Haftprüfung Fahren ohne Fahrerlaubnis

22. Januar 2022 Thema abonnieren
 Von 
Mond18
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Haftprüfung Fahren ohne Fahrerlaubnis

Hallo,

ich wurde beim wiederholten Fahren ohne Fahrerlaubnis erwischt und habe heute vom Amtsgericht eine Ladung mit Termin bekommen. Darin steht folgender Satz:

„Das Gericht hat diesen Termin bestimmt als Termin zur Haftprüfung." Außerdem wird im Anhang auch auf die Ladung von Zeugen hingewiesen. (In dem Fall der Beamte, welcher mich erwischte)

Meine Frage:
In dieser Angelegenheit gab es bisher weder eine Verhandlung noch ein Urteil geschweige denn einen Haftbefehl.

Was muss ich mir da unter „Termin zur Haftprüfung" vorstellen?!

LG

-- Editiert von Moderator topic am 22.01.2022 18:42

-- Thema wurde verschoben am 22.01.2022 18:42

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32851 Beiträge, 17255x hilfreich)

Was muss ich mir da unter „Termin zur Haftprüfung" vorstellen?! Gar nichts - offenbar wurde der Satz falsch zugeordnet und jedenfalls hat er nichts mit Ihrem Fall zu tun.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
Mond18
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Okay. Danke. Aber inwiefern ist diese Ladung dann ernst zu nehmen? Vermutlich meint man damit ja eigentlich den „Termin zur Hauptverhandlung"?,

Zitat (von muemmel):
offenbar wurde der Satz falsch zugeordnet und jedenfalls hat er nichts mit Ihrem Fall zu tun.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119629 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Mond18):
Was muss ich mir da unter „Termin zur Haftprüfung" vorstellen?!

1. Eine Haftprüfung findet nicht automatisch statt, der Beschuldigte bzw. der Verteidiger müssen die beantragen.
2. Damit eine Haftprüfung stattfindet, müsste man sich in U-Haft befinden


Also hat entweder sich da jemand bei den Textbausteinen verklickt oder es steht noch kurzfristig U-Haft an - letzteres ist eher nicht so wahrscheinlich.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Gar nichts - offenbar wurde der Satz falsch zugeordnet und jedenfalls hat er nichts mit Ihrem Fall zu tun.


Richtig. Ein(e) Haftprüfung(stermin) findet bei Beschuldigten/Angeklagten statt, gegen die Untersuchungshaft vollzogen wird. Das ist bei Dir ja ganz offensichtlich nicht der Fall.

Eine relativ unwahrscheinliche Möglichkeit wäre, dass die StA einen U-Haftbefehl wg. Wiederholungsgefahr beantragt hat, Stichwort:

Zitat (von Mond18):
wiederholten Fahren ohne Fahrerlaubnis


über diesen Antrag aber bisher nicht entschieden wurde (was dann jetzt geschehen soll). Die wievielte "Wiederholung" war es denn? Die 2. oder eher die 20ste?

Was steht denn sonst noch so in der Ladung? Steht da auch was von "Hauptverhandlung"? Gab es vor der Ladung eine Anklageschrift und einen Eröffnungsbeschluß?

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32851 Beiträge, 17255x hilfreich)

Aber inwiefern ist diese Ladung dann ernst zu nehmen? Vermutlich meint man damit ja eigentlich den „Termin zur Hauptverhandlung"? Wenn es schon eine Anklageschrift gab - ja. Gab es keine, würde ich mal anrufen und höflich fragen, was da verhandelt werden soll.
oder es steht noch kurzfristig U-Haft an - letzteres ist eher nicht so wahrscheinlich. Vor allem kriegt man dann keine Ladung, sondern wird abgeholt.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#6
 Von 
Mond18
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Vor reichlich zwei Wochen erhielt ich eine Anklageschrift bzgl. Fahren ohne Fahrerlaubnis mit der Möglichkeit mich innerhalb einer Woche zum Sachverhalt nochmals schriftlich zu äußern. Habe ich nicht getan. Und heute kam besagte Ladung mit „Termin zur Haftprüfung". Im Anhang daran befindet sich ja auch die Ladung von Zeugen. Vermutlich hat man hier tatsächlich nur den falschen Textbaustein verwendet und meint damit den „Termin zur Hauptverhandlung". Von einem Haftbefehl oder dergleichen kam bisher nichts.

