Haftlockerungen/Halbstrafenantrag

28. Mai 2023 Thema abonnieren
 Von 
AS1104
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Haftlockerungen/Halbstrafenantrag

Huhu,
mein Partner (19) befindet sich zurzeit in der geschlossenen JVA Wuppertal-Ronsdorf. Er ist Erstverbüßer und hat mit der Anrechnung der 3 monatelangen U-Haft noch 2 Jahre vor sich.. Das alles aufgrund einer widerrufenen Bewährung und schweren Raubes.
Das Ganze mit der Strafhaft ist noch wirklich frisch, aber während der U-Haft war er auch schon immer unter guter Führung. Arbeit/Schule ist wohl momentan alles belegt, weswegen er noch warten müsste. Auf einen Therapieplatz in der JVA wartet er auch noch. Ich würde in ca. 10 Monaten gerne einen Halbstrafenantrag stellen, laut der Anwältin ist es wohl möglich. Wie könnte er denn Haftlockerungen, wie bspw. Ausgang (mit/ohne Anwesenheit eines Beamten) oder sogar Hafturlaub, wenn möglich kriegen? Immerhin wäre es ja eine „Vorbereitung" auf die Haftentlassung und eine Chance Vertrauen aufzubauen.
Ein Arbeitsvertrag zum Zeitpunkt der Halbstrafe liegt schon vor und Betreuung durch eine Straffälligenhilfe würde er auch kriegen. Sonst wäre da ja noch der Bewährungshelfer, da die Restfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, wenn es klappen sollte. Er würde zur Halbstrafe auch sofort zu mir ziehen, damit er aus dem Umfeld raus ist.
Sonst würde er nach der vorzeitigen Haftentlassung auch kurz danach die psychologische Therapie weiterführen.
Eine vorzeitige Haftentlassung zur Halbstrafe soll wohl sehr schwer sein..
Deshalb bräuchte ich da eure Hilfe, bezüglich der Haftlockerungen..
Vielen Dank im Voraus! :)

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38377 Beiträge, 13984x hilfreich)

Du kannst überhaupt keine Anträge stellen. Er ist anwaltlich beraten, auch in der JVA gibt es genug Anlaufstellen, gerade in den JVAs für Jugendliche/Heranwachsende. Häufig sind die schulischen/ausbidlungstechnischen Optionen in der JVA deutlich besser als die draußen in der freien Wildbahn. Da werden Konzepte erarbeitet und auch erfolgreich umgesetzt. Das geschieht natürlich erst in Strafhaft, U-Haft ist letztlich allein auf die Verwahrung der Kriminellen ausgerichtet. Deshalb ist da auch noch nichts passiert. Aber, was auch immer geplant ist, Du bist außen vor.

wirdwerden

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#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32837 Beiträge, 17252x hilfreich)

Ich würde in ca. 10 Monaten gerne einen Halbstrafenantrag stellen, laut der Anwältin ist es wohl möglich. Da Sie wohl kaum die gesetzliche Betreuung für ihn haben, kann er seine Anträge nur selbst stellen.
Wie könnte er denn Haftlockerungen, wie bspw. Ausgang (mit/ohne Anwesenheit eines Beamten) oder sogar Hafturlaub, wenn möglich kriegen? Interessant, dass er das offenbar nicht weiss. Dabei ist es ganz einfach - er stellt die entsprechenden Anträge und die JVA genehmigt die dann oder auch nicht.
Er würde zur Halbstrafe auch sofort zu mir ziehen, damit er aus dem Umfeld raus ist. Nun ja - es zeichnet sich deutlich das Bild einer Person ab, die nichts allein auf die Reihe kriegt, nicht mal den Antrag auf vorzeitige Entlassung. Alles steht und fällt mit der Partnerin - da ist doch klar, was beim Scheitern der Partnerschaft passiert...
Ein Arbeitsvertrag zum Zeitpunkt der Halbstrafe liegt schon vor Der Arbeitgeber hat also einen Untersuchungshäftling zum Zeitpunkt "irgendwann mal" eingestellt - das könnte auf die Strafvollstreckungskammer eher unglaubwürdig wirken, auch wenn man ggf. einen schriftlichen Vertrag präsentieren kann.

-- Editiert von User am 29. Mai 2023 14:35

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#3
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4546 Beiträge, 550x hilfreich)
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#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32837 Beiträge, 17252x hilfreich)

Ja, theoretisch kann man nach 1/3 entlassen werden (§ 88(2) JGG), aber praktisch dürfte der Fall kaum vorkommen.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38377 Beiträge, 13984x hilfreich)

... und bitte nicht vergessen, wir haben es mit einem Bewährungsversager und zwei Haftstrafen zu tun.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4546 Beiträge, 550x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Ja, theoretisch kann man nach 1/3 entlassen werden (§ 88(2) JGG), aber praktisch dürfte der Fall kaum vorkommen.


Nach meiner Kenntnis ist das ist eigentlich die Regel bei Erstinhaftierten.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4546 Beiträge, 550x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
... und bitte nicht vergessen, wir haben es mit einem Bewährungsversager und zwei Haftstrafen zu tun.


Das ändert mE nichts, wenn er zum ersten Mal inhaftiert ist.

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#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38377 Beiträge, 13984x hilfreich)

Doch, das ändert sehr wohl was. Denn für die 2. Strafe ist dann doch Überhaft notiert, d.h. es müssen zwei Entscheidungen her. Keine Ahnung, in welchem Gerichtssprengel das die Regel sein soll, in denen, in welchen ich mich ganz gut auskenne, ist es nicht so. Da werden auch die pädagogischen Konzepte (Schulabschluss, Ausbildung) eben auf die längere Haftdauer ausgerichtet, das würde ja alles keinen Sinn machen, wenn die 1/3 Lösung ein fester kalkulierbarer Faktor wäre. Ich kenne diese Anwendung bei schwangeren Frauen, in diesen Fällen ist es ja auch nachvollziehbar.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32837 Beiträge, 17252x hilfreich)

Nach meiner Kenntnis ist das ist eigentlich die Regel bei Erstinhaftierten. Nach meiner Kenntnis nicht.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38377 Beiträge, 13984x hilfreich)

muemmel, volle Zustimmung. Wüsste gerne, wo das mit 1/3 flächendeckend praktiziert wird. Wirklich.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4546 Beiträge, 550x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Doch, das ändert sehr wohl was. Denn für die 2. Strafe ist dann doch Überhaft notiert, d.h. es müssen zwei Entscheidungen her.


Das habe ich tatsächlich beim ersten Lesen nicht registriert.
Ich denke, dass damals der Erziehungsgedanke im Vordergrund stand, als diese Regelung ins Leben gerufen wurde.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38377 Beiträge, 13984x hilfreich)

Na ja, je länger ein junger Mensch inhaftiert ist, desto eher kann man ihn doch erziehen. Aber, mich würde wirklich interessieren, wo denn flächendeckend von dieser Ausnahmeoption Gebrauch gemacht wird.

wirdwerden

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