Haftstrafe umgehen?

17. Oktober 2008 Thema abonnieren
 Von 
thxwz
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Haftstrafe umgehen?

Hallo,

ich habe 6 Monate offen und die Ladung zum Haftantritt auch bereits vorliegen. Mich würde es interessieren, ob man diese umgehen kann.

Es geht ums BtmG...(only Hasch)

Ich habe in den letzten 2 Jahren 2 Verhandlungen gehabt wegen dem mist.Bei der einen Verhandlung habe ich 3 Monate auf 3Jahre bekommen(2x für 20€ gekauft a8€) und bei der anderen 6 Monate ohne Bewährung (21,5g+ waage(Eigenkonsum)). Es geht nur um besitz und konsum, kein handel!

Wobei ich vor 10 Jahren bereits 2 Verhandlungen wegen Handeltreiben und veräußerung hatte und 2 Jahre gessen habe.

Fragen:
- In wie weit haben Gnadengesuche Erfolg? Grade hinsichtlich meiner Umstände?
- Kann man noch Befangenheit des Richters einräumen wenn er mir vor 10 AJhren schon sagte, dass wenn er mich nochmal hier sieht, mich in die Kiste schickt? Was er ja auch tat...
- $35 will ich nicht für 6 Monate Haft vergeuden, gibts noch andere alternativen?

Infos:
Herkunft = Niedersachsen Göttingen
Berufung = keine änderungen
Revision = verworfen

Das einzigste was ich tat und tue ist konsumieren, dafür soll ich 6 Monate ab und noch die anderen 3 Monate auch noch mitnehmen? Das ist doch langsam echt lecherlich was hier in Deutschland abgeht...

Besten Gruß
THXwZ

-- Editiert von thxwz am 17.10.2008 04:26




13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Bewährungshelfer
Status:
Lehrling
(1938 Beiträge, 365x hilfreich)

Naja, Sie haben ja schon genug Gelegenheiten gehabt, ihr Verhalten zu verändern. Da sie dies nicht getan haben, haben Sie jetzt die Quittung.
Sie schreiben §35 vergeuden... Was meinen Sie damit? Eine Strafzurückstellung kann man nicht 'vergeuden', sondern grundsätzlich beliebig oft beantragen. Einen anderen Weg, die Haft zu vermeiden, sehe ich hier nicht mehr.
Ein Gnadengesuch wird keinen Erfolg haben, da sich dies schon auf wesentlich mehr als darauf erstrecken muß, daß Sie sich zu hart bestraft fühlen.
Einen Befangenheitsantrag können Sie nur in einer Verhandlung stellen und ggf. eine Revision darauf stützen. Jetzt gibts da keine Möglichkeit mehr - wobei der Spruch des Richters ziemlich gang und gäbe ist und nach meinem Verständnis mit Befangenheit nicht wirklich etwas zu tun hat.

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"Gruß
Jens Wilke
Bewährungshelfer"

4x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Simone2277
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 55x hilfreich)

Hallo ich habe eine frage und zwar habe ich die Ladung für eine Haftstrafe bekommen 11monate. Kann ich diese noch abwenden weil ich bin alleinerziehende Mutter und befinde mich mitten in der Ausbildung wenn ich jetzt in Haft muss weiss ich nicht was mit meinem Kind wird und meiner Ausbildung könnte ich auch vergessen und würde wahrscheinlich nach der Haft zum sozialfall. Hilft ein gnadengesuch.?

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55x Hilfreiche Antwort


#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34310 Beiträge, 17759x hilfreich)

Wenn Sie schon eine Ladung zum Haftantritt haben, frage ich mich, warum Sie sich darum nicht früher gekümmert haben? Dachten Sie, Ihre Verurteilung wäre irgendwie nicht ernst gemeint? Zu Ihren Fragen: Sie können natürlich ein Gnadengesuch stellen - das hat aber keine aufschiebende Wirkung und bis zum Strafantritt ist es auch todsicher noch nicht bearbeitet. Was Ihr Kind anbelangt, so können Sie versuchen, in die Mutter-Kind-Abteilung einer JVA zu kommen. Dafür muß das Kind unter 6 sein. Geht das nicht, können Sie das Kind bei Angehörigen unterbringen und wenn das auch nicht geht, dann sollten Sie ganz schnell zum Jugendamt gehen und mit den dortigen Mitarbeitern nach einer Lösung für Ihr Kind suchen.

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0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9550x hilfreich)

Vorweg noch mal kurz zum dem Göttinger Fall (ich weiß nicht, ob ich den damals übersehen habe):

Da fehlt garantiert einiges in der Darstellung. Ich kenne die göttinger Spruchpraxis in- und auswendig.

Für

quote:

2x für 20€ gekauft


gibts hier keine Freiheitsstrafe, auch nicht, wenn man vor 10 Jahren schon mal wegen Handel dran war.


@Simone

Geht's bei Ihnen auch um Drogen?

Falls nicht, geht nur ein Gnadengesuch, dass aber den Vollzugsantritt nicht hemmt.

Wie alt ist denn Ihr Kind?

Wie lange sind sie schon in der Ausbildung und wann ist die zuende?

Aus welchem Bundesland sind Sie?

Wie alt sind Sie?