Zitat (von muemmel):
Wenn es schon eine Anklageschrift gab - ja. Gab es keine, würde ich mal anrufen und höflich fragen, was da verhandelt werden soll.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Mond18
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Es ist das erste Mal. Außerdem stand noch nirgendwo was von „Hauptverhandlung" bzw. „Eröffnungsbeschluss".

Zitat (von !!Streetworker!! ):
über diesen Antrag aber bisher nicht entschieden wurde (was dann jetzt geschehen soll). Die wievielte "Wiederholung" war es denn? Die 2. oder eher die 20ste?

Was steht denn sonst noch so in der Ladung? Steht da auch was von "Hauptverhandlung"? Gab es vor der Ladung eine Anklageschrift und einen Eröffnungsbeschluß?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Mond18
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Wie läuft denn eine kurzfristige U-Haft ab? Bekommt man da nicht auch vorher in irgendeiner Form vorher Bescheid?

Zitat (von muemmel):
Vor allem kriegt man dann keine Ladung, sondern wird abgeholt.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119629 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Mond18):
Bekommt man da nicht auch vorher in irgendeiner Form vorher Bescheid?

Nö, da stehen in der Regel 2-4 Mitglieder der staatlichen Trachtengruppe vor einem und informieren über den spontaneren Wohnortwechsel.

Umgekehrt macht es eher keinen Sinn, kann aber passieren.



Zitat (von Mond18):
ich wurde beim wiederholten Fahren ohne Fahrerlaubnis erwischt

Zitat (von Mond18):
Es ist das erste Mal.

Finde den Widerspruch ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von Mond18):
Vor reichlich zwei Wochen erhielt ich eine Anklageschrift bzgl. Fahren ohne Fahrerlaubnis ... Und heute kam besagte Ladung mit „Termin zur Haftprüfung". ... Vermutlich hat man hier tatsächlich nur den falschen Textbaustein verwendet und meint damit den „Termin zur Hauptverhandlung".


Ja, das ist dann wahrscheinlich.

Zitat (von Mond18):
Es ist das erste Mal.


Das "erste Mal" es schlecht sein, wenn es um

Zitat (von Mond18):
wiederholtes Fahren ohne Fahrerlaubnis


geht, da sich das schon sprachlich und logisch gegenseitig ausschließt. Ich interpretiere das mal so, als dass es die 1. Wiederholung war.

Zitat (von Mond18):
Wie läuft denn eine kurzfristige U-Haft ab? Bekommt man da nicht auch vorher in irgendeiner Form vorher Bescheid?


Ja, in der Form, dass man von der Polizei verhaftet/festgenommen wird :wink:

Die Verfahrensweise hier wäre sehr ungewöhnlich und wohl nur dann denkbar, wenn der Richter bereits entschieden hätte, zwar einen Haftbefehl zu erlassen ihn aber gleichzeitig mit Erlass außer Vollzug zu setzen (also nicht zu vollziehen)

Aber wie gesagt: Hier geht es zu 99,9% schlicht um eine normale Hauptverhandlung und das Schreiben ist "verunglückt".

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Mond18
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Du hast Recht. Es handelt sich hierbei um die „erste Wiederholung". Sorry für die unglückliche Ausdrucksform.

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Ich interpretiere das mal so, als dass es die 1. Wiederholung war.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2021 Beiträge, 531x hilfreich)

Ich glaube nicht alle Bundesländer benutzen das Programm "ForumStar", aber wenn man da einen Termin erfasst, muss man aus einem Dropdownfeld auswählen um was für einen Termin es sich handelt.

Wie so bei PCs üblich, kann man nach Auswahl des Dropdownfeldes ohne dieses auszuklappen durch tippen von "Ha..." direkt an "die richtige" Stelle springen... "Hauptverhandlungstermin" und "Haftprüfungstermin" fangen halt gleich an... und auch wenn man das Dropdownfeld ausklappt liegen sie direkt nebeneinander. Ich tippe auf einen Tipp- bzw. Klickfehler bei der Auswahl des Termins.

Trotzdem müsste der Ladung ein Eröffnungsbeschluss beigefügt sein oder dieser schon vorab übersandt worden sein.

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