Hallo
Meine Frage geht um evtle haftunterbrechung auf grund von Krankheit eines angehörigen.
Mein Mann sitzt seit nov in der JVA Ulm im offenen Vollzug, verurteilt wegen Betrug
zu einzelstrafen woraus sich im gesamten 5,5 Jahre ergeben. Ich bin seit 1,5 Jahren in Behandlung wegen Krebs warum er vor haftantritt einen haftaufschub von 8 Monaten hatte. Mehr konnte nicht genehmigt werden weil eine bestimmte Zeit nach Rechtskraft des Urteils nicht überschritten werden darf.
Jetzt ist es so das eine weiterbehandlung bei mir nicht notwendig schien aber jetzt eben zwingend erforderlich ist und ich aber durch unsere Kinder 3 u 4 Jahre keine Möglichkeit auf weiterbehandlung habe weil es keinerlei Betreuungsmöglichkeiten für die Kinder gibt außer natürlich das Jugendamt, was aber natürlich nicht in frage kommt da die Kinder grade erst den Verlust ihres Vaters verarbeiten und nicht noch auf mich verzichten können ich sähe da das Kindeswohl gefährdet. In wieweit wäre es in diesem speziellen Fall möglich eine haftunterbrechung genehmigt zu bekommen?
Vielen Dank im Voraus
Haftunterbrechung---
20. Februar 2017
Thema abonnieren
Frage vom 20. Februar 2017 | 20:10
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Haftunterbrechung---
#1
Antwort vom 21. Februar 2017 | 21:16
Von
Status: Unbeschreiblich (30197 Beiträge, 9549x hilfreich)
Haftunterbrechungen sind in §§ 455
, 455a StPO
geregelt. Haftunterbrechung bei Krankheit sieht der § 455 StPO
vor, aber nur, wenn der Inhaftierte selbst von der Krankheit betroffen ist. Die Famillie spielt im Gegensatz zum § 456 StPO
(der 2mal gewährt wurde) beim § 455 StPO
keine Rolle.
Meines Erachtens kommt daher nur ein Gnadengesuch mit dem Ziel einer Haftunterbrechung in Frage.
Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
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#3
Antwort vom 22. Februar 2017 | 12:28
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Okey ich werd es über den Gnadenweg versuchen ob es klappt oder nicht seh ich ja dann...danke für die Antworten lg
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