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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

-- Editiert am 08.08.2011 00:16

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Simone2277
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 55x hilfreich)

Hallo nein keine Drogen mein Kind ist sieben Jahre alt und die Ausbildung mache ich in diesem Jahr zu ende. Das ist bei mir alles total blöd gelaufen ich bin im Dezember umgezogen und trotz postnachsendeantrag ist manche Post an die alte Adresse gekommen so das ich erst spät reagieren konnte ich habe daraufhin bei Gericht meine Adresse nochmals geändert aber das blieb ohne Erfolg die Ladung zum haftantritt wurde auch an meine alte Adresse geschickt.

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#7
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1499x hilfreich)

Da bleibt nur ein Gnadengesuch. Allerdings wird es kaum Erfolg haben, denn das Kind hatten Sie auch schon, als Sie die abgeurteilte(n) Tat(en) begingen. Wen Sie sich jetzt darauf berufen, dass Ihr Haftantritt Probleme mit sich bringt, müssen Sie sich das entgegenhalten lassen.
Das Kind hatten Sie auch schon bei der Verurteilung. Der Richter konnte also abwägen, ob er Sie trotz des Kindes in Haft schickt oder nicht. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Gnadenbehörde das anders sehen sollte.
Ein Strafaufschub gem. § 456 StPO kann beantragt werden, dürfte aber ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg haben. Zunächst mal können damit nur 4 Monate, gerechnet ab Zustellung der Ladung, überbrückt werden. Mehr lässt das Gesetz nicht zu.
Und so ein Aufschub dient nur dazu, eine unbillige Härte, die mit dem sofortigen Strafantritt verbunden wäre, zu umschiffen. Das muss dann aber eine größere Härte sein, als sie der Haftantritt sowieso mit sich bringt und vor allem muss der Härtefall in 4 Mo. zu erledigen sein. Das ist bei Kindern üblicherweise nicht der Fall.

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"Der Mensch sehnt sich so lange nach der Stimme der Vernunft, bis sie anfängt zu sprechen." (ZEIT)"

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#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(41950 Beiträge, 14650x hilfreich)

@ Simone, wenn Du in diesem Jahr Deine Ausbildung zuende machst (wir sind doch schon im August), dann bist Du doch innerhalb der 4 Monate Haftaufschub, die juristisch möglich sind.

wirdwerden

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0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9550x hilfreich)

Zumindest hinsichtlich der Beendigung der Ausbildung könnte jedoch Vollstreckungsaufschub gewährt werden, wenn die dieses Jahr (also in den nächsten 4 Monaten) noch beendet wird. In diesen 4 Monaten wäre dann sicherlich auch über das Gnadengesuch entschieden.

Also: Sofort ab zum Anwalt.

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(41950 Beiträge, 14650x hilfreich)

Das war meine Idee!

wirdwerden

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0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1783 Beiträge, 699x hilfreich)

für THCwz

quote:
- In wie weit haben Gnadengesuche Erfolg? Grade hinsichtlich meiner Umstände?


Gar nicht, glaubst Du dass irgendeiner der dein Gesuch liest, den Eindruck gewinnt, dass Du Dich a.) änderst, b.) dass besondere Gründe vorliegen, deine Strafe zu verwerfen

Bei Deiner Vorgeschichte und der aktuellen Lage gibt es weitaus härtere Fälle, die eigentlich eher ein Gnadengesuch verdienen als die "Unlust ins Gefängnis" zu gehen (so kommt es hier zumindest rüber).
Weder Deine Gesundheit, noch Psyche oder ein anderer Umstand liefern einen Grund Deinem Gesuch zuzustimmen. - Sorry für die harschen Worte.
quote:

- Kann man noch Befangenheit des Richters einräumen wenn er mir vor 10 AJhren schon sagte, dass wenn er mich nochmal hier sieht, mich in die Kiste schickt? Was er ja auch tat...


Wo siehst Du hier Befangenheit? Der Richter wollte Dir einen "Anreiz" geben, dich auf den richtigen Weg zurückzubringen und hat es als "nette Drohung" ausgedrückt (er hätte Dich auch beim 1. Mal wegsperren können, hatte aber geglaubt, dass seine Worte dich erreicht hatten)

quote:
- $35 will ich nicht für 6 Monate Haft vergeuden, gibts noch andere alternativen?

Gar keine! - Du hättest vorher etwas tun können :-) Dich ändern und mal auf das hören, was der Richter gesagt hatte!

quote:
Es geht ums BtmG...(only Hasch)

Was Du weiter unten als lächerliche Gesetze abstempelst hat durchaus seine Berechtigung! - Spätestens dann, wenn Dich mal ein bekiffter oder zugedröhnter Junkie mit dem Auto übern Haufen fährt, oder die irgendwelchen Stoff mit "netten Fremdzusätzen" verkaufst, der dich im wahrsten Sinne des Wortes aus den Socken haut!

Denk mal in der Haft drüber nach und mach ne Therapie! Dann kommst Du in Zukunft nimmer in soclhe Situationen!



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#12
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34310 Beiträge, 17759x hilfreich)

@ Albarion,

es ist höchst unwahrscheinlich, daß der TE das nach 3 Jahren noch liest. Und seine 6 Monate hat er längst verbüßt...

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0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1783 Beiträge, 699x hilfreich)

Ups hab nicht auf das Datum geachtet :) war nebenher am
Lernen *fg* :D :engel:

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