie Kenntnis von seinem Aufenthaltsort erlangt (Wohnsitzmeldung, Routinekontrolle, Hinweis aus der Bevölkerung, Grenzübertritt etc.).
Kein Mensch sucht aktiv nach einem Betrüger oder Beleidiger.
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Wie soll sich die Person, gegen die der Haftbefehl erlassen wurde, denn nun verhalten?
Immer auf der Hut sein und aufpassen, wo sie sich aufhält?
Gibts eine Statistik über die Schnelligkeit der Aufgriffe solcher Personen?
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quote:
Wie soll sich die Person, gegen die der Haftbefehl erlassen wurde, denn nun verhalten?
Wie wäre es denn mit *seine Strafe antreten*?
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"gruß azrael"
Ich frage aus Gründen, die manche Leute wohl nicht nachvollziehen können.
Bitte Antworten die auch den Fragen entsprechen!
DANKE
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-- editiert von Admin
Achso,
solche Leute sind dann krank?
Liegt vielleicht aber auch daran, dass die Ansichten dieser spießigen Gesellschaft einfach nicht mehr so häufig vertreten werden wie früher. Sowas nennt man den Wandel der Zeit.
Ich finde genau solche unqualifizierten Kommentare etwas "krank"
Liebe Grüße
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Spießige Gesellschaft?
quote:
Genannte Person ist rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt und erwartet 3 weitere Verfahren wegen Betrug.
Wieviele Betrüger kann eine Gesellschaft ertragen?
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"lieber Fachjurist und Fachidiot,als Volljurist und Voll.."
quote:
Bitte Antworten die auch den Fragen entsprechen!
Was war denn an der Antwort nicht "der Frage entsprechend"?
Die Frage lautete:
quote:
Wie soll sich die Person, gegen die der Haftbefehl erlassen wurde, denn nun verhalten?
und die Antwort:
quote:
Wie wäre es denn mit *seine Strafe antreten*?
Eine klare Antwort auf die Frage - und auch noch die objektiv beste, die man geben kann.
quote:
Gibts eine Statistik über die Schnelligkeit der Aufgriffe solcher Personen?
Und selbst wenn es die gäbe... Was sollte die für den konkreten Fall aussagen? Nichts.
Genausowenig wie man aus einer Statistik, die darstellt, wie lange 5jährige Kinder mit Namen Andreas durchschnittlich brauchen um 6 Ostereier zu finden herleiten kann, wie lange der 5jährige Andreas X. aus Y. nächste Ostern dazu brauchen wird. Man kann nicht alles in eine Statistik pressen, bzw. aus einer Statistik herleiten.
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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"
--- editiert vom Admin
Zur Öffentlichkeitsfahndung nach einem flüchtigen Verurteilten
(Auszzug aus einem Rderl.des JM u.IM von Niedersachsen)
Sie soll nur dann erfolgen, wenn der wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung Verurteilte noch mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, wenn seine Unterbringung angeordnet ist oder wenn seine Ergreifung aus anderen Gründen, etwa wegen der Gefahr weiterer erheblicher Straftaten, im öffentlichen Interesse liegt.
Wer über die Öffentlichkeitsfahndung entscheidet, hängt auch in diesen Fällen davon ab, ob ein Haftbefehl oder Unterbringungsbefehl bzw. deren Voraussetzungen vorliegen oder nicht. Wenn zumindest die Voraussetzungen für einen Haftbefehl nach § 457 Abs. 2 StPO
oder einen Unterbringungsbefehl nach § 463 Abs. 1
i.V.m. § 457 Abs. 2 StPO
gegeben sind, was in aller Regel der Fall sein dürfte, entscheidet über den Vollstreckungshaftbefehl -hier bereits geschehen- und die Öffentlichkeitsfahndung nicht der Richter , sondern die Vollstreckungsbehörde.
Im übrigen stellen die gesetzlichen Regelungen der Öffentlichkeitsfahndung in weiten Teilen Ausgestaltungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar. In jedem Einzelfall bedarf es daher einer sorgfältigen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung einerseits und den schutzwürdigen Interessen des Beschuldigten und anderer Betroffener andererseits.
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Neben dem bereits bestehenden Vollstreckungshaftbefehl wird vermutlich wegen den neuen Verfahren ein Haftbefehl gem. § 112 StPO
ergehen.
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"lieber Fachjurist und Fachidiot,als Volljurist und Voll.."
Jetzt ist es also schon krank und spießig, wenn man es für angebracht hält, ein rechtskräftig Verurteilter Verbrecher seine Haftstrafe auch antritt.
Oh ja, dass klingt gut! Erzähl mir mehr davon.
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quote:
Ich frage aus Gründen, die manche Leute wohl nicht nachvollziehen können.
Die da wären?
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"gruß azrael"
quote:<hr size=1 noshade>Wie soll sich die Person, gegen die der Haftbefehl erlassen wurde, denn nun verhalten?
Immer auf der Hut sein und aufpassen, wo sie sich aufhält? <hr size=1 noshade>
Und wie soll man hier eine Antwort "entsprechend den Fragen" erteilen, ohne sich nach § 258 StGB strafbar zu machen?
Auch wenns schmerzt: Das mit dem Haft antreten war wohl die einzig ernsthafte und vernünftige Antwort, die diesen Fragen entspricht.
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quote:<hr size=1 noshade>Wie soll sich die Person, gegen die der Haftbefehl erlassen wurde, denn nun verhalten?
Immer auf der Hut sein und aufpassen, wo sie sich aufhält? <hr size=1 noshade>
Und wie soll man hier eine Antwort "entsprechend den Fragen" erteilen, ohne sich nach § 258 StGB strafbar zu machen?
Auch wenns schmerzt: Das mit dem Haft antreten war wohl die einzig ernsthafte und vernünftige Antwort, die diesen Fragen entspricht.
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